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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Aufgaben der Lehrkräfte und Lehrer in besonderer Funktion an öffentlichen Schulen (Lehrerdienstordnung) vom 2. August 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2005
1. Abschnitt: - Grundsätzliches und Übergreifendes für alle Lehrerinnen und Lehrer01.08.2005
§ 2 - Grundsätzliches01.08.2005
§ 3 - Persönliche Verantwortung01.08.2005
§ 4 - Nachvollziehbarkeit01.08.2005
2. Abschnitt: - Die Aufgaben aller Lehrer und Lehrerinnen im einzelnen01.08.2005
§ 5 - Unterricht01.08.2005
§ 6 - Mitwirkung an Schulentwicklung und Schulorganisation01.08.2005
§ 7 - Betreuung und Beratung01.08.2005
§ 8 - Aufsicht und Anordnungsrecht01.08.2005
§ 9 - Pflicht zur Teilnahme an Schulveranstaltungen01.08.2005
§ 10 - Zusammenarbeit mit Lehrkräften01.08.2005
§ 11 - Zusammenarbeit mit Eltern, an Berufsschulen mit den Ausbildungsbetrieben01.08.2005
§ 12 - Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Schule01.08.2005
§ 13 - Nachwuchsausbildung01.08.2005
3. Abschnitt: - Unterrichtsverpflichtung01.08.2005
§ 14 - Besondere Regelungen zur Unterrichtsverpflichtung01.08.2005
4. Abschnitt: - Klassenlehrer / Klassenlehrerin01.08.2005
§ 15 - Klassenlehrer / Klassenlehrerin01.08.2005
4. Abschnitt: - Schulleitung01.08.2005
§ 16 - Allgemeines01.08.2005
§ 17 - Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung01.08.2005
§ 18 - Unterrichtsplanung, Lehrereinsatz01.08.2005
§ 19 - Personalführung01.08.2005
§ 20 - Zusammenarbeit mit Eltern- und Schülervertretungen und Ausbildungsbetriebe01.08.2005
§ 21 - Vertretungsrecht, Hausrecht01.08.2005
§ 22 - Überwachung der Schulpflicht, Befreiung vom Unterricht01.08.2005
§ 23 - Berichtspflicht01.08.2005
§ 24 - Aufgabendelegation01.08.2005
§ 25 - Stellvertretung des Schulleiters oder der Schulleiterin01.08.2005
§ 26 - In-Kraft-Treten19.03.2015

Verordnung über die Aufgaben der Lehrkräfte und Lehrer in besonderer Funktion an öffentlichen Schulen (Lehrerdienstordnung)

Lehrerdienstordnung

Veröffentlichungsdatum:05.08.2005 Inkrafttreten19.03.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 381
Gliederungsnummer:2040-l-7
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Aufgaben der Lehrkräfte und Lehrer in besonderer Funktion an öffentlichen Schulen (Lehrerdienstordnung) vom 2. August 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 04. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93)"

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juris-Abkürzung: LehrDiV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-7
juris-Abkürzung:LehrDiV BR
Ausfertigungsdatum:02.08.2005
Gültig ab:01.08.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2005, 381
Gliederungs-Nr:2040-l-7
Verordnung über die Aufgaben der Lehrkräfte und
Lehrer in besonderer Funktion an öffentlichen Schulen
(Lehrerdienstordnung)
Vom 2. August 2005
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)

Auf Grund des § 59 b Abs. 7 i.V.m. § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260 - 223-a-5) und des § 63 Abs. 6 i.V.m. § 93 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280 - 223-b-1) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Dienstordnung gilt für die Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Mitglieder der Schulleitung sowie der Lehrer und Lehrerinnen in besonderer Funktion an allen Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Für Lehrmeister und Lehrmeisterinnen gilt diese Dienstordnung entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Rechte und Pflichten der Referendare und Referendarinnen entsprechen denen der Lehrerinnen und Lehrer für den Teil ihrer Ausbildung, der an Schulen stattfindet, soweit sich aus dieser Dienstordnung nichts anderes ergibt.

1. Abschnitt:
Grundsätzliches und Übergreifendes
für alle Lehrerinnen und Lehrer

§ 2
Grundsätzliches

(1) Die Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer umfassen

1.

den Unterricht und die Betreuung, soweit sie Bestandteil seines oder ihres pädagogischen Auftrages ist;

2.

die Beratung sowie die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern und die Mitwirkung an Schulveranstaltungen;

3.

die Zusammenarbeit mit Lehrkräften und den anderen für die Schülerinnen und Schüler zuständigen Personen innerhalb der Schule und mit Lehrkräften anderer Schulen, die Zusammenarbeit mit Eltern und die Zusammenarbeit mit Fachleuten und Einrichtungen außerhalb der Schule;

4.

die Mitarbeit an der Schulentwicklung. Die Schulentwicklung umfasst die Tätigkeiten zur Weiterentwicklung der Schule im Sinne des Bremischen Schulgesetzes, insbesondere zur Erarbeitung eines Schulprogramms und von Maßnahmen der schulinternen Evaluation, sowie die Erarbeitung von entsprechenden Fortbildungsprogrammen im Sinne von § 10 Abs. 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und deren Umsetzung. Zur Schulentwicklung gehört auch die Mitwirkung an externer Evaluation;

5.

die Schulorganisation. Die Schulorganisation umfasst die Tätigkeit zur Organisation des Unterrichts, der Konferenzen und des weiteren Schullebens, einschließlich einzelner Tätigkeiten der Leitung der Schule.

Abweichend von Nummer 1 ist es Aufgabe der Lehrmeister und Lehrmeisterinnen an beruflichen Schulen, Schüler und Schülerinnen in dem laut Stundentafel ausgewiesenen Bereich Fachpraxis Kenntnisse und Fertigkeiten in der fachpraktischen Unterweisung zu vermitteln. Die Lehrmeisterinnen und Lehrmeister sind zudem für die Funktionsfähigkeit der Maschinen und Gerätschaften und der übrigen in der Schule vorhandenen Materialien verantwortlich.

(2) Zu den Aufgaben der Lehrer und Lehrerinnen gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten und die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen und Konferenzen und bei Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen sind zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz und nach der Handwerksordnung verpflichtet.

(3) Lehrerinnen und Lehrer fördern ihre Schülerinnen und Schüler und leiten sie zu selbstständiger Arbeit an.

(4) Bei der Umsetzung ihrer Aufgaben haben Lehrerinnen und Lehrer die Bildungs- und Erziehungsziele des § 5 des Bremischen Schulgesetzes und die Grundsätze für ihre Verwirklichung zu beachten. Ihre allgemeinen Pflichten ergeben sich aus den Bestimmungen des Bremischen Beamtengesetzes für die Beamten und aus den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages für die angestellten Lehrerinnen und Lehrer.

§ 3
Persönliche Verantwortung

(1) Jeder Lehrer und jede Lehrerin trägt für seine oder ihre Arbeit die persönliche Verantwortung. Seine pädagogische Freiheit ist im Rahmen der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien der zuständigen Schulbehörden sowie der Beschlüsse der Konferenzen und der Anordnungen der Vorgesetzten gewährleistet. Für Lehrmeister und Lehrmeisterinnen gelten auch die Vorgaben der für sie zuständigen Lehrerinnen und Lehrer.

(2) Erteilt ein Referendar oder eine Referendarin Unterricht unter zusätzlicher Anleitung eines Lehrers oder einer Lehrerin, bleibt der Lehrer oder die Lehrerin für die Erziehung- und Unterrichtsarbeit verantwortlich. Der Referendar oder die Referendarin ist insoweit an die Anleitungen des Lehrers oder der Lehrerin gebunden.

§ 4
Nachvollziehbarkeit

(1) Jeder Lehrer und jede Lehrerin führt über die Lernentwicklung seiner und ihrer Schülerinnen und Schüler sowie über die eigene Arbeit schriftliche Aufzeichnungen, so dass seine oder ihre Arbeit und deren Ergebnisse nachvollziehbar sind. Unbeschadet der generellen Regelungen über die Aufbewahrung schulischer Unterlagen müssen diese Unterlagen mindestens bis zum Ablauf des auf das Vorkommnis folgende Schuljahrs von dem Lehrer oder der Lehrerin aufbewahrt werden.

(2) Den Schülerinnen und Schülern und den Eltern sind die Aufzeichnungen offen zu legen, wenn jene ein berechtigtes Interesse geltend machen. Bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen ist dies den Erziehungsberechtigten zu ermöglichen. Bei Schülerinnen und Schülern an Berufsschulen hat auch der jeweilige Ausbildungsbetrieb das Recht zur Einsichtnahme, wenn er ein berechtigtes Interesse geltend macht. Der Schulleiter oder die Schulleiterin und die zuständige Fachaufsicht und Dienstaufsicht können jederzeit Einsicht nehmen.

2. Abschnitt:
Die Aufgaben aller Lehrer
und Lehrerinnen im einzelnen

§ 5
Unterricht

(1) Der Fachunterricht wird im Rahmen der zentralen Vorgaben inhaltlich bestimmt durch die Beschlüsse der Fachkonferenzen und arbeitsorganisatorisch soweit wie möglich geprägt durch fachübergreifende gemeinsame Gestaltung von Projekten.

(2) Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens soll der Initiative und Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler Raum gegeben werden. Dabei soll auch zur Selbstgestaltung des Lernprozesses durch die Schülerinnen und Schüler angeleitet werden.

(3) Die Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler in einer dem Alter angemessenen Form über die ihrem Unterricht zugrunde liegenden Vorgaben, über die Ziele und Inhalte des Unterrichts einschließlich der zu erreichenden Standards sowie über die Maßstäbe der Leistungsbewertung. Sie geben den einzelnen Schülerinnen und Schülern Auskunft über deren Leistungsstand. Sie erörtern mit der jeweiligen Lerngruppe den eigenen Unterricht. Zum Schulhalbjahresende sprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit ihren Schülerinnen und Schülern über die Umsetzung ihrer Planungen. Sie besprechen gegebenenfalls, wie mit nicht erreichten Zielen oder nicht eingelösten Vorhaben umgegangen werden soll.

(4) Die Lehrerinnen und Lehrer überprüfen regelmäßig die Lernentwicklung ihrer Schülerinnen und Schüler. Die Beurteilung der Lernentwicklung bezieht alle im Unterricht und für den Unterricht erbrachten Leistungen des Schülers oder der Schülerin ein. Sie werden mit den nach der Zeugnisordnung festgelegten Beurteilungsvorgaben bewertet. Die Bewertung der Lernentwicklung muss nachvollziehbar sein.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, durch Leistungsvergleiche innerhalb der Schule und mit anderen Schulen die Lernentwicklung ihrer Klasse bezogen auf die vorgegebenen Standards zu überprüfen.

§ 6
Mitwirkung an Schulentwicklung
und Schulorganisation

Die Lehrerinnen und Lehrer wirken in Abstimmung mit der Schulleitung oder im Auftrag des Schulleiters oder der Schulleiterin an der Ausgestaltung und Entwicklung der Schule und an der Schulorganisation mit.

§ 7
Betreuung und Beratung

Wesentlicher Teil der Erziehung durch die Lehrerinnen und Lehrer ist die sich der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler zuwendende Betreuung und Beratung auch außerhalb des Unterrichts. Die Beratung erfolgt in allen Angelegenheiten des schulischen Lebens.

§ 8
Aufsicht und Anordnungsrecht

(1) In Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht üben die Lehrerinnen und Lehrer die Aufsicht über die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler aus.

(2) Jeder Lehrer und jede Lehrerin kann unbeschadet des generellen unterrichtsbezogenen Anordnungsrechts jedem Schüler und jeder Schülerin der Schule Anordnungen erteilen, wenn dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages notwendig ist, die Gefährdung von Personen oder Sachen vermieden werden soll oder die Einhaltung der Schulordnung es erfordert.

§ 9
Pflicht zur Teilnahme an Schulveranstaltungen

Die Teilnahme und Mitwirkung an Schulfahrten und Exkursionen oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen gehört zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Lehrerinnen und Lehrer, die an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen, stehen für andere schulische Aufgaben zur Verfügung.

§ 10
Zusammenarbeit mit Lehrkräften

(1) Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schule sind verpflichtet, sich, auch im Rahmen festgelegter gemeinsamer Kooperationszeiten, über ihren Unterricht, ihre erzieherischen Aufgaben und über die Entwicklung der Schule gemeinsam zu verständigen, sich abzustimmen und ihre Arbeit auszuwerten.

(2) Lehrerinnen und Lehrer haben die Pflicht, sich in ihrer Arbeit mit Lehrerinnen und Lehrer anderer Schulen abzustimmen, wenn im Bildungsgang ihrer Schule eine fachangemessene ausreichende Abstimmungsmöglichkeit nicht besteht und vergleichbare Bildungsgänge an anderen Schulen in der jeweiligen Stadtgemeinde vorhanden sind. Die übrigen Lehrerinnen und Lehrer sollen sich in schulübergreifenden Gesprächen über den Unterricht und das übrige Schulleben an anderen Schulen informieren. Dies gilt insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer von Abschluss- und Eingangsjahrgangsstufen bezogen auf die jeweils angrenzende Stufe und betrifft auch die Abstimmung mit Einrichtungen des Elementarbereichs.

§ 11
Zusammenarbeit mit Eltern, an Berufsschulen
mit den Ausbildungsbetrieben

(1) Jeder Lehrer und jede Lehrerin hat die Erziehungsberechtigten der Klasse über seine oder ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren und sie zu erläutern. Er oder sie erfüllt seine oder ihre Arbeit in Kenntnis der Erziehungsvorstellungen der Erziehungsberechtigten. Auf Wunsch der Klassenelternsprecher finden Gespräche über die Umsetzung der Planungen und darüber statt, wie die Lehrerin oder der Lehrer mit nicht erreichten Zielen oder nicht umgesetzten Vorhaben umgehen will. Die Erziehungsberechtigten sind so weit wie möglich unter Berücksichtigung ihrer individuellen Kompetenzen und Erfahrungen in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.

(2) Individuelle Probleme einzelner Schülerinnen und Schüler sind in Abstimmung mit dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin mit deren Erziehungsberechtigten frühzeitig zu erörtern.

(3) Der Lehrer und die Lehrerin muss sich mit den Lebensverhältnissen seiner oder ihrer Schülerinnen und Schüler so weit vertraut machen, dass er oder sie zu angemessenem erzieherischem Verhalten in der Lage ist. Dabei sind Hausbesuche, Besuche der Ausbildungsbetriebe und Praktikumstellen und die Zusammenarbeit mit den für familiäre, soziale und gesundheitliche Probleme zuständigen Institutionen und Beratungsstellen sowie mit den Stellen der Berufsberatung wichtige Bestandteile des Zugangs zu den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler.

(4) An Berufsschulen gilt Absatz 1 bezogen auf die Ausbildungsbetriebe und deren Ausbildungsvorstellungen entsprechend. Die Informationspflicht besteht, wenn ein Ausbildungsbetrieb den Wunsch hierzu äußert.

§ 12
Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Schule

Die Lehrerinnen und Lehrer haben bei der Gestaltung ihres Unterrichts das Umfeld ihrer Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Dazu gehört

1.

die Einbeziehung der Arbeitswelt in den Unterricht sowie die zeitweise Verlagerung des Lernorts Schule in betriebliche Einrichtungen,

2.

die Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen und Fachleuten, die Kenntnis von den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler haben, darunter Kirchen und Vereine, in der Stadtgemeinde Bremen das Ortsamt, das Amt für Soziale Dienste, die Drogenberatung, die örtliche Polizei,

3.

an Schulen, die die Hochschulreife vermitteln, auch die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen.


§ 13
Nachwuchsausbildung

Die Lehrerinnen und Lehrer sind unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, Aufgaben der Ausbildung von Studentinnen und Studenten sowie Referendaren und Referendarinnen zu übernehmen.

3. Abschnitt:
Unterrichtsverpflichtung

§ 14
Besondere Regelungen zur Unterrichtsverpflichtung

(1) Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrerinnen und Lehrer richtet sich nach den Bestimmungen des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes, die Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit von Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern nach den entsprechenden Regelungen der Stadtgemeinden.

(2) Zum Unterricht in Fächern, für die er oder sie nicht ausgebildet ist, und zum Einsatz in einer Schule der angrenzenden Stufe kann ein Lehrer oder eine Lehrerin für längere Zeit nur mit seiner oder ihrer Einwilligung herangezogen werden.

(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, wenn die schulischen Verhältnisse es erfordern, über ihre Pflichtstunden hinaus für kurze Zeit weitere Unterrichtsstunden zu übernehmen (Vertretungsstunden). Diese Unterrichtsstunden sollen in der Regel nicht mehr als zwei Stunden pro Woche betragen, bei Lehrerinnen und Lehrern, die nicht mit mehr als der Hälfte der vollen Stundenzahl beschäftigt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Woche. Referendare und Referendarinnen können ohne ihre Einwilligung nur zu Vertretungsstunden herangezogen werden, soweit dies auch Ausbildungszwecken dient.

(4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, wenn die schulischen Verhältnisse es erfordern, über ihre Pflichtstunden hinaus für ein Schulhalbjahr bis zu zwei weitere Unterrichtsstunden zu übernehmen oder aber Unterrichtsstunden weniger zu unterrichten. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden werden innerhalb des folgenden Schulhalbjahres, spätestens im nächsten Schuljahr ausgeglichen; dieser Anspruch bleibt auch beim Wechsel der Schule erhalten. Von Satz 1 und 2 kann nur mit Zustimmung der Lehrerin oder des Lehrers abgewichen werden.

(5) Die besonderen Regelungen und Vereinbarungen zum Schutze für Schwerbehinderte werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

4. Abschnitt:
Klassenlehrer / Klassenlehrerin

§ 15
Klassenlehrer / Klassenlehrerin

(1) Für jede Klasse oder Lerngruppe ist eine Lehrerin oder ein Lehrer mit der Leitung zu beauftragen (Klassenlehrer/in). In besonderen unterrichtsorganisatorischen Strukturen kann ein anderes System der gruppenbezogenen Betreuung eingerichtet werden; die Schule muss dann sicher stellen, dass die Aufgaben nach den folgenden Absätzen in geeigneter Form wahrgenommen werden.

(2) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin trägt in besonderer Weise Verantwortung für die Erziehungsarbeit in seiner oder ihrer Klasse. Er oder sie wirkt darauf hin, dass sich die Lehrkräfte seiner oder ihrer Klasse über das Maß der Aufgaben und die für die Schülerinnen und Schüler notwendige Arbeitszeit jeweils verständigen. Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin sorgt für die Unterrichtung der Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; er oder sie regt die Schüler und Schülerinnen der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei den Klassensprecher oder die Klassensprecherin.

(3) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin überwacht den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler, führt mit den Erziehungsberechtigten die erforderlichen Gespräche, an Berufsschulen auch mit den Ausbildenden, und wirkt in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Institutionen auf einen regelmäßigen Schulbesuch hin.

(4) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin berät die Erziehungsberechtigten in schulischen Fragen. Bei einem auffälligen Absinken des Leistungsstandes und sonstigen wesentlichen, den Schüler oder die Schülerin betreffenden Vorgängen sorgt er oder sie für eine möglichst frühzeitige schriftliche Unterrichtung der Erziehungsberechtigten, bei Schülerinnen und Schülern der Berufsschule auch der Ausbildenden oder Arbeitgeber. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach Aushändigung des Zwischenzeugnisses die Leistungen des Schülers oder der Schülerin so stark absinken, dass eine Gefahr für das Erreichen des schulischen Abschlusses erkennbar wird.

(5) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin ist für die Erstellung von Förderkonzepten für einzelne Schülerinnen und Schüler seiner oder ihrer Klasse durch die Klassenkonferenz verantwortlich.

(6) Die in der Klasse tätigen Lehrkräfte unterstützen den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben.

(7) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin kann Schülerinnen und Schüler seiner oder ihrer Klasse vom Unterricht befreien, und zwar in den allgemein bildenden Schulen und den beruflichen Vollzeitschulen für bis zu drei aufeinanderfolgende Tage, in den beruflichen Teilzeitschulen für einen Tag im Monat.

(8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 gelten für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister und für Referendarinnen und Referendare nur in den Fällen, in denen sie einem entsprechenden Einsatz zustimmen.

4. Abschnitt:
Schulleitung

§ 16
Allgemeines

(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin leitet nach § 63 Bremisches Schulverwaltungsgesetz die Schule. Er oder sie trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und hat für einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu sorgen. Dies umfasst die Förderung von Unterrichtsentwicklung, Personalentwicklung und Organisationsentwicklung. Seine oder ihre Entscheidungen müssen sich auf eine angemessene Erörterung in der Schule oder mit den Beteiligten stützen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin soll den Personalausschuss in Fragen der Personalentwicklung einbeziehen.

(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Dokumentationen der einzelnen Lehrerinnen und Lehrer in der Schule nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden.

(3) Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin leitet seine oder ihre Abteilung. Er oder sie ist für die Umsetzung der für seine oder ihre Abteilung verbindlichen Vorgaben und der Beschlüsse der schulischen Organe und schulübergreifenden Gremien verantwortlich. Er oder sie ist in seiner oder ihrer Abteilung verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie für die Evaluation und Qualitätssicherung dieser Arbeit und insoweit gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern weisungsberechtigt.

§ 17
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

(1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt es in Verantwortung für die Gestaltung des Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens,

1.

zur Weiterentwicklung der Schule im Sinne der §§ 4 bis 13 des Bremischen Schulgesetzes die insbesondere für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung erforderlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahren einzuleiten und zu Ende zu führen sowie die dafür notwendigen Informationen weiterzuleiten,

2.

die Lehrkräfte der Schule zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen anzuhalten und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen zu erteilen,

3.

für eine enge Kooperation auch im Rahmen festgelegter Kooperationszeiten zu sorgen und

4.

für die Evaluation der gesamten schulischen Arbeit Sorge zu tragen.

Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist verpflichtet, Beschlüsse der zuständigen Gremien herbeizuführen, die insbesondere die allgemeinen und fachbezogenen, an definierten Standards orientierten Unterrichts- und Erziehungsziele der Schule bestimmen und die zur vorhersehbaren und nachvollziehbaren Entscheidungsfindung in der Schule erforderlich sind; dies gilt insbesondere für die Entwicklung schuleinheitlicher Beurteilungskriterien.

(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist verpflichtet, sich über den ordnungsgemäßen Ablauf und über die methodische und fachliche Qualität der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren und notfalls einzugreifen.

(3) Hält der Schulleiter oder die Schulleiterin die Änderung einer Note für notwendig, so ist Einverständnis mit dem Lehrer oder der Lehrerin anzustreben; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet er oder sie im Benehmen mit der Fachkonferenz, bei Zeugnisnoten entscheidet er oder sie im Benehmen mit der Zeugniskonferenz.

(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Schule teilzunehmen. Dies gilt nicht für Sitzungen des Personalausschusses.

§ 18
Unterrichtsplanung, Lehrereinsatz

Der Schulleiter oder die Schulleiterin stellt den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan auf.

§ 19
Personalführung

(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin informiert und berät die Lehrkräfte und die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Schule und sorgt für eine fachbezogene und fachübergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Schule und mit anderen Schulen.

(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin muss die an seiner oder ihrer Schule tätigen Lehrkräfte in die Mitverantwortung für das Schulleben einbeziehen. Hierzu zählt seine oder ihre Pflicht, die Lehrerinnen und Lehrer der Schule mit Aufgaben der Schulentwicklung und der Schulorganisation zu betrauen.

(3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin führt in regelmäßigen Abständen Gespräche mit seinen oder ihren Lehrkräften der Schule über deren Unterricht und deren Arbeit für Schulentwicklung oder Schulorganisation. Er oder sie vereinbart mit ihnen nach näherer Maßgabe einer Dienstvereinbarung zwischen der Dienstbehörde und dem zuständigen Personalrat Leitlinien und Ziele für ihre weitere Arbeit und vereinbart Termine für die Überprüfung der Umsetzung der Vereinbarungen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrkräfte und der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin und überprüft die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung. Sie oder er ist verantwortlich für die schulische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare und sichert die Qualität der Ausbildung.

§ 20
Zusammenarbeit mit Eltern- und
Schülervertretungen und Ausbildungsbetriebe

(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin berät Schülerinnen und Schüler, Eltern und Ausbildungsbetriebe in allen die Schule betreffenden Fragen. Er oder sie hat im Rahmen der Möglichkeiten der Schule in erforderlichem Umfang Räume für die Eltern- und Schülerarbeit zur Verfügung zu stellen und Organisationshilfe zu leisten.

(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin informiert die Schülervertretung und die Elternvertretung über alle Angelegenheiten, die für die Schüler und Schülerinnen und die Eltern wichtig sind und sorgt dafür, dass die Lehrkräfte ihrerseits die Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten, sowie deren Eltern über ihren Unterricht und die individuelle Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler informieren.

§ 21
Vertretungsrecht, Hausrecht

(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin vertritt die Schule nach außen. Erklärungen und Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertretungsrechts sind unmittelbar verbindlich für die Schule und alle ihre Personengruppen.

(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin übt das Hausrecht des Mieters oder des Eigentümers aus.

§ 22
Überwachung der Schulpflicht, Befreiung vom Unterricht

(1) Unbeschadet der unmittelbaren Verantwortung des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin überwacht die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erfüllung der Schulpflicht. Sie oder er ist zuständig für die Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern zuständig, sofern nicht besondere Regelungen getroffen sind.

§ 23
Berichtspflicht

Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der Schulkonferenz jährlich einen Bericht vor, der insbesondere Auskunft über die Verwirklichung des Schulprogramms, die Verwendung der der Schule vom Schulträger und vom Land zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie über die Bewirtschaftung der der Schule zugewiesenen Planstellen und Stellen geben soll.

§ 24
Aufgabendelegation

(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin überträgt im Benehmen mit seinem oder ihrem Stellvertreter oder seiner oder ihrer Stellvertreterin durch Geschäftsverteilungsplan einzelne ihm oder ihr zugewiesene Aufgaben seiner oder ihrer Stellvertretung.

(2) Die Übertragung von besonderen Funktionen im Sinne des § 66 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes erfolgt verbunden mit einer konkreten Aufgabenbeschreibung nach Möglichkeit in Form einer schriftlichen Vereinbarung mit der betreffenden Lehrkraft, gegebenenfalls im Rahmen der von der Anstellungsbehörde vorgegebenen Aufgaben.

(3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann einzelne weitere Aufgaben auf andere an der Schule tätige Bediensteten übertragen.

(4) Die Aufgabenübertragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in einem Geschäftsverteilungsplan der Schulleitung festzuhalten.

§ 25
Stellvertretung des Schulleiters oder der Schulleiterin

(1) Der stellvertretende Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin nimmt seine oder ihre Aufgaben auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes nach § 24 Abs.1 selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.

(2) Ist der Schulleiter oder die Schulleiterin an der Wahrnehmung der Dienstpflichten verhindert, obliegt die Leitung der Schule dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin.

§ 26
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.

Bremen, den 2. August 2005

Der Senator für Bildung und Wissenschaft


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