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Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzen-Verordnung)

Kappungsgrenzen-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:07.08.2014 Inkrafttreten01.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2014 bis 31.08.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 388
Gliederungsnummer:233-d-6

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juris-Abkürzung: KappGrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 233-d-6
juris-Abkürzung:KappGrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:233-d-6
Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze
gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Kappungsgrenzen-Verordnung)
Vom 5. August 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2014 bis 31.08.2019

Auf Grund des § 558 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3917) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Gebietsbestimmung

Die Stadtgemeinde Bremen ist eine Gemeinde im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. August 2014

Der Senat

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