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Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft

Veröffentlichungsdatum:08.04.1991 Inkrafttreten08.12.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2007 bis 31.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 131
Gliederungsnummer:1100-d-1

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juris-Abkürzung: PetG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-d-1
juris-Abkürzung:PetG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-d-1
Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft
Vom 26. März 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2007 bis 31.12.2009

G aufgeh. durch § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 473)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Jede natürliche Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Bürgerschaft zu wenden oder diese dort zu Protokoll zu geben.

(1a) Petitionen müssen in jedem Fall den Antragsteller erkennen lassen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftlichkeit gewahrt, wenn der Urheber sowie dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird.

(2) Betreffen Petitionen ein Tun oder Unterlassen des Senats, der Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes, privatrechtlich organisierter Unternehmen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung unter maßgeblichem Einfluß des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, so ist der Senat nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuß verpflichtet.

(3) Geschäftsunfähigkeit, Minderjährigkeit, Anordnung einer Pflegschaft, Bestellung eines Betreuers und Geisteskrankheit stehen der selbständigen Ausübung des Petitionsrechts nicht entgegen.

(4) Juristische Personen des Privatrechts sind petitionsberechtigt. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht insoweit zu, als die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.

(5) Wenn Straf- und Untersuchungsgefangene das Petitionsrecht ausüben, sind ihre Petitionen ohne Kontrolle durch die Anstaltsleitungen der Bürgerschaft zuzuleiten. Dasselbe gilt für die Weiterleitung von Postsendungen der Bürgerschaft an diese Personen.

(6) Niemand darf wegen der Ausübung seiner Rechte nach diesem Gesetz benachteiligt werden.

§ 2

(1) Petitionen können auch durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden.

(2) Für einen Dritten kann eine Petition ohne Auftrag eingereicht werden, wenn ein ausreichender sachlicher Anlaß besteht und die Interessen des Dritten dem nicht entgegenstehen.

§ 3

(1) Die Bürgerschaft (Landtag) wählt einen ständigen Ausschuß (Petitionsausschuß) und für die Mitglieder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter dessen Aufgabe wahr. Alle Petitionen sind dem Petitionsausschuß zur Bearbeitung zuzuleiten.

(2) Der Petitionsausschuß führt nach Bedarf Bürgersprechstunden durch. Die Sprechstunden werden im Beisein der Ausschußassistenz von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter durchgeführt.

§ 4

(1) Das zuständige Mitglied des Senats ist verpflichtet, gegenüber dem Petitionsausschuß zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen hin Stellung zu nehmen, Akten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihm verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Petitionsausschuß beauftragten Ausschußmitgliedern. Bei mündlichen Stellungnahmen kann sich das zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Petitionsausschuß durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertreten lassen.

(2) Die Beantwortung von Fragen, die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten kann abgelehnt werden, wenn sonst die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde oder wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Petitionsausschuß gegenüber zu begründen.

(3) Besteht der Petitionsausschuß trotz Ablehnung auf seinem Ersuchen, so ist ein Beschluß des Senats herbeizuführen.

(4) Zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Vorbereitung seiner Entscheidung

1.

kann der Petitionsausschuß oder können von ihm beauftragte Mitglieder des Ausschusses Ortsbesichtigungen durchführen,

2.

können vom Petitionsausschuß beauftragte Mitglieder des Ausschusses die Petentin oder den Petenten und andere Beteiligte anhören.

(5) Der Petitionsausschuß kann bei Petitionen zu allgemeinen Belangen eine Stellungnahme der zuständigen Deputation oder eines zuständigen Ausschusses oder des zuständigen Beirats einholen.

(6) Stellungnahmen, Berichte und Auskünfte sind binnen einer Frist von vier Wochen dem Petitionsausschuß zuzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

(7) Der Petitionsausschuß kann von den Gerichten mündliche und schriftliche Auskünfte im Wege der Amtshilfe verlangen.

(8) Es ist dem Petitionsausschuß versagt, in schwebende Gerichtsverfahren einzugreifen.

(9) Zur Erfüllung seiner Aufgaben dürfen an den Petitionsausschuß personenbezogene Daten von Petentinnen und Petenten sowie die mit dem jeweiligen Vorgang im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten Dritter übermittelt werden.

(10) Aus Anlaß einer Petition kann der Petitionsausschuß oder können von ihm beauftragte Ausschußmitglieder Untersuchungshaft- oder Justizvollzugsanstalten sowie Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens des Landes und der Stadtgemeinde Bremen jederzeit und ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dabei muß Gelegenheit bestehen, mit jedem darin befindlichen Menschen jederzeit und ohne Gegenwart anderer sprechen und alle Räumlichkeiten besichtigen zu können. Das zuständige Mitglied des Senats ist hiervon zuvor zu unterrichten.

§ 5

Enthält eine Petition Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Maßnahme, deren Vollzug die Abhilfe des Anliegens vereiteln oder wesentlich erschweren würde, so kann der Petitionsausschuß die betreffende Stelle um Aufschuß der Maßnahme bitten.

§ 6

(1) Die Beratungen des Petitionsausschusses sind in der Regel nicht öffentlich. Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuß zu hören.

(2) Die Ausschußmitglieder und alle anderen Teilnehmenden sind auch nach Ausscheiden aus dem Petitionsausschuß zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

(3) Der Ausschuß kann die Öffentlichkeit seiner Beratung beschließen, wenn hierdurch Rechte oder Interessen Dritter nicht gefährdet werden und die Petentin oder der Petent zustimmt.

§ 7

(1) Der Ausschuß beendet seine Tätigkeit im Einzelfall mit einer Empfehlung an die Bürgerschaft (Landtag) oder an die Stadtbürgerschaft. Die Empfehlung enthält eine kurze schriftliche Begründung, deren Wortlaut auf die Interessen der Petentin oder des Petenten und anderer privater Beteiligter Rücksicht zu nehmen hat und keine Rückschlüsse auf diese oder diesen zuläßt.

(2) Die Empfehlung wird auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung gesetzt.

§ 8

(1) Abgesehen von der in § 7 genannten Empfehlung kann der Ausschuß eine Petition für ungeeignet für eine weitere Behandlung erklären, wenn

1.

die Petentin oder der Petent oder die Person, für die die Petition eingereicht wurde, nicht zu erkennen ist;

2.

sie unverständlich ist;

3.

sie Verstöße gegen Strafgesetze beinhaltet oder fordert;

4.

sie einen rechtswidrigen Eingriff in die Tätigkeit der Gerichte fordert;

5.

sie nur eine frühere Petition aus der gleichen Wahlperiode ohne neues Vorbringen wiederholt.

(2) Der Petitionsausschuß leitet Petitionen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, an den Deutschen Bundestag oder die zuständigen Parlamente oder an andere zuständige Stellen weiter, sofern die Petentin oder der Petent einwilligt.

§ 9

(1) Die Bürgerschaft kann

1.

die Petition dem Senat mit der Bitte um Abhilfe zuleiten; der Senat ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu berichten, was er aufgrund der überwiesenen Petition und in anderen gleichgelagerten Fällen veranlaßt hat. Sofern der Senat der Bitte um Abhilfe nicht nachkommt, hat die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator die Gründe dem Petitionsausschuß mündlich darzulegen.

2.

in geeigneten Fällen den Senat auffordern, der Petentin oder dem Petenten über die Sach- und Rechtslage erschöpfend und verständlich Auskunft zu erteilen;

3.

den Petitionsausschuß mit einer erneuten Überprüfung beauftragen;

4.

eine parlamentarische Initiative ergreifen;

5.

die Petition als erledigt erklären;

6.

die Petition dem Senat zur Kenntnis geben;

7.

die Petition als unbegründet zurückzuweisen.

(2) Eine Aussprache findet vor der Abstimmung der Bürgerschaft über die Empfehlung nur statt, wenn mindestens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft dies verlangt.

§ 10

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichtet die Petentin oder den Petenten schriftlich über die Entscheidung der Bürgerschaft und teilt dabei die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung mit.

§ 11

Der Petitionsausschuß legt der Bürgerschaft (Landtag) einen Jahresbericht vor, in dem er Petitionen von grundsätzlicher Bedeutung und herausragende Fallgruppen von großer Häufigkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes darstellt.

§ 12

Petitionen, die am Ende der Wahlperiode noch nicht abschließend behandelt sind, werden in der nächsten Wahlperiode weiter behandelt, ohne daß es eines erneuten Antrages der Petentin oder des Petenten bedarf.

§ 13

Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung, die sich der Petitionsausschuß gibt.

§ 14

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 26. März 1991

Der Senat


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