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Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl

Veröffentlichungsdatum:11.03.2004 Inkrafttreten12.03.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 151
Gliederungsnummer:222-c-3
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl vom 2. März 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 151)"

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juris-Abkürzung: KonkordatG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 222-c-3
juris-Abkürzung:KonkordatG BR
Ausfertigungsdatum:02.03.2004
Gültig ab:12.03.2004
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 151
Gliederungs-Nr:222-c-3
Gesetz zu dem Vertrag zwischen der
Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl
Vom 2. März 2004
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 21. November 2003 für die Freie Hansestadt Bremen unterzeichneten Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 25 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen, den 2. März 2004

Der Senat

Vertrag

VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien Hansestadt Bremen

DER HEILIGE STUHL,
vertreten durch
den Apostolischen Nuntius
in Deutschland,
Dr. Giovanni Lajolo,
Titularerzbischof von Cesariana,
und
DIE FREIE HANSESTADT BREMEN,
vertreten durch
den Präsidenten des Senats,
Bürgermeister Dr. Henning Scherf,

einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Freien Hansestadt Bremen in freundschaftlichem Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern,

unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es die Freie Hansestadt Bremen bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929

schließen folgenden Vertrag:

Artikel 1
Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit

(1) Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben, und dem caritativen Wirken der Katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz.

(2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 2
Feiertagsschutz

Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Artikel 3
Ämterbesetzung

Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der Stadtgemeinden.

Schlussprotokoll

Artikel 4
Kirchliches Bildungswesen

(1) Die Katholische Kirche hat das Recht, Ersatzschulen im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 7 des Grundgesetzes, Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen zu betreiben.

(2) Staatliche Genehmigung, Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Schlussprotokoll

(3) Die Katholische Kirche hat das Recht, an ihren Schulen anstelle des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage konfessionellen Religionsunterricht zu erteilen.

Schlussprotokoll

Artikel 5
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung

(1) Der Staat gewährt der Jugendarbeit der Katholischen Kirche Schutz und Förderung. Die Katholische Kirche nimmt in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze wahr.

(2) Die Katholische Kirche nimmt mit eigenen Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch die Freie Hansestadt Bremen einbezogen.

Artikel 6
Lehramtsstudiengang Katholische Religion

Will die Freie Hansestadt Bremen eine wissenschaftliche Einrichtung zur Ausbildung von Lehrern im Fach Katholische Religion einrichten, so ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhl erforderlich.

Artikel 7
Studiengang Kirchenmusik an der Hochschule für Künste

(1) Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet die Fortführung des Studienganges Kirchenmusik an der Hochschule für Künste, solange sich die Katholische Kirche an der Finanzierung des Studienganges in angemessener Weise beteiligt.

(2) Unter der Voraussetzung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Katholischen Kirche am Studiengang Kirchenmusik werden Professoren und Professorinnen für den Studiengang Kirchenmusik nach den Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes im Benehmen mit der Katholischen Kirche berufen. Entsprechendes gilt bei der Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und bei der Verleihung der Bezeichnung "Professor" sowie bei der erstmaligen Erteilung eines Lehrauftrags.

(3) Der Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit der Hochschule für Künste und der Katholischen Kirche bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

Artikel 8
Seelsorge in besonderen Einrichtungen

Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die Katholische Kirche in ihrem Recht, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der räumlichen Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden.

Artikel 9
Seelsorgegeheimnis

Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über das zu verweigern, was ihnen im Rahmen ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

Artikel 10
Tageseinrichtungen für Kinder

(1) Die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen.

(2) Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre caritativen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben. Nach Maßgabe der Gesetze soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.

(3) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich nach Maßgabe der geltenden Gesetze an der Förderung dieser Einrichtungen. Näheres wird durch eine besondere Vereinbarung mit dem zuständigen Bischof geregelt.

Artikel 11
Caritative Einrichtungen

(1) Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre caritativen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen und Dienste für die Betreuung und Beratung in unterschiedlichen Rechtsformen zu unterhalten. Nach Maßgabe der Gesetze sollen die öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche, ihrer Kirchengemeinden oder Ordensgemeinschaften oder ihren caritativen Werken oder deren Mitgliedseinrichtungen betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.

(2) Die kirchlichen und öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege arbeiten partnerschaftlich zusammen. Die Förderung der kirchlichen Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.

Artikel 12
Rundfunk

(1) Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich dafür ein, dass der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei den privaten Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden. In den Aufsichtsgremien ist die Katholische Kirche nach Maßgabe der Gesetze vertreten.

(2) Das Recht der Katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

Artikel 13
Kirchliches Eigentum

(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche, ihrer Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 gewährleistet.

(2) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

Artikel 14
Körperschaftsrechte

(1) Die Katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

(2) Die Katholische Kirche übt im Rahmen der geltenden Gesetze die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

Artikel 15
Denkmalpflege

(1) Die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.

(2) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen oder kulturellen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, beachten die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden im Rahmen des Bremischen Denkmalschutzgesetzes die von dem zuständigen Bischof festgestellten Belange.

(3) Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale an und trägt zur Erhaltung und Pflege dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihr für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete Fördermittel werden sich die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche auch überörtlich bemühen.

Artikel 16
Friedhöfe

(1) Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

(2) Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe für ihre Gemeindemitglieder anzulegen und bestehende zu erweitern, unbeschadet der im Bauplanungsrecht abgesicherten kommunalen Verantwortung für die Abwägung zwischen Flächennutzung und Gesamtversorgung.

(3) Die Kirchengemeinden regeln im Rahmen der Gesetze die Benutzung ihrer Friedhöfe in eigener Verantwortung.

(4) Die Katholische Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste, Andachten und Bestattungsfeierlichkeiten zu halten.

Artikel 17
Meldewesen

(1) Der Katholischen Kirche werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

Artikel 18
Gebührenbefreiung

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

Artikel 19
Kirchensteuerrecht

(1) Die Katholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern zu erheben und dafür eine eigene Kirchensteuerordnung zu erlassen.

(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen einigen sich die Bistümer im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, deren Steuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, auf einheitliche Steuersätze.

(3) Die Kirchensteuerordnung einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Genehmigung.

Artikel 20
Kirchensteuerverwaltung

(1) Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der Katholischen Kirche die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die Katholische Kirche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und der Freien Hansestadt Bremen für die Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zahlt.

(2) Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind die Finanzämter verpflichtet, der Katholischen Kirche in allen Kirchensteuerangelegenheiten aus den vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben. Die Katholische Kirche wahrt das Steuergeheimnis.

(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuerbescheide obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Katholische Kirche in besonders begründeten Einzelfällen darauf verzichtet.

Artikel 21
Sammlungswesen

(1) Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können nach Maßgabe des Bremischen Sammlungsgesetzes Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke erbitten.

(2) Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke durchführen.

Artikel 22
Zusammenwirken

(1) Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Katholischer Kirche betreffen, finden regelmäßige Gespräche der Bischöfe mit der Landesregierung statt.

(2) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die kirchliche Belange berühren, ist die Katholische Kirche angemessen zu berücksichtigen.

(3) Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Freien Hansestadt Bremen und zur Pflege der gegenseitigen Information bestellt die Katholische Kirche einen Beauftragten und richtet ein Katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe ein.

Artikel 23
Gleichbehandlungsklausel

Sollte die Freie Hansestadt Bremen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

Artikel 24
Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel 25
Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Bremen, den 21. November 2003

Für den Heiligen Stuhl
gez. Erbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland

Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Bürgermeister Dr. Henning Scherf
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Schlussprotokoll

Zu Artikel 3:

(1) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz des bischöflichen Stuhls von Osnabrück oder von Hildesheim teilt das zuständige Kathedralkapitel dem Präsidenten des Senats den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.

(2) Bei der Bestellung eines Geistlichen zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar der Diözese Osnabrück oder der Diözese Hildesheim wird die zuständige kirchliche Stelle dem Präsidenten des Senats von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.

(3) Das Land verzichtet auf die Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 genannten Erfordernisse.

(4) Das Land verzichtet auf die Anwendung der Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und des Artikels 14 Absatz 2 Nummer 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen.

(5) Das Land verzichtet auf die Anwendung des Artikels 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933.

Zu Artikel 4 Absatz 2:

Die Finanzierung richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetze und den relevanten Vereinbarungen zwischen den Vertretern der Bischöfe von Osnabrück und von Hildesheim und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Änderungen werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

Zu Artikel 4 Absatz 3:

(1) Unbeschadet ihrer grundsätzlichen Auffassung, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen gebietet, nimmt die Katholische Kirche die nach Artikel 141 Grundgesetz und Artikel 32 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bestehende Sonderstellung des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis.

(2) Der Katholischen Kirche wird Gelegenheit gegeben, zu den Lehrplänen für den Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christliche Grundlage an allgemeinbildenden öffentlichen Schulen (Gemeinschaftsschulen) Stellung zu nehmen.

Bremen, den 21. November 2003

Für den Heiligen Stuhl
gez. Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland

Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Bürgermeister Dr. Henning Scherf
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen


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