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19. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.06.2000 Inkrafttreten24.06.2000
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 164
Gliederungsnummer:791-a-38
Zitiervorschlag: "19. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 6. Juni 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 164)"

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 19
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-38
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 19
Ausfertigungsdatum:06.06.2000
Gültig ab:24.06.2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2000, 164
Gliederungs-Nr:791-a-38
19. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 6. Juni 2000
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:

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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 18. Verordnung vom 22. Februar 2000 (Brem.GBl. S. 74), wird für den in der 19. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Burglesum geändert. Danach verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wie folgt: Im Westen entlang der östlichen Böschungsoberkante des Grambker-Oslebshauser Sielgrabens; im Norden und Osten vom Grambker-Oslebshauser Sielgraben entlang der vorhandenen Grenze des Landschaftsschutzgebietes (entlang des Feldweges am Abzugsgraben Fredewisch) bis zur Brücke, dann nach Süden abknickend entlang der westlichen Böschungsoberkante des dort verlaufenden Grabens bis zur nördlichen Grenze der Flur VR 200; entlang der nördlichen und östlichen Grenze der Flur VR 200 mit Ausnahme des Flurstückes 75, VR 200 und im weiteren Verlauf entlang der vorhandenen Grenze des Landschaftsschutzgebietes (entlang der Straßen Hinter dem Hofe und Mittelsbürener Landstraße); im Süden von der Mittelsbürener Landstraße entlang der vorhandenen Grenze des Landschaftsschutzgebietes (Südgrenze der Flur VR 200 und VR 116 und gleichzeitig Grenze des Ortsamtsbereiches Burglesum) bis zum Grambker-Oslebhauser Sielgraben. Der Landschaftsschutz wird darüber hinaus aufgehoben für die Flurstücke 4/2, 4/3, 4/4, 4/5, 4/6 und 4/9, VR 199 (Dunger Straße, Hausnummern 6, 8, 8A, 10, 10A). Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die 19. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 19. Änderungskarte ist beim Ortsamt Burglesum hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.

(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 19. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

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