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Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal

Veröffentlichungsdatum:25.09.1991 Inkrafttreten26.09.1991
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 273
Gliederungsnummer:225-c-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 273)"

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juris-Abkürzung: RdFunkStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-1
juris-Abkürzung:RdFunkStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:17.09.1991
Gültig ab:26.09.1991
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 273
Gliederungs-Nr:225-c-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im
vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal
Vom 17. September 1991
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.

Artikel 1
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im
vereinten Deutschland

§ 1

(1) Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Zuständige Behörde nach Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages ist der Präsident des Senats.

(2) Das Nähere über die Verwendung und über den Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 29 Abs. 1 des Staatsvertrages und nach Artikel 5 §§ 4 und 5 des Staatsvertrages wird durch Gesetz bestimmt.

§ 3

(1) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

(2) Die Rundfunkanstalt erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung erforderlichen durch Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

§ 4

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 6 § 14 des Staatsvertrages ist der Senator für Inneres. Der Senator für Inneres kann die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven auf den Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen. Zuständig für den Vollzug von Artikel 6 § 10 des Staatsvertrages im öffentlichen Bereich und zuständige Verwaltungsbehörde im nicht-öffentlichen Bereich ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

(2) An die Stelle der Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach Artikel 6 § 13 Abs. 2 bis 4 des Staatsvertrages treten bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen die Befugnisse nach § 29 des Bremischen Datenschutzgesetzes.

(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden arbeiten zusammen.

(4) Anbieter und Betreiber sowie Bildschirmtextbeauftragte im Sinne von Artikel 6 des Staatsvertrages haben den nach Absatz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die von den nach Absatz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen, die in gespeicherten, personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.

(6) Die Anbieter haben ihre Kosten für die zu Prüfungszwecken abgerufenen kostenpflichtigen Seiten selbst zu tragen. Den nach Absatz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden ist der Abruf von Angeboten für geschlossene Teilnehmergruppen ohne zusätzliche Kosten zu ermöglichen.

(7) Die nach Absatz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden können auch tätig werden, wenn keine Beschwerde vorliegt.

(8) Abweichend von § 13 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes ist Kostenschuldner der Überprüfte. Kosten werden nicht erhoben, wenn keine Mängel festgestellt wurden.

§ 5

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 eingeschränkt.

§ 6

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland treten außer Kraft

1.

das Gesetz über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 22. Februar 1962 (Brem.GBl. S. 49 - 225-c-1),

2.

das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 222),

3.

das Gesetz zu dem Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 221 - 225-b-6),

4.

das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 11. März 1975 (Brem.GBl. S. 147 - 225-b-8),

5.

das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr vom 24. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 185),

6.

das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 21. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 385),

7.

das Gesetz zu dem Staatsvertrag über Bildschirmtext (Bildschirmtext-Staatsvertrag) vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 213 - 225-d-1),

8.

das Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 25. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 195 - 225-g-1),

9.

das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag) vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 319 - 225-b-11),

10.

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vom 1./3. April 1987 (Staatsvertrag zur Fernsehkurzberichterstattung) vom 18. September 1990 (Brem.GBl. S. 293 - 225-g-2).


Artikel 3
Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt außer Kraft, sofern nicht bis zum 31. Dezember 1991 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind (Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages).

(2) Das Außerkrafttreten wird spätestens bis zum 31. Januar 1992 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht.

Artikel 4
Schlußvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 dieses Gesetzes nach seinem Artikel 7 Abs. 3in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht.

(3) Der Tag, an dem der Vertrag nach Artikel 2 dieses Gesetzes nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht.

Bremen, den 17. September 1991

Der Senat

Staatsvertrag

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland*

Inhaltsverzeichnis

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Artikel 1

Rundfunkstaatsvertrag

Artikel 2

ARD-Staatsvertrag

Artikel 3

ZDF-Staatsvertrag

Artikel 4

Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Artikel 5

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Artikel 6

Bildschirmtext-Staatsvertrag

Artikel 7

Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten

Artikel 8

Außerkrafttreten

Staatsvertrag
über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

und das Land Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag *

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. Januar 1992 (Brem.GBl. S. 13) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 am 01.01.1992 in Kraft.]

*

(Es schließen sich die im Inhaltsverzeichnis genannten Staatsverträge an.)

Artikel 7
Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten

Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Art. 1 § 4 und nach Art. 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind.

Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.* Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Art. 1, § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft.

Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. Januar 1992 (Brem.GBl. S. 13) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 am 01.01.1992 in Kraft.]

Artikel 8
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages treten außer Kraft:

Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 01./03. 04. 1987, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 15. 03. 1990,

das Abkommen über die Koordinierung des ersten Fernsehprogramms vom 17. 04. 1959,

der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 06. 06. 1961,

der Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 05. 12. 1974, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 01./03. 04. 1987,

der Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 20. 09. 1973, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 07. bis 14. 10. 1988,

der Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vom 07. bis 14. 10. 1988,

der Staatsvertrag über Bildschirmtext (Bildschirmtext-Staatsvertrag) vom 18. 03. 1983.



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