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Bremisches Schuldbuchgesetz

Veröffentlichungsdatum:19.12.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 407
Gliederungsnummer:63-b-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Schuldbuchgesetz vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 407)"

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juris-Abkürzung: SchulbG BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-b-1
juris-Abkürzung:SchulbG BR 2009
Ausfertigungsdatum:16.12.2008
Gültig ab:01.01.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 407
Gliederungs-Nr:63-b-1
Bremisches Schuldbuchgesetz
Vom 16. Dezember 2008
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Staatsschuldbuch

(1) Für die Freie Hansestadt Bremen und ihre Sondervermögen wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.

(2) Das Staatsschuldbuch wird durch die Senatorin für Finanzen geführt.

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§ 2
Inhalt des Staatsschuldbuchs

(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung A werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können, eingetragen. Die Senatorin für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die Eintragung von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen.

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§ 3
Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

des Bundes

die Freie Hansestadt Bremen,

des Bundesministeriums der Finanzen

die Senatorin für Finanzen

des Bundesschuldbuchs

das Staatsschuldbuch der Freien Hansestadt Bremen,

der Bundeswertpapiere

die Emissionen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen.

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§ 4
Durchführungsbestimmungen

Die Senatorin für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Schuldbuchgesetz vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 593 - 63-b-1) außer Kraft.

Bremen, den 16. Dezember 2008

Der Senat

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