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(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven können in Ortsgesetzen für den Fall vorsätzlich oder fahrlässig begangener Zuwiderhandlungen Geldbuße androhen. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und dieses Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geldbuße höchstens 2500 Euro beträgt.
(2) Die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für das Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein Ortsgesetz ist durch Ortsgesetz zu bestimmen.
(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(2) Nimmt eine Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen, soweit diese nicht vom Betroffenen zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört.