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  • Ortsgesetz über die Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremMusikSchOG) vom 22. Dezember 1998

Ortsgesetz über die Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremMusikSchOG)

Veröffentlichungsdatum:29.12.1998 Inkrafttreten01.01.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 15.02.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2a eingefügt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29.01.2019 (Brem.GBl. S. 21, 22)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 399
Gliederungsnummer:223-t-1

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juris-Abkürzung: BremMusikSchOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-t-1
Amtliche Abkürzung:BremMusikSchOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-t-1
Ortsgesetz über die Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
(BremMusikSchOG)
Vom 22. Dezember 1998*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 15.02.2019

aufgeh. durch Artikel 1 § 1 des Ortgesetzes vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 802)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2a eingefügt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29.01.2019 (Brem.GBl. S. 21, 22)

Fußnoten

*)
[Gemäß Artikel 1 § 2 des Ortsgesetzes vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 802) gilt folgende Regelung:
Ӥ 2
Zuordnung von Personal; Rechtsnachfolge; Überleitung von Verfahren
(1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 bei dem Eigenbetrieb Musikschule Bremen beschäftigt sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2020 Bedienstete des dem Senator für Kultur zugeordneten Amtes Musikschule Bremen.
(2) Das dem Senator für Kultur zugeordnete Amt Musikschule Bremen tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die am 31. Dezember 2019 bestehenden Rechte und Pflichten des Eigenbetriebs Musikschule Bremen ein. Es führt die am 31. Dezember 2019 anhängigen Verwaltungsverfahren fort.”]

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Rechtsform und Name

Die Musikschule Bremen wird als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen mit dem Namen »Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen« geführt.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen musikalischen Angebot einen grundlegenden Beitrag zum Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrag der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Er orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von deren sozialem oder bildungsabhängigem Status, um sie an die Musik heranzuführen und individuell zu fördern. Als Einrichtung der außerschulischen Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung fördert er das aktive Musizieren und die qualifizierte Wahrnehmung des Musiklebens.

(2) Die Musikschule Bremen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.

Erteilung eines qualifizierten und kontinuierlichen Unterrichtes in Grundfächern, Instrumental- und Vokalfächern, Ensemble- und Ergänzungsfächern,

2.

studienvorbereitende Ausbildung, Modellversuche, zielgruppenorientierter Unterricht, Weiterbildungskurse und Projekte,

3.

Planung, Organisation und Durchführung öffentlicher Konzerte der Musikschüler.

(3) Zur Aufgabenerfüllung unterhält der Eigenbetrieb dezentrale Einrichtungen.

(4) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere mit allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, dem Deutschen Musikrat und seinen Institutionen und dem Verband deutscher Musikschulen e. V.

(5) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors wird eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor (Stellvertretung) bestellt.

(2) Die Betriebsleitung und deren Stellvertretung wird vom Senator für Kultur für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Kultur kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegen die Aufgaben nach § 7 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden, insbesondere

1.

die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern,

2.

der Abschluss von Dienst, Honorar - und Werkverträgen,

3.

die Entwicklung von strategischen Schwerpunkten einschließlich der Festlegung des musikalischen Unterrichtsangebots und seiner Struktur sowie des Konzertangebots,

4.

die Planung und Organisation einschließlich der Festlegung von Grundsätzen der Arbeit in den Bezirken und Filialen und

5.

der Abschluss von Kontrakten mit dem Senator für Kultur.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Kultur die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.

§ 6
Aufsicht

(1) Der Senator für Kultur führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Der Senator für Kultur legt die näheren Aufgaben und Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest.

(3) Der Zustimmung des Senators für Kultur bedarf der Abschluss von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können.

§ 7
Betriebsausschuss

Entsprechend § 11 Absatz 1 Nummer 13 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden berät und beschließt der Betriebsausschuss über

1.

Kontrakte der Betriebsleitung mit dem Senator für Kultur,

2.

die Gewinnverwendung,

3.

die Festsetzung von Entgelten, soweit nicht durch § 8 etwas Anderes bestimmt ist und

4.

die Honorarordnung der Musikschule Bremen.


§ 8
Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung spezieller Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie von Entgelten für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt der Betriebsleitung.

§ 9
Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Das Stammkapital beträgt 51 129 Euro.

(2) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

§ 10
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Kultur sowie den Betriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans und der Stellenbesetzungen zu unterrichten.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1998

Der Senat


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