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  • 36. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Mai 2015

36. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.05.2015 Inkrafttreten30.05.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.05.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 325
Gliederungsnummer:791-a-48f

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 36
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-48f
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 36
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-48f
36. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 26. Mai 2015*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.05.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 7 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325)

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 ― 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 774) geändert worden ist, wird für den in der 36. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufgehoben.

(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarz gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 12 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(2) Abschriften der Verordnung sowie der zugehörigen Karte werden bei den Ortsämtern Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.


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