|
|
Der Senat wird ermächtigt, für die Kindergärten und Horte der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe und des Jugendamtes in der Stadtgemeinde Bremen folgende Ordnungen zu erlassen:
nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 BremKgHG über die Aufnahme, die Voraussetzungen und den Zeitpunkt (Aufnahmeordnung),
nach Maßgabe des § 8 Abs. 8 BremKgHG über die Elternschaft und die organisierte Elternmitwirkung (Elternmitwirkungsordnung),
nach Maßgabe des § 12 Abs. 8 BremKgHG über die Gruppengröße und die personelle Ausstattung (Ausstattungsordnung).