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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Heimgesetzes

Veröffentlichungsdatum:03.07.1985 Inkrafttreten04.07.1985
Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 134
Gliederungsnummer:45-c-97
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Heimgesetzes vom 21. Mai 1985 (Brem.GBl. 1985, S. 134)"

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juris-Abkürzung: HeimGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-97
juris-Abkürzung:HeimGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:21.05.1985
Gültig ab:04.07.1985
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1985, 134
Gliederungs-Nr:45-c-97
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Heimgesetzes
Vom 21. Mai 1985
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Gesetzes über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz HeimG) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1873) ist

1.

in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Jugend und Soziales,

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat für Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 des Heimgesetzes, im übrigen der Senator für Jugend und Soziales.


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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 21. Mai 1985

Der Senat

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