Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund grundbuchlicher Veränderungen (Katasterfortführungsgebührengesetz - Kat-FortGebG) vom 12. Dezember 1995

Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund grundbuchlicher Veränderungen (Katasterfortführungsgebührengesetz - Kat-FortGebG)

Katasterfortführungsgebührengesetz

Veröffentlichungsdatum:22.12.1995 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 § 40 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 525
Gliederungsnummer:64-c-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund grundbuchlicher Veränderungen (Katasterfortführungsgebührengesetz - Kat-FortGebG) vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 40 des Gesetzes vom 04. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: Kat-FortGebG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 64-c-1
Amtliche Abkürzung:Kat-FortGebG
Ausfertigungsdatum:12.12.1995
Gültig ab:01.01.1996
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1995, 525
Gliederungs-Nr:64-c-1
Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund grundbuchlicher Veränderungen
(Katasterfortführungsgebührengesetz - Kat-FortGebG)
Vom 12. Dezember 1995
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 § 40 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch gebührenpflichtig erfolgt. Im übrigen ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenfrei.

(2) Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 35 vom Hundert der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorganges in das Grundbuch geschuldet wird. Centbeträge sind nach Maßgabe der Vorschriften aufzurunden, die für die Gebühren nach der Kostenordnung gelten.

§ 2

Schuldner der Katasterfortführungsgebühr ist, wer die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch schuldet.

§ 3

(1) Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird.

(2) Die Amtsgerichte führen die Katasterfortführungsgebühr nach Abzug eines Verwaltungskostenanteils von 20 vom Hundert an die Stellen ab, die das Liegenschaftskataster führen.

§ 4

Im übrigen gelten die Vorschriften der Kostenordnung einschließlich derjenigen über Rechtsbehelfe auch für die Katasterfortführungsgebühr.

§ 5

Die Katasterfortführungsgebühr wird nach der Justizbetreibungsordnung beigetrieben.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Bremen, den 12. Dezember 1995

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.