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Gesetz über die Mitgliederzahl des Senats

Veröffentlichungsdatum:30.10.1975 Inkrafttreten13.12.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2012 bis 14.08.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 (Brem.GBl. S. 568)
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 361
Gliederungsnummer:1101-a-2

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juris-Abkürzung: SenMitG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1101-a-2
juris-Abkürzung:SenMitG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1101-a-2
Gesetz über die Mitgliederzahl des Senats
Vom 30. Oktober 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2012 bis 14.08.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 (Brem.GBl. S. 568)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen besteht aus acht Senatoren oder Senatorinnen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Mitgliederzahl des Senats vom 15. Dezember 1971 (Brem.GBl. S. 259 1101-a-2) außer Kraft.

Bremen, den 30. Oktober 1975

Der Senat


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