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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Schuldatenschutzgesetz - BremSchulDSG - vom 27. Februar 200710.03.2007
Eingangsformel10.03.2007
Inhaltsverzeichnis01.05.2015 bis 27.07.2015
Teil 1 - Datenverarbeitung in den Schulen10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmung01.05.2015 bis 27.07.2015
§ 2 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung in der Schule01.05.2015 bis 27.07.2015
§ 3 - Datenzugang und Nutzung außerschulischer Datenverarbeitungsgeräte10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 4 - Einwilligung und Unterrichtung der Betroffenen01.05.2015 bis 24.05.2018
§ 5 - Datenübermittlung an andere öffentliche Schulen, an Ersatzschulen und anerkannte Ergänzungsschulen01.05.2015 bis 27.07.2015
§ 6 - Datenübermittlung an die Senatorin für Bildung und Wissenschaft01.05.2015 bis 27.07.2015
§ 7 - Datenübermittlung an die Beratungsdienste, an den schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter, an die Bremer Unfallkasse und an öffentliche Institutionen für Arbeitsvermittlung10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 8 - Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 9 - Datenübermittlung an die Gesamtvertretungen10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 10 - Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen01.05.2015 bis 27.07.2015
Teil 2 - Datenverarbeitung bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft und beim Magistrat Bremerhaven01.05.2015 bis 21.12.2016
§ 11 - Allgemeines01.05.2015 bis 27.07.2015
§ 12 - Schülerverzeichnis01.05.2015 bis 27.07.2015
§ 13 - Untersuchungen und wissenschaftliche Forschung01.05.2015 bis 27.07.2015
§ 14 - Schulinterne Untersuchungen10.03.2007 bis 21.12.2016
Teil 3 - Datenverarbeitung beim Schulärztlichen und Schulpsychologischen Dienst10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 15 - Allgemeines10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 16 - Umfang der Datenerhebung, -speicherung und -nutzung10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 17 - Datenübermittlung10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 18 - Information der Betroffenen10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 19 - Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 20 - Einsichts- und Auskunftsrecht10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 21 - Geltung des Bremischen Datenschutzgesetzes10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten10.03.2007 bis 24.05.2018
§ 23 - Schlussbestimmungen01.08.2014 bis 24.05.2018

Bremisches Schuldatenschutzgesetz - BremSchulDSG -

Veröffentlichungsdatum:09.03.2007 Inkrafttreten01.05.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2015 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §§ 2, 7 und geändert, § 14a aufgehoben, § 14b wird zu § 14a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 114)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 182
Gliederungsnummer:206-e-1

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juris-Abkürzung: BremSchulDSG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-e-1
Amtliche Abkürzung:BremSchulDSG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:206-e-1
Bremisches Schuldatenschutzgesetz
- BremSchulDSG -
Vom 27. Februar 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2015 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 2, 7 und geändert, § 14a aufgehoben, § 14b wird zu § 14a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 114)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht:
Teil 1 Datenverarbeitung in den Schulen
§ 1Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 2Zulässigkeit der Datenverarbeitung in der Schule
§ 3Datenzugang und Nutzung außerschulischer Datenverarbeitungsgeräte
§ 4Einwilligung und Unterrichtung der Betroffenen
§ 5Datenübermittlung an andere öffentliche Schulen, an Ersatzschulen und anerkannte Ergänzungsschulen
§ 6Datenübermittlung an die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
§ 7Datenübermittlung an die Beratungsdienste, an den schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter, an die Bremer Unfallkasse und an öffentliche Institutionen für Arbeitsvermittlung
§ 8Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen
§ 9Datenübermittlung an die Gesamtvertretungen
§ 10 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
Teil 2 Datenverarbeitung bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft und beim Magistrat Bremerhaven
§ 11Allgemeines
§ 12Schülerverzeichnis
§ 13Untersuchungen und wissenschaftliche Forschung
§ 14Schulinterne Untersuchungen
Teil 3 Datenverarbeitung beim Schulärztlichen und Schulpsychologischen Dienst
§ 15Allgemeines
§ 16Umfang der Datenerhebung, -speicherung und -nutzung
§ 17Datenübermittlung
§ 18Information der Betroffenen
§ 19Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten
§ 20Einsichts- und Auskunftsrecht
§ 21Geltung des Bremischen Datenschutzgesetzes
§ 22Ordnungswidrigkeiten
§ 23Schlussbestimmungen

Teil 1
Datenverarbeitung in den Schulen

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten über Einzuschulende, Schülerinnen und Schüler und Schulbewerberinnen und -bewerber sowie deren Erziehungsberechtigte durch öffentliche Schulen im Sinne des § 1 des Bremischen Schulgesetzes, durch die zuständigen Schulbehörden und durch den schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen (Privatschulen). Soweit die Bestimmungen die zulässige Datenverarbeitung bei der zuständigen Schulbehörde regeln, gelten sie für die Träger der Privatschulen, soweit sie die Übermittlung an die zuständige Schulbehörde regeln, beziehen sie sich auf die Senatorin für Bildung und Wissenschaft und den Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(3) Für die angegliederten Bildungsgänge an den Hochschulen gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

(4) Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen im Sinne des Bremischen Datenschutzgesetzes.

§ 2
Zulässigkeit der Datenverarbeitung in der Schule

(1) Die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Institutionen dürfen personenbezogene Daten über den dort genannten Personenkreis verarbeiten, soweit es zur Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages, zum Übergang vom Elementarbereich in den schulischen Bereich, zur Wahrnehmung der in der Schule stattfindenden Betreuungsaufgaben, zur besonderen Förderung, zur Durchführung sonstiger schulischer Aktivitäten oder zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich ist. Von den besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 6 Bremisches Datenschutzgesetz dürfen nur solche verarbeitet werden, die sich auf Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Aussiedlereigenschaft, Muttersprache oder Gesundheit der Betroffenen beziehen.

(2) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung die Daten, die nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und bestimmt die Zwecke, für die sie verarbeitet werden dürfen, näher.

(3) Die schriftliche Wiedergabe von schülerbezogenen Gesprächen oder deren Ergebnisse in Akten und die Sammlung des zugehörigen Schriftverkehrs ist zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Lehrkräfte und Betreuungskräfte dürfen persönliche Notizen führen und die den täglichen Schulbetrieb begleitenden Vermerke im Klassenbuch oder in ähnlichen Unterlagen anfertigen, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 3
Datenzugang und Nutzung außerschulischer Datenverarbeitungsgeräte

(1) Die in der Schule gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen.

(2) Lehr- und Betreuungskräfte, die sich schriftlich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet und sich mit der Überwachung durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten und den Landesbeauftragten für den Datenschutz einverstanden erklärt haben, dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Datenverarbeitungsgeräte zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern verwenden. Sie haben sicherzustellen, dass diese Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind und spätestens nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres gelöscht werden. Andere Schulbedienstete dürfen personenbezogene Daten weder auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten speichern noch diese Daten auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten oder durch unbefugte Dritte verarbeiten lassen.

§ 4
Einwilligung und Unterrichtung der Betroffenen

(1) Die Daten gemäß der Verordnung nach § 2 Abs. 2 dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, es sei denn, dass

1.

die Verarbeitung im Interesse der oder des Betroffenen oder für die pädagogische Arbeit an der Schule notwendig ist,

2.

die fehlende Kenntnis der Daten über Erkrankungen und Behinderungen eine gesundheitliche Gefährdung der oder des Betroffenen bedeuten könnte,

3.

die Verarbeitung zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist,

4.

der Schutz einer oder eines Betroffenen die Einholung der Einwilligung verbietet oder

5.

eine Klassenliste in der Primarstufe und der Sekundarstufe I erstellt und diese ausschließlich an die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers der Klasse übermittelt wird, in welcher der Schüler die Schule besucht, soweit diese Liste Name und Vorname des Schülers, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthält.

(2) Andere als die in der Verordnung nach § 2 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten dürfen von der Schule nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden und auch nur dann, wenn dies einem oder mehreren der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke dient.

(3) Die Betroffenen sind über Datenspeicherungs- und -übermittlungsvorgänge unverzüglich zu unterrichten, soweit der entsprechende Vorgang nicht zum festen Bestandteil üblicher schulischer Tätigkeit gehört. Von der Unterrichtung muss abgesehen werden, soweit es der Schutz einer oder eines Betroffenen erfordert.

§ 5
Datenübermittlung an andere öffentliche Schulen,
an Ersatzschulen und anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Beim Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere allgemein bildende öffentliche Schule oder eine allgemein bildende private Ersatzschule oder anerkannte Ergänzungsschule können neben den Adress- und Geburtsdaten (einschließlich des Geschlechts) und den Daten zur Staatsangehörigkeit das Einschulungsdatum sowie die Lernentwicklungsdaten, die während des Besuchs der bisherigen Schule erhoben wurden, übermittelt werden.

(2) Besteht im Einzelfall ein begründetes Interesse an weiteren von der abgebenden Schule gespeicherten Daten, können sie der aufnehmenden Schule übermittelt werden. Die Datenübermittlung einer Schule an eine berufliche Schule setzt stets ein begründetes Interesse im Einzelfall voraus. Gegen diese Weitergabe können die Erziehungsberechtigten Einspruch einlegen, sofern sie nicht generell für eine bestimmte Gruppe von Daten von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft angeordnet ist. Die Erziehungsberechtigten sind über die von der Schule im Einzelfall beabsichtigte Weitergabe und ihr Einspruchsrecht zu informieren.

(3) Eine aufnehmende Schule kann innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers im Einzelfall der bisherigen Schule Daten über die Lernentwicklung und Verhaltensentwicklung übermitteln, wenn dies der Überprüfung der pädagogischen Arbeit dieser Schule dient.

(4) Arbeiten mehrere Schulen bei der Unterrichtung, Erziehung oder Betreuung einer Schülerin oder eines Schülers zusammen, können diese Schulen die hierfür erforderlichen, bei ihnen gespeicherten Daten untereinander übermitteln.

§ 6
Datenübermittlung an die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

An die Senatorin für Bildung und Wissenschaft und an den Magistrat Bremerhaven dürfen als Schulbehörden nach deren Vorgaben oder, wenn die Schule es im Einzelfall für erforderlich hält, die jeweils notwendigen in der Schule gespeicherten Daten übermittelt werden.

§ 7
Datenübermittlung an die Beratungsdienste, an den
schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter, an die
Bremer Unfallkasse und an öffentliche Institutionen
für Arbeitsvermittlung

(1) An die Beratungsdienste gemäß § 14 Bremisches Schulverwaltungsgesetz und an den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen die in der Schule gespeicherten Daten, soweit es erforderlich ist, übermittelt werden, wenn eine entsprechende Beratung oder Untersuchung im Interesse der Schülerin oder des Schülers angestrebt wird.

(2) An den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen für die Untersuchung der Einzuschulenden und der Schulanfängerinnen oder -anfänger der Name, die Geburtsdaten, die Adressdaten und das Geschlecht übermittelt werden. Zur Feststellung der Ursachen der Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers dürfen auch Daten über die entsprechenden Schulversäumnisse übermittelt werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass sie oder er den Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt hat.

(3) An die Bremer Unfallkasse dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressdaten und die Daten über die Dauer des Schulbesuchs übermittelt werden.

(4) An die Bundesagentur für Arbeit dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsplatzvermittlung, der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt Name, Vorname, Geburtsdatum, Datum des Beginns der berufsqualifizierenden Maßnahme und Anschrift der Schule der Schülerinnen und Schüler, die sich in einem berufsqualifizierenden schulischen Bildungsgang befinden, übermittelt werden.

(5) An die zuständigen öffentlichen Institutionen für Arbeitsvermittlung dürfen zur Berufsberatung und -vermittlung Name, Anschrift, die besuchte Schule und der besuchte Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler der 9. und 10. Jahrgangsstufe, die voraussichtlich zum Ende des laufenden Jahres die Schule verlassen werden, übermittelt werden.

§ 8
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

(1) Die Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1.

eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder zwingend voraussetzt,

2.

hierdurch erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl oder schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte einzelner verhindert oder beseitigt werden sollen,

3.

sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung von Strafen oder Bußgeldern oder zur Erledigung eines gerichtlichen Auskunftsersuchens erforderlich ist,

4.

das Erheben bei der oder dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Verarbeitung im Interesse der oder des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann, dass diese oder dieser in Kenntnis des Verarbeitungszwecks ihre oder seine Einwilligung hierzu erteilt hätte,

5.

die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder von der verantwortlichen Stelle veröffentlicht werden dürfen, es sei denn, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen offensichtlich entgegenstehen.

Bei der Entscheidung über eine Datenübermittlung sind der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule sowie das Vertrauensverhältnis zwischen den Schülerinnen und den Schülern und der Schule zu berücksichtigen. Die Datenübermittlung erfolgt durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter. Die Schweigepflicht der Berater gemäß § 14 Abs. 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Übermittelte Leistungs- und Verhaltensdaten, Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen sowie deren Ergebnisse und Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und Behinderungen dürfen von anderen öffentlichen Stellen nicht in automatisierten Dateien verarbeitet werden.

§ 9
Datenübermittlung an die Gesamtvertretungen

An die Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler dürfen die Namen, Adressdaten und Funktionsbestimmungen aller Schülersprecherinnen und -sprecher, an die Gesamtvertretungen der Eltern die aller Elternsprecherinnen und -sprecher übermittelt werden.

§ 10
Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1) An nicht-öffentliche Stellen, die gemeinsam mit Schulen Ausbildung betreiben, können neben den Namen, Adressdaten und Geburtsdaten von Schülerinnen und Schülern auch die Daten über den Schulbesuch übermittelt werden, sofern es zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe erforderlich ist. An die Bremer Unfallkasse können die Adressdaten und die Daten über die Dauer des Schulbesuchs übermittelt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an diesen Daten glaubhaft macht.

(2) An die Träger der freien Jugendhilfe können neben den Daten nach Absatz 1 auch Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Schülerinnen und Schülern und deren Gesundheitsdaten übermittelt werden, wenn dies im Rahmen der gemeinsamen Bemühungen um die Erfüllung der Schulpflicht erforderlich ist.

(3) An sonstige nicht-öffentliche Stellen, auf die von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft oder vom Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven schulbehördliche Aufgaben übertragen worden sind, dürfen personenbezogene Daten von Einzuschulenden, Schülerinnen und Schülern und Schulbewerberinnen und -bewerbern sowie von deren Erziehungsberechtigten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Schulchroniken ist ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen zulässig, sofern schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

(5) Ehemalige Schülerinnen und Schüler können personenbezogene Daten aus nichtautomatisierten Dateien der Schulen und deren Funktionsnachfolgerinnen nutzen, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere

1.

an Daten ihrer ehemaligen Klasse aus Anlass und zur Ausgestaltung von Klassentreffen,

2.

an Daten über Namen, Adressdaten, Geburtsdaten, Schulbesuchsdauer und besondere schulische Leistungen oder Ehrungen aus Anlass der Organisation von Treffen, die einen größeren Kreis als die ehemalige Klasse umfasst.

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen gelten stets als überwiegend, wenn die Schule auf Bitten der Schülerin oder des Schülers oder deren Erziehungsberechtigten einen Sperrvermerk bei bestimmten oder allen personenbezogenen Daten angebracht hat. Entsprechenden Bitten ist nachzukommen.

Teil 2
Datenverarbeitung bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft und beim Magistrat Bremerhaven

§ 11
Allgemeines

(1) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie die von ihnen beauftragten Dritten dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Schulbehörde von Einzuschulenden, Schülerinnen und Schülern und Schulbewerberinnen und -bewerbern und deren Erziehungsberechtigten personenbezogene Daten gemäß der Verordnung nach § 2 Abs. 2 verarbeiten, wenn dies erforderlich ist. Für die Übermittlung der Daten gelten § 4 Abs. 2 und 3 und §§ 7 bis 10 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Daten von ehemaligen Schülerinnen und Schülern, wenn dies zur Nachvollziehung ihrer Schullaufbahnen im Rahmen von Untersuchungen über den Arbeitserfolg von Schulen erforderlich ist.

(3) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft und der Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen als Schulbehörde bestimmen, dass bei pseudonymisierten Daten der Personenbezug wieder hergestellt wird, soweit dies für die sachangemessene Erfüllung der Aufgaben der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden, unterweisenden oder betreuenden Lehrkräfte oder Betreuungskräfte sinnvoll oder zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulbehörden oder der Schule erforderlich ist.

(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen gewährleisten, dass die von ihnen erhobenen oder ihnen übermittelten Daten nur für den jeweiligen konkreten Zweck verarbeitet werden. Sie dürfen nur den Bediensteten zugänglich gemacht und von ihnen genutzt werden, die mit der Erledigung der Aufgaben betraut sind.

§ 12
Schülerverzeichnis

(1) Zur Überwachung der Schulpflicht und zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung schulorganisatorischer Maßnahmen sowie für schulstatistische und berufsvorbereitende Zwecke können bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft und beim Magistrat Bremerhaven nachstehende Daten in automatisierten Dateien verarbeitet werden:

1.

bei allgemeinbildenden Schulen Name, Geburtsdatum, Adressdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Aussiedlereigenschaft und Einschulungsdatum der Schülerin oder des Schülers und die von ihr oder ihm besuchte Klasse sowie von den Erziehungsberechtigten Name und Adressdatum;

2.

bei beruflichen Schulen darüber hinaus die Daten des Ausbildungsberufes, des betrieblichen Ausbildungsbeginns und des Ausbildungsendes der Schülerin oder des Schülers.

(2) Die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten an die Schulen ist, soweit es die jeweiligen Aufgaben erfordern, jederzeit zulässig.

§ 13
Untersuchungen und wissenschaftliche Forschung

(1) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft und der Magistrat Bremerhaven können zur Wahrnehmung der ihnen als Schulbehörde obliegenden Aufgaben Untersuchungen durchführen oder sie durch Dritte durchführen lassen; eine Untersuchung muss jeweils in sich abgeschlossen sein.

(2) Wenn der Zweck der entsprechenden Untersuchung nur durch Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung nach § 2 Abs. 2 erreicht werden kann, können diese Daten in dem dort bestimmten Umfang erhoben, gespeichert und genutzt werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben. Sofern zur Erreichung des Zwecks weitere Daten erforderlich sind, können diese erhoben, gespeichert und genutzt werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegt und der Zweck der Untersuchung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung überwiegt die schutzwürdigen Belange in der Regel bei Untersuchungen, soweit diese für Maßnahmen zum Bildungsmonitoring geeignet und erforderlich sind.

(3) Wenn der Zweck der entsprechenden Untersuchung durch Verarbeitung pseudonymisierter Daten erreicht werden kann, ist es unter nachfolgenden Bedingungen zulässig, die in der Verordnung nach § 2 Abs. 2 aufgeführten Daten ohne Einwilligung zu erheben, zu speichern und zu nutzen:

1.

Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Verwendung einer zweiten Datenbank, die nur pseudonymisierte Daten enthält.

2.

Die zweite Datenbank ist mit den in § 7 Abs. 4 Bremisches Datenschutzgesetz genannten technisch-organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu schützen.

3.

Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass ein Bezug zu Datensätzen der zweiten Datenbank herstellbar, die Identifikation einer Schülerin oder eines Schülers durch Unbefugte aber ausgeschlossen ist.

4.

Die Ergebnisse der pseudonymisierten Untersuchungen dürfen keine Einzelmerkmale enthalten, die einen Rückschluss auf die Identität einzelner Schülerinnen und Schüler zulassen.

(4) Eine Verarbeitung der nach Absatz 2 und 3 erhobenen Daten zu einem anderen als zu dem jeweiligen Zweck der Untersuchung ist unzulässig.

(5) Vor der Durchführung von Untersuchungen sind der behördliche Datenschutzbeauftragte der zuständigen Schulbehörde, der Elternbeirat und der Schülerbeirat, bei Einbeziehung mehrerer Schulen die zuständigen Gesamtvertretungen zu unterrichten.

(6) Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft; Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 14
Schulinterne Untersuchungen

(1) Schulen können im Rahmen ihres Auftrags zur schulinternen Evaluation Untersuchungen zur Überprüfung der Durchführung und des Erfolges ihrer pädagogischen Arbeit vornehmen. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Schule muss vor der Evaluationsmaßnahme

1.

den Kreis der einbezogenen Schülerinnen und Schüler,

2.

die Art des Untersuchungsverfahrens,

3.

den Zweck, Art und Umfang der Untersuchung,

4.

die einzelnen Untersuchungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,

5.

die Trennung und Löschung der Daten sowie

6.

die für die Untersuchung verantwortliche Lehrkraft

schriftlich festlegen.

(3) Vor der Durchführung einer Untersuchung sind der behördliche Datenschutzbeauftragte, der Elternbeirat und der Schülerbeirat zu unterrichten.

(4) Die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit die Schülerinnen und Schüler, sind rechtzeitig vor der Durchführung der Untersuchung hierüber zu informieren.

(5) Die Schule kann die Durchführung und Auswertung der Untersuchung an Dritte vergeben, soweit sichergestellt ist, dass die dabei verlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und das Statistikgeheimnis nach § 8 des Landesstatistikgesetzes eingehalten wird. Für die Auftragsvergabe gilt § 5 des Landesstatistikgesetzes entsprechend.

Teil 3
Datenverarbeitung beim Schulärztlichen und Schulpsychologischen Dienst

§ 15
Allgemeines

(1) Vom Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter (Schulärztlicher Dienst) dürfen für die auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung durchgeführten Untersuchungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit sie für den Untersuchungszweck erforderlich sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht des Arztes, besondere Erkenntnisse und die Information der Erziehungsberechtigten hierüber zu seinen Unterlagen zu nehmen. Die Daten gemäß Satz 1 dürfen nur innerhalb des Schulärztlichen Dienstes in automatisierten Dateien verarbeitet werden; sie dürfen nur so ausgewertet werden, dass ein Personenbezug nicht erkennbar wird.

(2) Vom Schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur in nichtautomatisierten Dateien und Akten verarbeitet werden, wenn er im Rahmen seiner Aufgaben Schülerinnen oder Schüler untersucht und die Erhebung und Speicherung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der Schulpsychologen ist sicherzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden.

§ 16
Umfang der Datenerhebung, -speicherung und -nutzung

(1) Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung der Schulanfängerinnen oder -anfänger durch den Schulärztlichen Dienst dürfen als ärztliche Unterlagen diejenigen Anamnese- und Befunddaten, die für den Untersuchungszweck erforderlich sind, erhoben, gespeichert und genutzt werden.

(2) Dies gilt entsprechend für weitere auf Grund des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verpflichtende Schülerreihenuntersuchungen und gezielte Einzeluntersuchungen sowie für die Untersuchung anlässlich eines Antrages auf Überweisung an ein Förderzentrum oder anlässlich des Verfahrens zur Feststellung eines besonderen Förderungsbedarfs von Schülerinnen oder Schülern in der Regelschule.

§ 17
Datenübermittlung

(1) Der Schulärztliche Dienst darf nur das für die Schule maßgebende Ergebnis von Pflichtuntersuchungen der Schule mitteilen. Dies sind neben dem eigentlichen Ergebnis auch Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen, die grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen. Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn

1.

die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch den Schulärztlichen Dienst die Einwilligung versagt haben und die Übermittlung nach Entscheidung Schulärztlichen Dienstes im Interesse der Schülerin oder des Schülers zwingend notwendig ist oder

2.

die Übermittlung innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(2) Der Schulpsychologische Dienst bedarf für die Übermittlung von Daten und Untersuchungsergebnissen in jedem Fall der Einwilligung der Betroffenen.

§ 18
Information der Betroffenen

Der Schulärztliche Dienst und der Schulpsychologische Dienst haben die Kinder und Jugendlichen in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Erziehungsberechtigten und Volljährigen über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung vorher zu informieren. Besondere Erkenntnisse haben der Schulärztliche Dienst und unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes auch der Schulpsychologische Dienst den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.

§ 19
Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Name, Schulbesuchsdauer und besondere schulische Leistungen oder Ehrungen einer Schülerin oder eines Schülers dürfen von einer Schule unbegrenzt aufbewahrt werden, wenn sie für Schulchroniken oder sonst historisch bedeutsam sein könnten.

(2) Im Übrigen sind personenbezogene Daten in automatisierten und nichtautomatisierten Dateien und in Akten nach Maßgabe einer Verwaltungsanordnung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu löschen.

§ 20
Einsichts- und Auskunftsrecht

Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden gespeicherten Daten und Unterlagen, wenn diese in nichtautomatisierten Akten und Dateien gespeichert sind; hinsichtlich der in automatisierten Dateien gespeicherten Daten besteht ein Auskunftsrecht. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt. Die Einsichtnahme und Auskunft kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit der Schutz der Betroffenen oder dritter Personen dies erforderlich macht. Die Ablehnung ist zu begründen. Bei Prüfungsverfahren besteht das Recht auf Einsicht oder Auskunft erst nach dem Abschluss des Verfahrens.

§ 21
Geltung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen getroffen hat, gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 23
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Das Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 247 - 206-e-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), tritt außer Kraft.

Bremen, den 27. Februar 2007

Der Senat


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