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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.07.2007 Inkrafttreten01.08.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 421
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIV BR 2007
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIV BR 2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 6. Juli 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 16. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 5)

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Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. November 2007 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 125 festgelegt, davon in Bremen 100 und 25 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

55

 

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen und das Lehramt an beruflichen Schulen

70

davon 35 Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Schwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Schwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Freie Ausbildungsplätze mit dem Stufenschwerpunkt

 

Sekundarstufe II

Sekundarstufe I

Primarstufe

Arbeitslehre/ Haushalts- und Ernährungswissenschaft

-

3

-

Arbeitslehre/ Hauswirtschaft

-

0

-

Arbeitslehre/ Techn.Werken

-

1

-

Arbeitslehre/ Technologie

-

0

-

Biologie

10

3

-

Chemie

6

6

-

Deutsch1)

12

13

14

Englisch

11

6

2

Französisch

2

0

-

Geographie

1

0

-

Geschichte

4

2

-

Griechisch

0

-

-

Informatik

0

-

-

Kunst

2

3

-

Latein

6

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Kunst)

-

-

4

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

-

-

5

LB Kunst/Musik/Sport (Sport)

-

-

4

LB Sachunterricht

-

-

8

LB Sachunterricht (Biblische Geschichte)

-

-

1

LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken)

-

-

0

Mathematik

14

4

8

Musik

2

4

-

Pädagogik

0

-

-

Philosophie

2

-

-

Physik

6

6

-

Politik

8

0

-

Psychologie

0

-

-

Religionskunde

3

0

-

Russisch

1

0

-

Sonderpädagogik

1

-

-

Sonderpäd. Fachrichtungen

-

4

4

Davon:

 

 

 

-

Geistigbehinderten Pädagogik

 

1

0

-

Hörbehinderten Pädagogik

 

1

0

-

Lernbehinderten Pädagogik

 

1

2

-

Körperbehinderten Pädagogik

 

0

1

-

Sehbehinderten Pädagogik

 

0

0

-

Blinden Pädagogik

 

0

0

-

Verhaltensgestörten Pädagogik

 

1

0

-

Sprachbehinderten Pädagogik

 

0

1

Soziologie

0

-

-

Spanisch

4

3

-

Sport

2

2

-

Wirtschaftslehre

0

-

-

Berufsbild. Fachrichtungen

43 Fächer (davon 6 hochaffine Fächer und 2 berufliche Fachrichtungen in Kombination = 35 Plätze)

davon:

 

 

 

-

Bautechnik

3

 

 

-

Chemietechnik

0

 

 

-

Elektrotechnik

1

 

 

-

Elektrotechnik/ Informatik

2

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/ Produktionssysteme

0

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/ IT-Systeme

1

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/ Gebäudetechnik

0

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/ Mediensysteme

1

 

 

-

Ernährungs- und Hauswirtschafts­wissenschaften

4

 

 

-

Gestaltungstechnik

3

 

 

-

Gesundheit*)

2

 

 

-

Graphische Technik

4

 

 

-

Holztechnik

2

 

 

-

Körperpflege

1

 

 

-

Land- und Gartenbauwissenschaft

1

 

 

-

Metalltechnik

4

 

 

-

Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik

1

 

 

-

Metalltechnik/ KFZ-Technik

0

 

 

-

Metalltechnik/ Produktionstechnik

1

 

 

-

Metalltechnik/ Umwelttechnik

1

 

 

-

Pflegewissenschaft

1

 

 

-

Sozialwissenschaft

1

 

 

-

Technische Informatik

0

 

 

-

Textil- u. Bekleidungstechnik

0

 

 

-

Wirtschaftsinformatik

0

 

 

-

Wirtschaftswissenschaft

9

 

 

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Physik und Spanisch im Sekundarbereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für die Sekundarstufe II.

(6) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

*)

1 Platz mit veterinärmedizinischem Schwerpunkt

1)

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 461), sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.
2.
3.

In der Sekundarstufe II:

Berufliche Fachrichtungen:

Bautechnik, Elektrotechnik/Informatik, Elektrotechnik-Informatik/IT-Systeme, Elektrotechnik-Informatik/Mediensysteme, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Gestaltungstechnik, Gesundheit, Graphische Technik, Körperpflege, Land- und Gartenbauwissenschaft, Metalltechnik/Produktionstechnik

Allgemein bildende Fächer:

Informatik, Latein, Physik, Sonderpädagogik

In der Sekundarstufe I:

Chemie, Musik, Physik, Spanisch

In der Primarstufe:

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)


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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 21. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2007 S. 13 - 2040-i-4) außer Kraft.

Bremen, den 6. Juli 2007

Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

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