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Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen (Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung - BEG HB)

Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung

Veröffentlichungsdatum:28.12.2006 Inkrafttreten04.06.2011 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.05.2011 (Brem.GBl. S. 363)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 543
Gliederungsnummer:202-b-4
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen (Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung - BEG HB) vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 543), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 363)"

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juris-Abkürzung: BEG HB
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 202-b-4
Amtliche Abkürzung:BEG HB
Ausfertigungsdatum:19.12.2006
Gültig ab:29.12.2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 543
Gliederungs-Nr:202-b-4
Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen
bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen
(Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung - BEG HB)
Vom 19. Dezember 2006
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.05.2011 (Brem.GBl. S. 363)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges darf unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen fälligen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren schuldet.

(2) Die Zulassungsbehörde ist befugt, die für den in Absatz 1 genannten Zweck erforderlichen Daten aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren zu verarbeiten und in nachfolgenden Zulassungsvorgängen der entsprechenden Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter zu verwerten.

(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde den Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern die Rückstände mit. Im Falle der Bevollmächtigung Dritter haben die Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter schriftlich ihr Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Dritten die Rückstände mitteilt.

§ 2

§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen fälligen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren, die bis zum Ablauf des 28. Dezember 2006 entstanden sind.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. Dezember 2006

Der Senat


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