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Verordnung über das Verfahren der vorübergehenden Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung der Schulpflicht zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (ZuweiReBUZ-VO)

Veröffentlichungsdatum:18.05.2015 Inkrafttreten19.05.2015
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 306
Gliederungsnummer:223-p-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Verfahren der vorübergehenden Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung der Schulpflicht zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (ZuweiReBUZ-VO) vom 13. April 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 306)"

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juris-Abkürzung: ZuweiReBUZ-VO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-p-1
Amtliche Abkürzung:ZuweiReBUZ-VO
Ausfertigungsdatum:13.04.2015
Gültig ab:19.05.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 306
Gliederungs-Nr:223-p-1
Verordnung über das Verfahren der vorübergehenden Zuweisung von Schülerinnen und Schülern
zur Erfüllung der Schulpflicht zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum
(ZuweiReBUZ-VO)
Vom 13. April 2015
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 55 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Notwendigkeit, Inhalt und Ziel der vorübergehenden Zuweisung
zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ)

(1) Die Fachaufsicht Schulen kann im Benehmen mit der Fachaufsicht der ReBUZ eine Schülerin oder einen Schüler vorübergehend einem ReBUZ zur Erfüllung der Schulpflicht zuweisen, wenn ihr oder sein Lern- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers dies erforderlich macht oder von ihr oder ihm dauerhafte Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule ausgehen und die Maßnahmen nach den §§ 46, 47 des Bremischen Schulgesetzes zuvor erfolglos geblieben sind. Die Zuweisung kann angeordnet werden, ohne dass die Maßnahmen nach den §§ 46, 47 des Bremischen Schulgesetzes zuvor ergriffen wurden, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Die gegebenenfalls zugleich vorliegende Notwendigkeit sozialrechtlicher Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Erziehungshilfe bleibt davon unberührt.

(2) Die vorübergehende Zuweisung zum ReBUZ beinhaltet eine intensive und an den individuellen Bedarf angepasste Förderung der sozial-emotionale Entwicklung. Das ReBUZ organisiert und koordiniert die dafür notwendigen spezifischen Hilfen. Der Schüler oder die Schülerin wird mindestens in den Kernfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch) entsprechend den Bildungsplänen des jeweiligen Bildungsgangs unterrichtet.

(3) Ziel der vorübergehenden Zuweisung zum ReBUZ ist die erfolgreiche Rückführung der Schülerin oder des Schülers in das Regelschulsystem, damit sie oder er dort einen Schulabschluss erlangen kann. Das ReBUZ soll sicherstellen, dass die Schülerin oder der Schüler während der Dauer der Beschulung nach Absatz 1 die notwendigen Kompetenzen erwerben kann, um den bisher besuchten Bildungsgang anschließend wieder aufnehmen zu können.

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§ 2
Verfahren der vorübergehenden Zuweisung
zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ)

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, stellt auf Beschluss der Klassenkonferenz und im Einvernehmen mit der Leitung des Zentrums für unterstützende Pädagogik der Schule oder des Schulverbundes einen Antrag auf vorübergehende Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zum ReBUZ bei der Fachaufsicht Schulen. Das ReBUZ ist zu beteiligen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine schriftliche Begründung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Notwendigkeit der Maßnahme,

2.

Rahmendaten über den bisherigen schulischen Werdegang der Schülerin oder des Schülers (Schülerbogen),

3.

Kopien der letzten Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte der Schülerin oder des Schülers, soweit es für die Darstellung des Entwicklungsweges erforderlich ist,

4.

eine Darstellung der schulischen und sozialen Situation der Schülerin oder des Schülers, der bisherigen Förderung und deren Ergebnisse (Entwicklungsbericht),

5.

mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers selbst auch Befunde, die noch nicht in der Schullaufbahnakte enthalten sind,

6.

ein Vermerk über die Information und Anhörung sowie die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Notwendigkeit, den Inhalt und die Ziele der vorübergehenden Zuweisung zum ReBUZ und

7.

die Stellungnahme der fallführenden Mitarbeiterin oder des fallführenden Mitarbeiters des ReBUZ.

(3) Die Fachaufsicht Schulen beruft im Benehmen mit der Fachaufsicht der ReBUZ aufgrund des Antrages eine Fallkonferenz ein, die spätestens 3 Wochen nach Antragstellung stattfinden soll. Die Fallkonferenz setzt sich zusammen aus:

1.

der Jahrgangsleitung, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer

2.

der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Zentrums für unterstützende Pädagogik,

3.

der fallführenden Mitarbeiterin oder dem fallführenden Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für unterstützende Pädagogik,

4.

der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen ReBUZ,

5.

der fallführenden Mitarbeiterin oder dem fallführenden Mitarbeiter des zuständigen ReBUZ und

6.

der Fachaufsicht Schulen und der Fachaufsicht der ReBUZ.

Kommt in dem Einzelfall auch eine sozialrechtliche Maßnahme in Betracht, können Vertretungen der zuständigen Sozialbehörden mit beratender Stimme zur Fallkonferenz geladen werden. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers können weitere mit dem Fall bereits befasste Personen mit beratender Stimme zur Fallkonferenz eingeladen werden. Zwischen Antrag und Fallkonferenz sollen nicht mehr als drei Wochen liegen.

(4) Der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigkeit auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten ist die Gelegenheit zu geben, in der Fallkonferenz Stellung zu nehmen. Kommt die Anhörung in der Fallkonferenz nicht in angemessener Zeit zustande, hat die Fachaufsicht sie vor ihrer Entscheidung nach Absatz 6 nachzuholen. Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler oder volljährige Schülerinnen können eine Person ihres Vertrauens zur Fallkonferenz hinzuziehen.

(5) Die Fallkonferenz berät darüber, ob die vorübergehende Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zum ReBUZ im Sinne von § 1 Absatz 1 notwendig ist und beschließt ohne Beteiligung der Vertretungen der Fachaufsicht eine entsprechende Empfehlung.

(6) Auf der Grundlage der Dokumente nach Absatz 2, gegebenenfalls der Anhörung nach Absatz 4 und der Beratung und Empfehlung nach Absatz 5 entscheidet die Fachaufsicht Schulen im Benehmen mit der Fachaufsicht der ReBUZ über den Antrag auf vorübergehende Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zum ReBUZ. Die Entscheidung soll innerhalb einer Woche nach dem Beschluss der Fallkonferenz erfolgen. Die Zuweisung soll die Dauer von zunächst sechs Monaten nicht überschreiten. Sie kann bei fortbestehender Notwendigkeit jeweils um höchstens sechs weitere Monate verlängert werden. Insgesamt soll die Zuweisung die Dauer von zwei Schuljahren nicht überschreiten.

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§ 3
Zusammenarbeit mit der Schule

(1) Die Schülerin oder der Schüler bleibt für die Dauer ihrer oder seiner Zuweisung zum ReBUZ Schülerin oder Schüler der allgemeinen Schule und sofern keine pädagogischen Gründe entgegenstehen, auch der Klasse, die sie oder er zuvor besucht hat.

(2) Die allgemeine Schule, insbesondere die Jahrgangsleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Schülerin oder des Schülers, das zuständige Zentrum für unterstützende Pädagogik und das durchführende ReBUZ arbeiten während der Maßnahme eng zusammen. Die allgemeine Schule informiert sich regelmäßig über den Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers und unterstützt das ReBUZ insbesondere durch die Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien bei seiner Arbeit.

(3) Zeugnisse werden während der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zum ReBUZ auf der Basis von Lernentwicklungsberichten des durchführenden ReBUZ durch die allgemeine Schule ausgestellt.

(4) Die Schülerin oder der Schüler kann während ihrer Zuweisung zum ReBUZ unter Beachtung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen an den Abschlussprüfungen und nach Möglichkeit an einzelnen Leistungsüberprüfungen ihrer oder seiner allgemeinen Schule teilnehmen.

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§ 4
Rückführung in die allgemeine Schule

(1) Spätestens fünf Monate nach dem Beginn der Zuweisung oder der Verlängerung der Zuweisung wird deren Notwendigkeit überprüft. Das ReBUZ erstellt hierüber in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik eine Stellungnahme mit einer Empfehlung. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme entscheidet die Fachaufsicht Schulen im Benehmen mit der Fachaufsicht der ReBUZ über die Fortdauer der Zuweisung. Die Rückführung in die allgemeine Schule kann zunächst auf einen oder mehrere Tage pro Woche begrenzt oder vom Ergebnis einer probeweisen Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule abhängig gemacht werden.

(2) Auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des ReBUZ oder der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers selbst kann die Fachaufsicht Schulen im Benehmen mit der Fachaufsicht der ReBUZ die Zuweisungsentscheidung auch schon vor Ablauf der Befristung nach § 2 Absatz 6 Satz 2 und 3 aufheben und die Schülerin oder den Schüler an ihre oder seine allgemeine Schule zurück überweisen, wenn die Notwendigkeit der Zuweisung zum ReBUZ nicht mehr besteht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Nach Ablauf der Frist für die Zuweisung zum ReBUZ nach § 2 Absatz 6 Satz 2 und 3 oder nach deren vorheriger Aufhebung gemäß Absatz 2 ist die Schülerin oder der Schüler wieder an ihrer oder seiner allgemeinen Schule zu beschulen, wenn sie oder er den dort zuvor besuchten Bildungsgang nicht bereits erfolgreich beendet hat. Die Fachaufsicht Schulen kann die Schülerin oder den Schüler im Benehmen mit der Fachaufsicht der ReBUZ auch einer anderen allgemeinen Schule zuweisen, wenn dies im Interesse der Schülerin oder des Schülers oder zur Sicherung des Schulfriedens an der bisherigen Schule zwingend erforderlich ist. Die Entscheidung nach Satz 2 soll spätestens zwei Wochen vor Beendigung der Maßnahme getroffen werden.

(4) Das ReBUZ empfiehlt im Benehmen mit der bisherigen Jahrgangsleitung, der bisherigen Klassenlehrerin oder dem bisherigen Klassenlehrer und dem Zentrum für unterstützende Pädagogik, welcher Jahrgangsstufe der allgemeinen Schule die Schülerin oder der Schüler zugewiesen werden soll und ob - bei unveränderter Jahrgangsstufe - eine Rückkehr in die ehemalige Klasse erfolgen soll. Von dieser Empfehlung kann die allgemeine Schule nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler abweichen; die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) Hat die Schülerin oder der Schüler den zuvor an der allgemeinen Schule besuchten Bildungsgang während der Dauer ihrer oder seiner Zuweisung zum ReBUZ erfolgreich beendet, ihre oder seine Schulpflicht jedoch noch nicht erfüllt, kann die Fachaufsicht Schulen sie oder ihn im Benehmen mit der Fachaufsicht der ReBUZ vorbehaltlich der jeweiligen Zugangsvoraussetzungen einem anderen Bildungsgang zuweisen.

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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 4. Mai 2015

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

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