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16. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.04.1999 Inkrafttreten15.04.1999
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 51
Gliederungsnummer:791-a-35
Zitiervorschlag: "16. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 22. März 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 51)"

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 16
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-35
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 16
Ausfertigungsdatum:22.03.1999
Gültig ab:15.04.1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1999, 51
Gliederungs-Nr:791-a-35
16. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze
von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 22. März 1999
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:

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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 344), wird im Bereich Oberneuland für den in der 16. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Danach verläuft die westliche Landschaftsschutzgebietsgrenze nordwestlich von der Franz-Schütte-Allee ausgehend 23 m östlich des Achterkampsfleetes bis zum Grenzgraben am Achterdiekpark. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die 16. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 16. Änderungskarte ist beim Ortsamt Oberneuland hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.

(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 16. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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