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Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)

Bremisches Immissionsschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:09.07.2001 Inkrafttreten02.12.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.12.2010 bis 22.05.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2010 (Brem.GBl. S. 567)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 220
Gliederungsnummer:2129-a-1

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juris-Abkürzung: BremImSchG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-a-1
Amtliche Abkürzung:BremImSchG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2129-a-1
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Vom 26. Juni 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.12.2010 bis 22.05.2019

G aufgeh. durch § 7 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 316)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2010 (Brem.GBl. S. 567)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

1.

für die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, soweit von ihnen andere schädliche Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen und Geräusche ausgehen können,

2.

für den Betrieb von Geräten und Maschinen, soweit hierfür im Folgenden Betriebsregelungen getroffen worden sind.

(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen oder der allgemeinen Gefahrenabwehr dienen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der am 11. Mai 2000 geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

(2) Geräusche, die von Kindern ausgehen, sind als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar.

§ 3
Abwehr von Immissionen

Zur Abwehr anderer schädlicher Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen oder Geräusche durch Anlagen und Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24, 25 Abs. 1, §§ 26, 29 Abs. 2, §§ 31 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der am 11. Mai 2000 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 3a
Betrieb von Geräten und Maschinen

(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(3) Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

1.

für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,

2.

für die in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.


§ 4
Umgang mit gefährlichen Stoffen

Für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind § 20 Abs. 1 a, §§ 24, 25 Abs. 1 a und § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der am 11. Mai 2000 geltenden Fassung und die §§ 2 bis 16, 19 und 20 der Störfall-Verordnung in der am 3. Mai 2000 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13).

§ 5
Zuständige Behörden

Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:

1.

für die Überwachung der Betriebszeitenregelung des § 3 a die Ortspolizeibehörden,

2.

für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld,

3.

im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich des § 4 dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den ergänzenden Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder Abs. 4 der Störfall-Verordnung in der am 3. Mai 2000 geltenden Fassung zuwiderhandelt,

2.

der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

3.

der Pflicht zur Ausarbeitung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

4.

der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

5.

der Pflicht zur Erstellung und Übermittlung von Alarm- und Gefahrenplänen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3, oder § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

6.

der Pflicht zur Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung nach § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

7.

der Pflicht zur Erprobung oder Aktualisierung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

8.

der Pflicht zur Information nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

9.

der Pflicht zur Information nach § 11 Abs. 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

10.

der Pflicht zur Bereithaltung des Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

11.

der Pflicht zur Einrichtung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

12.

der Pflicht zur Aufbewahrung einer Unterlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

13.

der Mitteilungspflicht nach § 19 Abs. 1 oder 2 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

14.

der Betriebszeitenregelung für Geräte und Maschinen nach § 3 a dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind

1.

bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 Nr. 14 die Ortspolizeibehörden,

2.

für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld,

3.

im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen."


§ 7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 71 - 2129-a-1), geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), außer Kraft.

Bremen, den 26. Juni 2001

Der Senat


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