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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen

Veröffentlichungsdatum:15.01.1970 Inkrafttreten12.09.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.09.2009 bis 31.10.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 2 aufgehoben durch § 3 der Verordnung vom 01.09.2009 (Brem.GBl. S. 315)
Fundstelle Brem.GBl. 1970, S. 3
Gliederungsnummer:2132-f-3

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juris-Abkürzung: SchfWZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-3
juris-Abkürzung:SchfWZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2132-f-3
Verordnung über die Zuständigkeiten
nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
Vom 6. Januar 1970
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.09.2009 bis 31.10.2009

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315, 570)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 aufgehoben durch § 3 der Verordnung vom 01.09.2009 (Brem.GBl. S. 315)

Aufgrund der § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 52 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634) sowie des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

§ 1
(aufgehoben)

§ 2
Zuständige Behörden im Sinne des Schornsteinfegergesetzes

(1) Der Senator für Inneres und Sport ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 2, 3, 4, 7 Abs. 1, §§ 10, 11, 23, 27 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und § 28 des Schornsteinfegergesetzes.

(2) Die Ortspolizeibehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der § 1 Abs. 3, §§ 12, 14, 15, 16 Abs. 2, §§ 17, 19, 20, 25, 26 und 27 Abs. 1 Nr. 1 des Schornsteinfegergesetzes. Neben dem Senator für Inneres und Sport ist die Ortspolizeibehörde auch zuständige Verwaltungsbehörde

a)

für die Begutachtung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes,

b)

nach § 10 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes und

c)

für Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, daß sie ein Warnungsgeld bis 2500 Euro festsetzen darf.

(3) Die Baugenehmigungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes.

(4) Die Feuerwehr ist zuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 7 des Schornsteinfegergesetzes.

§ 3
(aufgehoben)

Beschlossen, Bremen, den 6. Januar 1970

Der Senat


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