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aufgeh. durch Artikel 1 § 1 des Ortgesetzes vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 802)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2a eingefügt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29.01.2019 (Brem.GBl. S. 21, 22) |
(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen musikalischen Angebot einen grundlegenden Beitrag zum Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrag der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Er orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von deren sozialem oder bildungsabhängigem Status, um sie an die Musik heranzuführen und individuell zu fördern. Als Einrichtung der außerschulischen Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung fördert er das aktive Musizieren und die qualifizierte Wahrnehmung des Musiklebens.
(2) Die Musikschule Bremen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Erteilung eines qualifizierten und kontinuierlichen Unterrichtes in Grundfächern, Instrumental- und Vokalfächern, Ensemble- und Ergänzungsfächern,
studienvorbereitende Ausbildung, Modellversuche, zielgruppenorientierter Unterricht, Weiterbildungskurse und Projekte,
Planung, Organisation und Durchführung öffentlicher Konzerte der Musikschüler.
(3) Zur Aufgabenerfüllung unterhält der Eigenbetrieb dezentrale Einrichtungen.
(4) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere mit allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, dem Deutschen Musikrat und seinen Institutionen und dem Verband deutscher Musikschulen e. V.
(5) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors wird eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor (Stellvertretung) bestellt.
(2) Die Betriebsleitung und deren Stellvertretung wird vom Senator für Kultur für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Kultur kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(1) Der Betriebsleitung obliegen die Aufgaben nach § 7 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden, insbesondere
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern,
der Abschluss von Dienst, Honorar - und Werkverträgen,
die Entwicklung von strategischen Schwerpunkten einschließlich der Festlegung des musikalischen Unterrichtsangebots und seiner Struktur sowie des Konzertangebots,
die Planung und Organisation einschließlich der Festlegung von Grundsätzen der Arbeit in den Bezirken und Filialen und
der Abschluss von Kontrakten mit dem Senator für Kultur.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Kultur die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.
(1) Der Senator für Kultur führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Kultur legt die näheren Aufgaben und Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest.
(3) Der Zustimmung des Senators für Kultur bedarf der Abschluss von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können.
Entsprechend § 11 Absatz 1 Nummer 13 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden berät und beschließt der Betriebsausschuss über
Kontrakte der Betriebsleitung mit dem Senator für Kultur,
die Gewinnverwendung,
die Festsetzung von Entgelten, soweit nicht durch § 8 etwas Anderes bestimmt ist und
die Honorarordnung der Musikschule Bremen.