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Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe (Bremische Kernarbeitsnormenverordnung - BremKernV)

Bremische Kernarbeitsnormenverordnung

Veröffentlichungsdatum:10.06.2011 Inkrafttreten11.06.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.06.2011 bis 02.05.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 375
Gliederungsnummer:8050-f-4

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juris-Abkürzung: BremKernV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8050-f-4
Amtliche Abkürzung:BremKernV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8050-f-4
Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen
der Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe
(Bremische Kernarbeitsnormenverordnung - BremKernV)
Vom 17. Mai 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.06.2011 bis 02.05.2019

V aufgeh. durch § 9 Satz 2 der Verordnung vom 2. April 2019 (BremGBl. S. 237)

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Aufgrund des § 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2) verordnet der Senat:

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung bestimmt das Verfahren zur Sicherung der Einhaltung von Mindeststandards bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen. Sie findet Anwendung, sofern folgende Waren Gegenstand der Leistung sind:

1.

Arbeits- und Dienstbekleidung, Stoffe oder sonstige Textilwaren,

2.

Naturstein, soweit nicht die Verwendung gebrauchter Materialien beabsichtigt ist,

3.

Tee, Kaffee, Kakao,

4.

Blumen,

5.

Spielwaren oder Sportbälle.

Diese Verordnung findet auch für zusammengesetzte Waren und Mischwaren Anwendung, soweit sie überwiegend aus Waren nach Satz 2 bestehen.

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§ 2
Mindeststandards

(1) Der öffentliche Auftraggeber verlangt, dass ihm nur solche Waren geliefert werden dürfen, die unter Beachtung der Arbeitsbedingungen entsprechend den in § 18 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes genannten Übereinkommen hergestellt oder gewonnen worden sind (Mindeststandards), indem er folgende Vertragsklausel verwendet:

„Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sind insbesondere verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer oder seine Unterauftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, so sind Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen dennoch einzuhalten.“

(2) Der öffentliche Auftraggeber verlangt einen Nachweis der vertragsgemäßen Lieferung.

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§ 3
Nachweis der vertragsgemäßen Lieferung

(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen exemplarisch an, welche durch unabhängige Organisationen ausgestellten Siegel, Zertifikate oder Erklärungen er als Nachweis für eine Beachtung der Mindeststandards akzeptiert. Die Angabe wird durch den Zusatz „oder gleichwertig“ ergänzt.

(2) Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser spätestens bis zur Lieferung der Waren oder im Falle mehrerer Liefertermine bis zu jeder Teillieferung nachweist, dass bei der Gewinnung oder Herstellung die Mindeststandards eingehalten wurden. Der Nachweis muss aktuell sein und kann sich auf das Unternehmen des Auftragnehmers und seiner Zulieferer oder auf die zu liefernden Waren beziehen.

(3) Der öffentliche Auftraggeber wertet nur Angebote von Bietern, die vor der Zuschlagserteilung angeben, durch wessen Erklärung der Nachweis nach § 2 Absatz 2 im Falle der Zuschlagserteilung erbracht werden wird und welchen Inhalt die Erklärung haben wird. Die Angabe wird Vertragsbestandteil.

(4) Gibt der Bieter an, die Erklärung eines Dritten vorlegen zu wollen, die von den exemplarisch vorgegebenen Siegeln, Zertifikaten oder Erklärungen abweicht, so wertet der öffentliche Auftraggeber das Angebot des Bieters nur, wenn der Bieter die Gleichwertigkeit der Erklärung belegt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die nach Satz 1 angebotene Erklärung des Dritten beinhaltet, dass bei der Gewinnung oder Herstellung der vom Bieter zu liefernden Waren die Mindeststandards eingehalten werden und wenn der Dritte vom Unternehmen des Bieters oder seiner Zulieferer unabhängig ist.

(5) Liegen bezüglich einer bestimmten Ware oder einer Ware aus einem bestimmten Herkunftsland noch keine hinreichend marktgängigen Siegel oder Zertifikate vor, so verlangt der öffentliche Auftraggeber anstelle eines Nachweises eine Eigenerklärung des Bieters, aus der sich die Einhaltung der Mindeststandards ergibt. Der öffentliche Auftraggeber fordert in der Eigenerklärung in angemessenem Umfang Informationen über die Lieferkette und über die Art und Weise, in der sich der Bieter über die Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Produktionsstätten informiert.

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§ 4
Form der Erklärung

Erklärungen nach § 3 Absatz 5 bedürfen der Schriftform. Im Falle eines Direktkaufs gemäß § 3 Absatz 6 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen reicht eine mündliche Erklärung aus.

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§ 5
Kontrollen

(1) Der öffentliche Auftraggeber kontrolliert bei der Lieferung von Waren nach § 1 das Vorliegen vertragsgemäßer und aktueller Siegel, Zertifikate oder Erklärungen.

(2) Besteht für den öffentlichen Auftraggeber Anlass zu der Annahme, dass der Auftragnehmer Waren liefert, die den Mindeststandards nicht entsprechen, so hat er angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären. Der öffentliche Auftraggeber ersucht zu diesem Zweck andere Behörden und Organisationen um Unterstützung.

(3) Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser für sich und seine Zulieferer vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen nach Absatz 2 bereithält und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich zur Prüfung vorlegt.

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§ 6
Sanktionen

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Auftragswertes vereinbaren,

1.

wenn der Auftragnehmer Waren liefert, die den Mindeststandards nicht entsprechen,

2.

wenn der Auftragnehmer ein Siegel, ein Zertifikat oder eine sonstige Erklärung gemäß § 3 nicht vorlegt oder

3.

wenn der Auftragnehmer Unterlagen nach § 5 Absatz 3 nicht vorlegt.

In einer solchen Vereinbarung ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch dann zu verpflichten, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Zulieferer oder einen von diesem eingesetzten Zulieferer begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen darf insgesamt 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem Auftragnehmer auch vereinbaren, dass der öffentliche Auftraggeber in den Fällen des Absatzes 1 nach Maßgabe des § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber in diesem Fall den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat und dass weitere gesetzliche Ansprüche unberührt bleiben.

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§ 7
Anpassung

Die Verordnung, insbesondere ihr Anwendungsbereich und die Anerkennung von Nachweisen, ist regelmäßig den Markt- und Produktentwicklungen anzupassen.

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§ 8
Übergangsregelung

Diese Verordnung gilt nicht für Beschaffungsvorgänge, die vor dem 11. Juni 2011 eingeleitet worden sind.

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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. Mai 2011

Der Senat

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