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(1) Menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper einer verstorbenen Person, bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Weiterleben nicht möglich ist. Als menschliche Leiche gilt weiter der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta,
entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder
keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes).
(2) Keine menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keine der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war (Fehlgeborenes).
(1) Jede menschliche Leiche ist zur Dokumentation des Todes, der Todeszeit, der Todesart und, soweit bekannt, der Todesursache von einem Arzt oder einer Ärztin zu untersuchen (Leichenschau). Die Leichenschau ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, bei begründeter Verhinderung jedoch spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung zur Durchführung der Leichenschau vorzunehmen. Die Verhinderung ist mit der mutmaßlichen Zeitdauer dem Anfordernden mitzuteilen.
(2) In besonderen Fällen kann zusätzlich zu der nach Absatz 1 durchzuführenden äußeren Leichenschau eine innere Leichenschau (Obduktion) erfolgen.
(1) Die Benachrichtigung des nach § 5 zur Vornahme der Leichenschau verpflichteten Arztes oder der entsprechend verpflichteten Ärztin haben in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:
der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern oder volljährigen Geschwister,
diejenige Person, auf deren Grundstück oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
jede Person, die eine Leiche auffindet.
Die Benachrichtigung kann im besonderen Einzelfall auch gegenüber der Polizei erfolgen, die im Rahmen der erforderlichen Ermittlungen die Leichenschau veranlasst.
in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder
in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung
hat vorrangig vor den in Absatz 1 genannten Personen die Leitung der Einrichtung oder des Betriebes, der Fahrzeugführer, die Fahrzeugführerin, der Veranstalter oder die Veranstalterin die Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin zur Vornahme der Leichenschau zu veranlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Jede Person, die in diesen Einrichtungen eine Leiche auffindet, hat unverzüglich die in Satz 1 genannten Personen zu unterrichten.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin Verpflichteten sollen nach Möglichkeit den Hausarzt oder die Hausärztin der verstorbenen Person oder eine Vertretung benachrichtigen.
(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind auf Verlangen der in § 4 genannten Personen verpflichtet:
jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin,
die während des Ärztlichen Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärzte und Ärztinnen.
(2) Ist ein nach § 4 benachrichtigter Arzt oder eine entsprechend benachrichtigte Ärztin aus wichtigem Grund nicht in der Lage, die Leichenschau durchzuführen, hat der Arzt oder die Ärztin unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.
(3) Ärzte oder Ärztinnen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, sind zu einer Leichenschau nicht verpflichtet. Sie können sich auf die Feststellung des Todes und seiner Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach einem von dem Senator für Gesundheit bekanntgemachten Muster beschränken. Etwaige Meldepflichten bleiben unberührt. Im Falle des Satzes 2 haben die in § 4 genannten Personen einen weiteren Arzt oder eine weitere Ärztin zur Vornahme der vollständigen Leichenschau zu benachrichtigen.
(4) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern hat die Leitung sicherzustellen, dass die Leichenschau durch einen im Krankenhaus tätigen Arzt oder eine dort tätige Ärztin vorgenommen wird.
(5) Nach Absatz 1 oder 4 Verpflichtete können es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. Verpflichtungen nach Absatz 2 bleiben unberührt.
(1) Die Leichenschau ist grundsätzlich an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens und der behaarten Kopfhaut, sorgfältig durchzuführen. Die Todesursache ist gewissenhaft festzustellen. Die Angehörigen der verstorbenen Person, Nachbarn, Hausbewohner oder andere Personen, die über zum Tode führende Ereignisse Angaben machen können, haben auf Verlangen des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin über alle für die Leichenschau erheblichen Umstände Auskunft zu geben.
(2) Dritte Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Leichenschauarzt oder der Leichenschauärztin auf Verlangen Auskunft über festgestellte Krankheiten oder sonstige Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person zu erteilen.
(3) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich der Arzt oder die Ärztin auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken und hierüber eine amtliche vorläufige Todesbescheinigung nach einem von dem Senator für Gesundheit bekanntgemachten Muster ausstellen. Nach Fortsetzung der Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort ist von dem Leichenschauarzt oder der Leichenschauärztin die Todesbescheinigung auszustellen. § 5 Absatz 2 gilt für die Fortsetzung der Leichenschau entsprechend.
(1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unglücksfall oder durch äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines oder einer Dritten eine Ursache gesetzt haben könnte, eingetreten ist (nichtnatürlicher Tod), oder handelt es sich um eine unbekannte oder nicht sicher zu identifizierende tote Person, so hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin, außer in den Todesfällen im Sinne des Absatzes 3, unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass die Polizei die Todesbescheinigung erhält. Alle mit der Leichenschau im Zusammenhang stehenden Maßnahmen sind so vorzunehmen, dass erforderliche polizeiliche Ermittlungen nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Bereits vorgenommene Veränderungen an der Leiche, an der Lage oder am Auffindungsort der Leiche sind der Polizei mitzuteilen. § 9 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit der Ermittlung beauftragten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen sind befugt, das für die zuständige Behörde bestimmte Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu öffnen.
(2) Lassen sich im Rahmen der Leichenschau keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod finden, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, ist die Todesart als unaufgeklärt anzugeben. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfung eingetreten ist, hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin umgehend die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die Todesbescheinigung zu übergeben. Besteht der Verdacht, dass der Todesfall auf einer unerwarteten Arzneimittelwirkung beruht, ist das Institut für Klinische Pharmakologie der Gesundheit Nord gGmbH Klinikverbund Bremen zu benachrichtigen.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin die zuständige Behörde zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
(5) Ist die verstorbene Person Träger eines Herzschrittmachers oder eines anderen elektrisch betriebenen implantierten Gerätes, so hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin hierzu einen Vermerk auf der Todesbescheinigung vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leiche radioaktive Stoffe enthält.
(1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich und sorgfältig eine Todesbescheinigung nach einem von dem Senator für Gesundheit bekannt gemachten Muster auszustellen. Die Todesbescheinigung enthält einen nichtvertraulichen und einen aus vier Exemplaren bestehenden vertraulichen Teil.
(2) Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:
Name, Geschlecht,
letzte Wohnung,
Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
Name und Telefonnummer des Arztes oder der Ärztin, der oder die die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
Angaben über übertragbare Krankheiten,
Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
Angaben zur Krankheitsanamnese,
unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes,
Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
Angaben zu implantierten Geräten und zu radioaktiven Strahlen,
bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,
bei Frauen: Angaben über eine bestehende Schwangerschaft oder eine bis zu sechs Wochen zurückliegende Schwangerschaft oder einen Schwangerschaftsabbruch,
bei Totgeburten und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft.
Die in Satz 1 Nummer 7 bis 13 genannten Angaben dürfen nur in dem verschließbaren, von außen nicht lesbaren vertraulichen Teil der Todesbescheinigung enthalten sein.
(3) Nach dem Verschließen der Exemplare des vertraulichen Teils hat der Arzt oder die Ärztin die Todesbescheinigung, außer in den Todesfällen nach § 8 Absatz 1 bis 3, derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Diese hat den nichtvertraulichen Teil und zwei entsprechend gekennzeichnete Exemplare des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag der jeweils zuständigen Behörde vorzulegen; der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Ein für den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin vorgesehenes Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung kann von diesem Arzt oder dieser Ärztin entnommen werden. Ein entsprechend gekennzeichnetes Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein Transport des Leichnams ohne diesen Teil der Todesbescheinigung ist nicht zulässig.
(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft die jeweils zuständige Behörde den Inhalt des nichtvertraulichen und vertraulichen Teils der Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Arzt oder der Ärztin nach der Leichenschau oder der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. Leichenschauärzte, Leichenschauärztinnen, Obduzenten und Obduzentinnen sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte und Ärztinnen, die die verstorbene Person zuletzt behandelt haben, sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde zur Auskunft und zur Vorlage der Krankenunterlagen verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 sowie der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur in den in § 5 Absatz 5 genannten Fällen zulässig.
(5) Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb des Landes Bremen, so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.
(6) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Sie kann auf Antrag in diese Unterlagen Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn
der Antragsteller oder die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Hinterbliebenen beeinträchtigt werden,
Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte öffentliche Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigen und die Voraussetzungen des § 19 des Bremischen Datenschutzgesetzes vorliegen.
Antragsteller dürfen personenbezogene Angaben, die sie auf diese Weise erfahren, nur zu dem von ihnen im Antrag angegebenen Zweck verwenden.
(7) Die Freie Hansestadt Bremen führt ein amtliches Verzeichnis (Bremer Mortalitätsindex), in dem die in den Todesbescheinigungen enthaltenen Angaben über Verstorbene, deren letzter Hauptwohnsitz sich innerhalb des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen befand, gespeichert werden. Die zuständige Behörde hat der Stelle, die mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, zu diesem Zweck die in den Todesbescheinigungen enthaltenen Daten regelmäßig zu übermitteln. Die in dem Bremer Mortalitätsindex gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet und genutzt werden. Die Stelle, die mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, übermittelt öffentlichen Stellen die Daten, die diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben benötigen. Darüber hinaus kann die Stelle, die mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, Daten zu Forschungszwecken übermitteln. Der Senator für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Ein fachkundiger Arzt oder eine fachkundige Ärztin der zuständigen Behörde kann eine Leichennachschau vornehmen, bei der Blut- und Urinproben entnommen werden können. § 7 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen.
(1) Wird eine Obduktion angestrebt, so ist durch den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin ein Obduktionsantrag auszufüllen. Der Obduktionsantrag hat neben einer von der verstorbenen Person vor ihrem Tod abgegebenen Einverständniserklärung die wesentlichen persönlichen Daten der verstorbenen Person sowie die wesentlichen Angaben zum Krankheitsverlauf und zur Vorgeschichte zu enthalten. Ist der Tod im Krankenhaus eingetreten, kann als Einverständniserklärung der verstorbenen Person eine bei der Krankenhausaufnahme abgegebene Erklärung herangezogen werden. Liegt eine Erklärung der verstorbenen Person nicht vor und hat diese einer Obduktion nicht widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn ein Angehöriger oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, über die Absicht, eine Obduktion durchzuführen und über die Möglichkeit, dieser innerhalb von 24 Stunden nach der Information ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb einer Frist kein Widerspruch erfolgt ist. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannte Rangfolge ist zu berücksichtigen. Hat im Falle des Satzes 4 die verstorbene Person keine Angehörigen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, darf eine Obduktion nur dann durchgeführt werden, wenn die Obduktion im öffentlichen Interesse dringend geboten ist und der Senator für Gesundheit der Durchführung der Obduktion zustimmt.
(2) Der Obduzent oder die Obduzentin darf die Leichenöffnung nur nach Vorlage eines Exemplars der Todesbescheinigung und des Obduktionsantrages beginnen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 ist dem Obduktionsantrag eine schriftliche Erklärung eines Arztes oder einer Ärztin darüber beizufügen, dass ein Angehöriger informiert worden ist und der beabsichtigten Obduktion nicht widersprochen hat. Der Obduzent oder die Obduzentin ist berechtigt, das der Leiche beigefügte Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu öffnen. Nach Beendigung der Obduktion ist unverzüglich aus dem Obduktionsbefund der Obduktionsschein nach einem von dem Senator für Gesundheit bekannt gemachten Muster zu erstellen und verschlossen der zuständigen Behörde zu übersenden.
(3) Kann durch die Obduktion die Todesursache nicht eindeutig abgeklärt werden und sind Zusatzuntersuchungen erforderlich, so vermerkt der Obduzent oder die Obduzentin dieses im Obduktionsschein. Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der zuständigen Behörde der vervollständigte Obduktionsschein zu übersenden.
(4) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen, finden die Bestimmungen des § 8 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde fortgesetzt werden.
(1) Bei unaufgeklärter Todesart kann die Staatsanwaltschaft durch die zuständige Behörde eine außergerichtliche Obduktion durchführen lassen.
(2) Bei Kindern, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres gestorben sind, soll eine Obduktion durchgeführt werden, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei erkennbar oder nicht zweifelsfrei bekannt ist. Die Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 trifft der Leichenschauarzt. Er informiert die Eltern oder die sonst Personensorgeberechtigten über die nach Satz 1 durchzuführende Obduktion und die Möglichkeit des Widerspruchs hiergegen. Ein Personensorgeberechtigter kann innerhalb von 24 Stunden gegenüber der zuständigen Behörde Widerspruch einlegen. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, entscheidet das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde über die Durchführung der Obduktion. Auf das Verfahren des Amtsgerichts und auf Rechtsmittel finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich in eine Leichenhalle zu überführen. Ist keine bestattungspflichtige Person zu erreichen, hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin bei natürlichen Todesfällen die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese den Transport in eine in der Stadtgemeinde Bremen von dem Senator für Gesundheit und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven benannte Leichenhalle veranlasst und die Angehörigen ermittelt und benachrichtigt. Als Leichenhalle im Sinne des Satzes 1 gelten die Leichenschauhäuser sowie die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und dem sittlichen Empfinden entsprechenden Räume der Bestattungsinstitute, der Friedhöfe sowie der medizinischen Einrichtungen.
(2) Bei nichtnatürlichen sowie unaufgeklärten Todesfällen ist die Leiche in ein von der zuständigen Behörde bestimmtes Leichenschauhaus zu überführen. Entsprechendes gilt für den Leichnam einer unbekannten Person.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen.
(4) Bei Leichen, die nach § 8 Absatz 4 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von derjenigen Person zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung eines in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Arztes oder einer dort genannten Ärztin geöffnet werden.
(5) Chemikalien dürfen Särgen zur Geruchsbindung oder zur Desinfektion nicht hinzugegeben werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Regelungen in den Friedhofsordnungen für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen und Bremerhaven über die Behandlung von Leichen, Särgen und Urnen bleiben unberührt.
(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen, widerstandsfähigen Särgen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu befördern. Soweit rechtliche Vorschriften anderer Bundesländer nicht entgegenstehen, können auch andere geeignete Umhüllungen verwendet werden. Nach Beendigung der Beförderung sind die Leichen in Särge umzubetten, die aus umweltverträglichem Material bestehen und innerhalb der Ruhefristen für Leichen vergehen, soweit sie nicht bereits in derartigen Särgen befördert worden sind. § 4 Absatz 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen bleibt unberührt.
(2) Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr sind solche Wagen zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Anhängern, die nicht Leichenwagen sind, an Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
(4) Für die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen anderen Ort stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Leichenpass nach einem von dem Senator für Gesundheit bestimmten Muster aus, wenn dies von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines dazwischen liegenden Landes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften verlangt wird und gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.
(1) Leichen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch grundsätzlich erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 sind Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 g nur zu bestatten, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Totgeburt mit einem Geburtsgewicht von unter 1000 g handelt. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 3 steht für die Durchführung der Bestattung einer Todesbescheinigung nach § 9 gleich.
(2) Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, zu sorgen. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so veranlasst die zuständige Behörde spätestens zehn Tage nach Einlieferung die Bestattung. Bei einer Anordnung nach Satz 2 entscheidet die zuständige Behörde über Ort, Art und Durchführung der Bestattung. Die Bestattung erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Wird kein Antrag auf Beisetzung einer Urne gestellt, so kann die zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung veranlassen. Die Maßnahmen werden auf Kosten des oder der Pflichtigen vorgenommen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Antragstellung oder die Überführung zu einem Friedhof nachweisbar veranlasst und in vertretbarem Zeitraum sichergestellt sind.
(3) Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt und dass die Fehlgeburt nicht innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis erfolgte. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen. Auf Wunsch jedenfalls eines Elternteils kann auch eine Beilegung zu der Leiche einer anderen Person erfolgen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 steht für die Durchführung der Bestattung einer Todesbescheinigung nach § 9 gleich. Bei einer Bestattung nach Satz 1 finden die §§ 13 bis 15, 17 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 19 bis 20 a entsprechende Anwendung.
(3a) Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen wird.
(4) Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte sind in von dem Senator für Gesundheit zu benennenden Einrichtungen unter geeigneten und würdigen Bedingungen zu sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Friedhof beizusetzen. Leibesfrüchte, die aus Schwangerschaftsabbrüchen vor der 12. Schwangerschaftswoche stammen, können ebenfalls in den in Satz 1 genannten Einrichtungen gesammelt und entsprechend beigesetzt werden.
(5) Leichen dürfen Sektionen zu wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person oder eines Angehörigen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der dort geregelten Rangfolge vorliegt und dies dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entsprochen hätte. Finanzielle Vorteile dürfen durch die Zustimmung nicht entstehen. Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 veranlasst die wissenschaftliche Einrichtung, in der die Sektion zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt worden ist, die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.
(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile, die in § 17 Absatz 4 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchte dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.
(1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden. Es gilt der Wille der verstorbenen Person. Ist dieser Wille nicht bekannt, entscheiden die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Angehörigen oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat. Sind Angehörige nicht vorhanden, trifft diejenige Person die Entscheidung, die die Bestattung in Auftrag gibt.
(2) Die Bestattungsunternehmer und die bei ihnen beschäftigten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie bei einer Leiche Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod feststellen, soweit diese der zuständigen Behörde noch nicht bekannt sind.
(1) Die Feuerbestattung ist unter Angabe der persönlichen Daten der verstorbenen Person schriftlich durch den Bestattungspflichtigen bei dem für den Ort der Einäscherung zuständigen Gerichts- oder Amtsarzt oder bei der entsprechend zuständigen Gerichts- oder Amtsärztin zu beantragen. Dieser oder diese erteilt die Genehmigung zur Feuerbestattung nach einem von dem Senator für Gesundheit bekanntzugebenden Muster, wenn im Rahmen der Kontrolle der Todesbescheinigung und einer durch ihn oder sie oder einen beauftragten ärztlichen Mitarbeiter oder eine beauftragte ärztliche Mitarbeiterin durchgeführten Leichenschau keine Zweifel an einer natürlichen Todesart bestehen. Lässt sich die Todesursache nach der Leichenschau und auch nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, ist vom Gerichts- oder Amtsarzt oder von der Gerichts- oder Amtsärztin eine Obduktion anzuordnen. Bei nichtnatürlichen Todesfällen ist dem Gerichts- oder Amtsarzt oder der Gerichts- oder Amtsärztin zusätzlich eine Bescheinigung über die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft vorzulegen.
(2) Die Feuerbestattung darf nur durchgeführt werden, wenn
die Sterbeurkunde und
die Genehmigung zur Feuerbestattung des für den Ort der Einäscherung zuständigen Gerichts- oder Amtsarztes oder der zuständigen Gerichts- oder Amtsärztin
der für die Einäscherung zuständigen Einrichtung vorliegen.
(3) Der Gerichts- oder Amtsarzt oder die Gerichts- oder Amtsärztin bewahrt die jeweiligen Unterlagen zur Feuerbestattung fünf Jahre auf.
(4) Im Falle der Feuerbestattung ist die Leiche durch das Bestattungsinstitut zum schnellstmöglichen Zeitpunkt an den Ort der amtsärztlichen Leichennachschau oder der Feuerbestattung zu überführen.
(5) Andere gesetzliche Vorschriften über die Feuerbestattung bleiben unberührt.
(6) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden, wenn die ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist.
(1) Der Senator für Gesundheit kann juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis verleihen, Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.
(2) Der Senator für Gesundheit überträgt die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben.
(3) Der Senator für Gesundheit übt hinsichtlich der übertragenen Aufgaben die Fachaufsicht aus.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 als anzeigepflichtige Person die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 4, § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 als Arzt oder Ärztin die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,
entgegen § 5 Absatz 2 im Falle der Verhinderung nicht unverzüglich eine Vertretung bestellt,
entgegen § 5 Absatz 4 als Mitglied der Leitung eines Krankenhauses nicht sicherstellt, dass die Leichenschau unverzüglich vorgenommen wird,
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 2 oder 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3 die Krankenunterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 11 Absatz 4 die zuständige Polizeidienststelle oder entgegen § 8 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
entgegen § 8 Absatz 4 als Arzt oder Ärztin nicht dafür sorgt, dass eine Leiche mit einem Hinweis auf eine übertragbare Krankheit gekennzeichnet wird,
entgegen § 9 Absatz 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 einen Obduktionsschein nicht oder nicht richtig erstellt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 den Obduktionsschein nicht der zuständigen Behörde übersendet,
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 3 personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet,
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 3 nach einer Beförderung eine Leiche nicht in einen Sarg umbettet, der aus umweltverträglichem Material besteht und innerhalb der Ruhefristen für Leichen vergeht,
entgegen § 14 Absatz 2 für die Beförderung einer Leiche im Straßenverkehr einen Wagen oder einen Anhänger benutzt, der hierfür nicht eingerichtet ist,
entgegen § 15 eine Leiche ausgräbt,
entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine Leiche einer Sektion zu wissenschaftlichen Zwecken zuführt, ohne dass eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person oder eines Angehörigen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt,
entgegen § 18 Absatz 1 Körperteile, Organe und Organteile von Leichen nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
entgegen § 19 Absatz 2 festgestellte Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
entgegen § 20 eine Erdbestattung durchführt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und
entgegen § 20a Absatz 2 eine Feuerbestattung durchführt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung öffnet, ohne hierzu als Arzt oder Ärztin der zuständigen Behörde oder als eine hiervon beauftragte Person oder nach § 8 Absatz 1 Satz 5 oder § 11 Absatz 2 Satz 3 befugt zu sein.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
§ 9 Absatz 5 gilt für Todesbescheinigungen und für vergleichbare Unterlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind und noch aufbewahrt werden, mit der Maßgabe, dass die Frist von 30 Jahren erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet.
Vor dem 31. Dezember 2018 soll durch eine Evaluation festgestellt werden, ob die in § 12 Absatz 2 enthaltene Regelung zu einer Verbesserung der Feststellung der Todesursache bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und zu einer Verbesserung des Schutzes von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr geführt hat.
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
§§ 18 und 19 der Gesundheitsdienstordnung vom 13. September 1935 (SaBremR 2120-a-1), die zuletzt durch Gesetz vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 94) geändert worden ist,
die Verordnung über die Behandlung menschlicher Leichen vom 20. August 1936 (SaBremR 2127-c-3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351),
die Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 14. Mai 1963 (Brem.GBl. S. 103 - 2127-c-4), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351),
die Verordnung, betreffend die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, vom 30. März 1888 (SaBremR 2127-c-1),
die Verordnung, betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege, vom 6. März 1906 (SaBremR 2127-c-2),
die §§ 72 bis 77 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (SaBremR-ReichsR 2120-e-4), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 1990 (Brem.GBl. S. 67) geändert worden ist.