Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Artikel 1
§ 1
Für das Kalenderjahr 1997 nehmen die nach den Vorschriften des Senatsgesetzes sich ergebenden Amts- und Versorgungsbezüge nicht an allgemeinen Besoldungsanpassungen im Sinne des § 14 Bundesbesoldungsgesetzes teil.
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