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Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV)

Bremische Anlagenprüfverordnung

Veröffentlichungsdatum:29.02.2016 Inkrafttreten01.03.2016
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 82
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV) vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 82)"

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juris-Abkürzung: BremAnlPrüfV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremAnlPrüfV
Ausfertigungsdatum:07.01.2016
Gültig ab:01.03.2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 82
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über die Prüfung von
sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht
(Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV)
Vom 7. Januar 2016
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 84 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 - 2130-d-1a), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in

1.

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m2 haben,

2.

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben,

3.

Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

4.

Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen,

5.

Krankenhäusern,

6.

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten,

7.

Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung,

8.

Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne des § 1 Absatz 8 Nummer 2 und 3 der Bremischen Garagenverordnung,

9.

allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

wenn diese Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Bremischen Landesbauordnung bleibt unberührt.

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§ 2
Prüfungen

(1) Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

1.

Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,

2.

CO-Warnanlagen,

3.

Rauchabzugsanlagen,

4.

Druckbelüftungsanlagen,

5.

Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

6.

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

7.

Sicherheitsstromversorgungen.

Erlässt die oberste Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung Prüfgrundsätze zur Durchführung der Prüfungen von Anlagen nach Satz 1, sind diese durch die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind

1.

vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,

2.

unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,

3.

unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen, sowie

4.

jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.

(3) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der von der Prüfsachverständigen oder vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist zu beseitigen.

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§ 3
Bestehende sicherheitstechnische Anlagen

Bei bestehenden sicherheitstechnischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen.

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§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Anlagenprüfverordnung vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 645), die zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 264) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 7. Januar 2016

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

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