Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Gesetzes über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz HeimG) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1873) ist
- 1.
in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Jugend und Soziales,
- 2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat für Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 des Heimgesetzes, im übrigen der Senator für Jugend und Soziales.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 21. Mai 1985
Der Senat
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