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Bremisches Hochschulzulassungsgesetz (BremHZG)

Veröffentlichungsdatum:15.11.2010 Inkrafttreten01.05.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2015 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 geändert, § 5c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 68, 93)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 548
Gliederungsnummer:221-h-2

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juris-Abkürzung: BremHZG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-h-2
Amtliche Abkürzung:BremHZG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-h-2
Bremisches Hochschulzulassungsgesetz
(BremHZG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2015 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert, § 5c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 68, 93)

§ 1
Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) Soweit Studiengänge in das zentrale Vergabeverfahren nach Artikel 5 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15) einbezogen sind, wird die Zulassung zum Studium an den bremischen Hochschulen, auf die das Bremische Hochschulgesetz Anwendung findet, nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 bis 5 des Staatsvertrages durch Festsetzung der Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen (Zulassungszahl) beschränkt. Im Übrigen kann die Zulassung durch Festsetzung einer Zulassungszahl beschränkt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigen wird. Zulassungszahlen werden auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.

(2) Die Zulassungszahlen nach Absatz 1 werden von den Hochschulen durch Satzung des Rektorats festgelegt. Bei Studiengängen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind der Satzung die Maßgaben des Artikels 6 des Staatsvertrages und die dazu ergangenen Bestimmungen zugrunde zu legen. Im Fall nachträglicher erheblicher Veränderung der Aufnahmekapazität, die bis zum Ende des Bewerbungsschlusses für den Berechnungszeitraum eintritt, ist die Zulassungszahl unverzüglich anzupassen. Die Festsetzung der Zulassungszahlen zu höheren als dem ersten Fachsemester kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Werden Studienanfänger und Studienanfängerinnen zum Winter- und zum Sommersemester zugelassen, können unter Ausschöpfung der jährlichen Zulassungszahlen für beide Zulassungstermine Zulassungszahlen festgesetzt werden.

(3) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen durch Satzungen der Hochschulen nach den Absätzen 1 und 2 legen die Hochschulen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft einen Bericht nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 des Staatsvertrages mit ihren Kapazitätsberechnungen und den daraus abzuleitenden Zulassungszahlen vor. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann die Zulassungszahlen für eine Hochschule nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung festlegen, wenn die Hochschule die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Staatsvertrages oder dazu ergangenen Verordnungsrechts nicht beachtet, eine Satzung nicht oder nicht rechtzeitig erlässt oder bei einer Veränderung nach Absatz 2 Satz 3 eine erforderliche Anpassung der Zulassungszahlen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

(4) Die Zulassungszahlen sind für Studiengänge nach Absatz 1 Satz 1 so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung, Lehre und Studium sowie wissenschaftlicher Weiterbildung sind zu gewährleisten. In Studiengängen nach Absatz 1 Satz 2 sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass über die haushaltsrechtlichen Vorgaben und die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten nach Satz 1 hinausgehend die Maßgaben und Kriterien nach § 2 Absatz 6 zusätzlich Berücksichtigung finden. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung, Änderung oder Schließung von Studiengängen, Fachbereichen oder sonstigen Organisationseinheiten der Hochschulen nach dem Bremischen Hochschulgesetz sowie beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von den Sätzen 1 und 2 festgesetzt werden.

§ 2
Kapazitätsermittlung

(1) Die jährliche Ausbildungskapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwandes sowie weiterer Kriterien auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Berechnungszeitraums (Beginn der Lehrveranstaltungszeit) liegt. Die Berechnung erfolgt bezogen auf Studiengänge oder Lehreinheiten, denen mehrere Studiengänge zugeordnet sein können, wenn sich der Ausbildungsaufwand nicht wesentlich unterscheidet und sich die Lehrnachfrage in den beteiligten Studiengängen in erheblichem Maße überschneidet.

(2) Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Für die Ermittlung des Lehrangebotes werden die den Lehreinheiten und Studiengängen zugeordneten und am Stichtag im Sinne des Absatzes 1 besetzten Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal zugrunde gelegt. Neuberufungen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind zu berücksichtigen, wenn bis zum Stichtag der jeweilige Ruf angenommen ist. Lehrpersonalstellen bleiben unberücksichtigt, wenn das Ausscheiden des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Berechnungszeitraums feststeht. Von den Lehrdeputaten der in die Berechnung einbezogenen Lehrpersonalstellen werden alle bis zum Stichtag nach Maßgabe der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung genehmigten Reduzierungen und Freistellungen nach § 29 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes für den Berechnungszeitraum abgezogen.

(3) In die Ermittlung des Lehrangebotes werden die vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen für den Berechnungszeitraum zugewiesenen Lehrauftragsstunden, ersatzweise die in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden, einbezogen.

(4) Aus Drittmitteln zur Verbesserung der Lehre finanziertes Lehrangebot sowie Verbesserungen der Lehre aus den Einnahmen von Studienentgelten sowie aus Studiengebühren auf der Grundlage von § 10 des Bremischen Studienkontengesetzes sind nicht in die Berechnung der Ausbildungskapazität einzubeziehen.

(5) Der Ausbildungsaufwand wird durch studiengangs-, studienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte bestimmt, die in der Satzung nach § 1 Absatz 2 festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Normwerte ist der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu berücksichtigen. Grundlage der Festsetzung nach Satz 1 sind die curricular vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden und die Veranstaltungsformen mit den von der Hochschule festgelegten Gruppengrößen.

(6) Bei der Bestimmung der jährlichen Ausbildungskapazität durch Normwerte in Studienangeboten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 können neben dem Lehrangebot und dem regelmäßigen durchschnittlichen Ausbildungsaufwand weitere Kriterien im Sinne von Absatz 1 berücksichtigt werden:

1.

Besonderer Betreuungs- und Prüfungsaufwand aufgrund fachspezifischer Gegebenheiten, einer Erprobungsphase, zwingender Auflagen aus einer Akkreditierungsentscheidung oder einer Genehmigung zur Einrichtung eines Studiengangs durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft oder aufgrund vorgegebener oder sonst zwingend erforderlicher Lehrveranstaltungsarten oder Gruppengrößen sowie aufgrund der Vorgabe von Mentorenprogrammen oder besonderen Anforderungen an projektorientiertes Lernen,

2.

Einrichtung von Exzellenzschwerpunkten mit besonderen Anforderungen an die Qualität der Lehre,

3.

Einrichtung von Forschungsstudiengängen mit besonderen Anforderungen an die Betreuung auch bei der Einführung in und die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben durch Studierende,

4.

Einrichtung von international ausgerichteten Studiengängen mit Studierendenaustausch, Kooperationsstudiengängen oder dualen Studiengängen in Verbindung mit berufspraktischen und curricular begleiteten Studienangeboten.

Zu berücksichtigende weitere Kriterien sind auch die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, die Ausstattung mit wissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwundquote) sowie zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Studienanfängerinnen und der Zahl der Studierenden. Abweichend von Absatz 1 können bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität in Studienangeboten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Schwundquoten in besonders begründeten Ausnahmefällen beschränkt auf das erste Studienjahr der Studienanfänger und Studienanfängerinnen berücksichtigt werden.

(7) Bei der Feststellung der Ausbildungskapazität nach den Absätzen 1 bis 6 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Studienanfängerinnen und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

(8) Weichen die nach den Absätzen 1 und 5 berechneten Normwerte zur Feststellung des Ausbildungsaufwands für einen Studiengang oder eine Lehreinheit um mehr als den Wert 0,5 nach unten oder oben von dem Wert des Vorjahres ab, bedürfen sie der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Ergänzend findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 widerspricht.

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Soweit Studiengänge in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden die Studienplätze nach den Bestimmungen des Staatsvertrages und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen vergeben. Auf das von den Hochschulen durchzuführende Auswahlverfahren nach Artikel 10 des Staatsvertrages findet Absatz 2 Nummer 2 Satz 4 bis 6 Anwendung.

(2) Soweit Studiengänge nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen, aber Zulassungszahlen festgesetzt worden sind, gelten - unbeschadet des § 4 -für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber die Artikel 8 bis 10 des Staatsvertrages entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Durch Verordnung kann von der Bildung von Vorabquoten nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 des Staatsvertrages abgesehen und die Summe der Vorabquoten mit weniger als 2/10 vorgesehen werden.

2.

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Staatsvertrages werden die Studienplätze zu vier Fünfteln nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschulen vergeben, im Übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Zu berücksichtigen sind bis zu acht Semester Wartezeit. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren

a)

nach dem Grad der Qualifikation,

b)

nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

c)

nach dem Ergebnis eines allgemeinen oder fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder eines schriftlichen Auswahltests,

d)

nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,

e)

nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,

f)

nach der Bewertung schriftlicher Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufswahl,

g)

auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a) bis f).

Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation eine überwiegende Bedeutung gegeben werden. Im Übrigen regeln die Hochschulen durch genehmigungspflichtige Satzungen die zu berücksichtigenden Auswahlkriterien, ihre Verbindung und Gewichtung, die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einzelheiten des durchzuführenden Auswahlverfahrens. Solange eine Hochschule keine Satzung erlassen hat oder eine Genehmigung nicht erfolgt ist, erfolgt die Auswahl im Hochschulauswahlverfahren nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.

3.

Landesquoten (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages) werden nicht gebildet.

4.

Durch Verordnung kann für Studiengänge, die den Nachweis einer künstlerischen oder sportlichen Eignung voraussetzen, die Auswahl abweichend von Nummer 2 allein nach dem Grad der künstlerischen oder sportlichen Qualifikation vorgesehen werden; die Gültigkeit des Nachweises der künstlerischen oder sportlichen Qualifikation kann befristet werden.

5.

Durch Verordnung kann innerhalb der Quoten nach Nummer 2 die Bildung einer besonderen Auswahlquote für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 Absatz 5 oder nach § 35 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend dem Anteil dieser Bewerberinnen und Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt und für sie die Auswahl abweichend von Nummer 2 geregelt werden; berufliche Qualifikationen und Berufserfahrungen sollen berücksichtigt werden.

6.

Bei Masterstudiengängen nach § 54 des Bremischen Hochschulgesetzes, die nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, kann die Zulassung abweichend von Nummer 2 geregelt werden; an die Stelle der Durchschnittsnote soll die Note des abgeschlossenen Studiums treten.

7.

In Studiengängen, die gemeinsam mit einer anderen Hochschule oder einer anderen Organisationseinheit nach § 13a Absatz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes betrieben werden, kann die Zulassung abweichend von den Artikeln 8 bis 10 des Staatsvertrages unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinsamen Studiengangs geregelt werden.

(3) Das Vergabeverfahren und das Bewerbungsverfahren einschließlich der Formen und Fristen sind nach Maßgabe des Staatsvertrages durch Verordnung zu bestimmen.

§ 4
Zulassung zu höheren Fachsemestern

(1) Ist in einem Studiengang eine Zulassungszahl für höhere als das erste Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

(2) Nach Abzug der Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Staatsvertrages werden die Studienplätze zunächst an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang bereits an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben waren oder sind, oder die aufgrund einer Einstufungsprüfung in ein höheres Fachsemester aufgenommen werden können. Die danach verbleibenden Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für das höhere Fachsemester des gewählten Studiengangs durch die Anrechnung von Studienleistungen aus anderen Studiengängen erworben haben. Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich, so werden gegebenenfalls Quoten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gebildet; für die Auswahl gilt § 3 Absatz 2 Nummer 2 lit. a und § 3 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend.

(3) Die Einzelheiten der Auswahl einschließlich der Höhe der Quoten werden durch Verordnung geregelt.

§ 5
Zulassung für einen Abschnitt eines Studiengangs

(1) Besteht an einer Hochschule für einen Abschnitt eines Studienganges eine höhere Ausbildungskapazität als für einen folgenden Abschnitt dieses Studiengangs, so kann die Zulassung auf den früheren Abschnitt dieses Studiengangs beschränkt werden. In diesem Falle ist festzustellen, ob die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet wird.

(2) Sind für den folgenden Abschnitt eines Studiengangs Zulassungszahlen festgesetzt, so werden die Studienplätze nach den Grundsätzen des Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 und 10 des Staatsvertrages vorrangig an Studierende vergeben, deren Zulassung nach Absatz 1 auf den vorhergehenden Abschnitt dieses Studiengangs beschränkt war.

§ 6
Hochschulvertretung in den Organen der Stiftung

Das Verfahren zur Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in den Organen der Stiftung nach Artikel 3 des Staatsvertrages wird durch Satzung der Universität Bremen bestimmt. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Rektorinnen oder Rektoren der anderen Hochschulen.

§ 7
Verordnungsermächtigung

(1) Die Verordnungen nach diesem Gesetz und nach dem Staatsvertrag erlässt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft.

(2) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft ist die zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages.

§ 8
Übergangsregelung

Das Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. April 2015 geltenden Fassung findet letztmalig Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2015.


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