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Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:16.12.2015 Inkrafttreten01.01.2016
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 583
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 583)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr17G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr17G BR
Ausfertigungsdatum:15.12.2015
Gültig ab:01.01.2016
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 583
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 15. Dezember 2015
Zum 15.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 18. Juni 2015 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*

Bremen, den 15. Dezember 2015

Der Senat

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 2) ist der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 am 01.01.2016 in Kraft getreten.]

Anlage

Siebzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010.]

Artikel 2
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010.]

Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Protokollerklärungen:

1.

Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes:

Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind.

2.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen:

Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von § 21 Abs. 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächsten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gremiums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung der Beschlussfassung von verschiedenen Landesparlamenten.



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