Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Ortsgesetz über die Rechnungsprüfung in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Rechnungsprüfungsordnung) vom 2. Februar 1989

Ortsgesetz über die Rechnungsprüfung in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Rechnungsprüfungsordnung)

Rechnungsprüfungsordnung

Veröffentlichungsdatum:14.04.1989 Inkrafttreten18.02.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.02.2016 bis 31.10.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 04.02.2016 (Brem.GBl. S. 21)
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 189

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: RechPrBRHVO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RechPrBRHVO BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Rechnungsprüfung in der Stadtgemeinde Bremerhaven
(Rechnungsprüfungsordnung)
Vom 2. Februar 1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.02.2016 bis 31.10.2022

aufgeh. durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 22. September 2022 (Brem.GBl. S. 794)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 04.02.2016 (Brem.GBl. S. 21)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Stadtverordnetenversammlung gegenüber unmittelbar verantwortlich und ihr unmittelbar unterstellt. Es ist bei der Auswahl und Durchführung der Prüfungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsamtes wird in einer vom Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß zu erlassenden Dienstanweisung geregelt.

§ 2

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:

1.

die Prüfung der Haushaltsrechnung,

2.

die Prüfung der Verwahrungen und Vorschüsse,

3.

die Prüfung von Vorräten, Vermögensbeständen und Schulden,

4.

die Prüfung des von der Stadt treuhänderisch verwalteten Vermögens,

5.

die Prüfung der Zahlungsanordnungen,

6.

die Überwachung der Kassen der Stadt, unbeschadet anderer Vorschriften,

7.

die Prüfung der Sondervermögen, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften,

8.

die Prüfung von Verwendungsnachweisen für Zuwendungen an die Stadt, soweit dies Zuwendungsbedingung ist,

9.

die Prüfung der Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen und der kostenrechnenden Einrichtungen,

10.

die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder ähnliches in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,

11.

die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

12.

die Prüfung der Jahresrechnungen der Wasserverbände Weddewarden und Wulsdorf.

Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.

(2) Der Stadtverordnetenvorsteher und der Oberbürgermeister können dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge erteilen. Sie haben den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß hiervon unverzüglich und vom Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt wirkt mit bei

1.

der Einführung und Änderung von haushalts- und kassenwirksamen ADV-Programmen,

2.

dem Erlaß von Ansprüchen der Stadt,

3.

der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen der Stadt,

4.

dem Erlaß von Vorschriften des Magistrats, die sich auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auswirken und bei Stellungnahmen zu beabsichtigten entsprechenden Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen.

Außerdem kann es beratend in Arbeitsgruppen und Kommissionen der Stadtverwaltung mitwirken.

(4) Das Rechnungsprüfungsamt kann die Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat und einzelne Ämter beraten.

§ 3

(1) Nach § 67 Absatz 2 Stadtverfassung erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1.

die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2.

die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und ihre Anlagen ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3.

wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4.

die Aufgaben mit geringerem Aufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

(2) Die Prüfungen können sich auf Stichproben beschränken. Die Häufigkeit und die zeitlichen Abstände bestimmt das Rechnungsprüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) In Ausnahmefällen kann das Rechnungsprüfungsamt verlangen, daß ihm Zahlungsanordnungen vor ihrer Zuleitung zur Stadtkasse vorgelegt werden.

§ 4

(1) Die Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes dürfen keine andere Funktion innerhalb der Stadtverwaltung oder in einem Unternehmen mit städtischer Beteiligung ausüben, wenn dies mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes unvereinbar ist.

(2) Die Bediensteten dürfen Zahlungen der Stadt weder anordnen noch ausführen. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist befugt, in Kassenangelegenheiten seines Amtes die sachliche Richtigkeit zu bescheinigen.

(3) Für alle Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsamtes ist der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß zuständig, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften oder der Stadtverfassung die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats ergibt.

§ 5

(1) Bei Prüfungen, über die ein abschließender Bericht anzufertigen ist und die nicht die gesamte Stadtverwaltung oder größere Teilbereiche berühren, soll vor Beendigung der Prüfung eine Schlußbesprechung mit dem jeweiligen Amt stattfinden.

(2) Werden bei einer Prüfung Unregelmäßigkeiten oder sonstige Verfehlungen festgestellt, oder ergeben sich zwischen Prüfer und geprüfter Stelle Unstimmigkeiten, ist das zuständige Magistratsmitglied zu unterrichten. Stehen der ordnungsmäßigen Prüfung Hindernisse oder Schwierigkeiten entgegen, ist dies zunächst dem zuständigen Magistratsmitglied mitzuteilen; bestehen die Behinderungen weiter, sind der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß und der Oberbürgermeister zu unterrichten.

(3) Die geprüften Stellen haben sich in angemessener Frist zu Prüfungsbemerkungen gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt zu äußern.

(4) Bedeutsame Prüfungsberichte sind dem Stadtverordnetenvorsteher, dem Oberbürgermeister und dem beim Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß für Zwecke der Rechnungsprüfung gebildeten Rechnungsprüfungsausschuß zuzuleiten. Zusammensetzung dieses Ausschusses, Zuständigkeiten und Verfahren werden in der Dienstanweisung nach § 1 Abs. 2 geregelt.

§ 6

(1) Der Schlußbericht gemäß § 67 Absatz 3 Stadtverfassung soll einen umfassenden Überblick über die Prüfungstätigkeit und die Prüfungsergebnisse geben, die verbliebenen Beanstandungen und Mängel aufführen sowie die sich aus der Prüfung ergebenden Anregungen und Vorschläge, soweit sie von Bedeutung sind, darstellen.

(2) Prüfungsbemerkungen, die das betroffene Amt nicht anerkennt, sind mit der gegensätzlichen Auffassung im Schlußbericht darzustellen.

(3) Der Schlußbericht ist dem Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß, dem Finanzausschuß und dem Magistrat zuzuleiten.

(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an der Beratung des Schlußberichtes in den Sitzungen des Finanzausschusses teil.

§ 7

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den städtischen Ämtern und Betrieben sowie von den Vertretern der Stadt in Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen jede für die Prüfung notwendige Auskunft und die Vorlage und Aushändigung von Akten und sonstigen Unterlagen zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze dem entgegenstehen.

(2) Bei Prüfungen an Ort und Stelle, ist zeitlich auf die Belange der geprüften Stellen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt nicht für unvermutete Kassen- oder Bestandsprüfungen. Im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben ist den Prüfern Zutritt zu allen Räumen, Grundstücken und Baustellen zu gewähren und Einblick in die Bestände, Akten, Bücher und sonstigen Unterlagen zu gestatten.

(3) In allen Kassen- und Buchführungsangelegenheiten ist es ausschließlich dem Rechnungsprüfungsamt vorbehalten, Vermerke und Kennzeichnungen in grün vorzunehmen.

§ 8

(1) Bei Beteiligungen der Stadt an privatrechtlichen Unternehmen hat der Magistrat darauf hinzuwirken, daß dem Rechnungsprüfungsamt alle Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und § 67 der Landeshaushaltsordnung in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen der Unternehmen eingeräumt werden.

(2) Der Magistrat hat dem Rechnungsprüfungsamt ein Prüfungsrecht bei nichtstädtischen Stellen zu verschaffen, wenn diese Teile des städtischen Haushaltes ausführen oder von der Stadt Bremerhaven Ersatz von Aufwendungen erhalten,

-

städtische Mittel oder Vermögensgegenstände verwalten,

-

von der Stadt Bremerhaven Zuwendungen erhalten.


§ 9

(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind unaufgefordert zu übersenden:

1.

die Protokolle der Stadtverordnetenversammlung,  ihrer Ausschüsse und des Magistrats,

2.

die Vorschriften und Verfügungen, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen oder die Organisation der Ämter betreffen,

3.

Muster von Kassenanordnungen, Gutscheinen und geldwerten Drucksachen,

4.

die Besoldungsordnungen, Lohn- und Vergütungstarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen und dergleichen,

5.

die den Vergaben im Baubereich zugrundliegenden Unterlagen,

6.

die Berichte anderer Prüfungsorgane (Rechnungshöfe, Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsprüfer und dergleichen).

(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind unverzüglich mitzuteilen:

1.

die Einrichtung von Kassen und Zahlstellen aller Art,

2.

der Verdacht von Untreue oder Betrug, durch die ein Vermögensschaden für die Stadt entstanden ist oder entstehen könnte,

3.

Kassenfehlbestände ab 50,00 Euro im Einzelfall oder im Zeitraum von drei Monaten,

4.

größere Lagefehlbestände.


§ 10

Das Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Durchführung der vom Rechnungsprüfungsamt zu erledigenden Aufgaben (Rechnungsprüfungsordnung) vom 4. April 1972 (Brem.GBl. S. 39) außer Kraft.

Bremerhaven, den 30. März 1989

Magistrat der Stadt Bremerhaven

gez. Willms

Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.