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Verordnung über Parkgebühren

Veröffentlichungsdatum:04.05.2006 Inkrafttreten04.06.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2011 bis 31.12.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 2 geändert, §§ 3 und 4 neu eingefügt (alte §§ 3 und 4 werden §§ 5 und 6) und § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 14.11.2023 (Brem.GBl. S. 584)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 201
Gliederungsnummer:9233-b-1

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juris-Abkürzung: ParkGebV BR 2006
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9233-b-1
juris-Abkürzung:ParkGebV BR 2006
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9233-b-1
Verordnung über Parkgebühren
Vom 18. April 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2011 bis 31.12.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert, §§ 3 und 4 neu eingefügt (alte §§ 3 und 4 werden §§ 5 und 6) und § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 14.11.2023 (Brem.GBl. S. 584)

Auf Grund des § 6a Abs. 6 Satz 2 und 4 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadtgemeinde Bremen werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.

§ 2
Parkgebühren in der Stadtgemeinde Bremen

(1) Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren erhoben:

1.

In der Zone 1 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 15 Minuten.

Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den Ortsteilen:

Altstadt, Bahnhofsvorstadt und Neuenland (nur Fitzmauricestraße, Flughafenallee und Hermann-Köhl-Straße).

2.

In der Zone 2 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 60 Minuten.

Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen im Bereich der Universität.

3.

In der Zone 3 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 30 Minuten.

Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den übrigen Stadtgebieten.

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird ermächtigt, mit Zustimmung der obersten Landesbehörde abweichend von Absatz 1 für bestimmte Parkflächen bis zu einer Parkdauer von 30 Minuten keine Gebühren zu erheben (kostenloses Kurzzeitparken) oder Sonderformen der Erhebung oder des Bezahlens der Gebühren anzuordnen.

§ 3
Parkgebühren in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die der Landesregierung zustehende Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen

1.

nach § 6a Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Parkgebühren und

2.

nach § 6a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes

auf die Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen.

§ 4
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Parkgebühren vom 23. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 91 - 9233-b-1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 335) außer Kraft.


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