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Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven für die städtischen Seniorentreffpunkte

Veröffentlichungsdatum:26.06.2013 Inkrafttreten27.06.2013
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 285
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven für die städtischen Seniorentreffpunkte vom 13. Juni 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 285)"

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juris-Abkürzung: SenTPBRHOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SenTPBRHOG BR
Ausfertigungsdatum:13.06.2013
Gültig ab:27.06.2013
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 285
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven für die städtischen Seniorentreffpunkte
Vom 13. Juni 2013
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Rechtsnatur

Die Stadt Bremerhaven betreibt die von ihr unterhaltenen Seniorentreffpunkte

a)

Altbürgerhaus (Neuelandstraße 48),

b)

Ankerplatz (Prager Straße 71),

c)

Ernst-Barlach-Haus (Am Holzhafen 8),

d)

Grünhöfe (Auf der Bult 10),

e)

Kogge (Goethestraße 23) und

f)

Wulsdorper Seniorenhus (Bremer Straße 17)

als Selbstverwaltungsangelegenheit im Rahmen der Daseinsvorsorge und als dem örtlichen Sozialhilfeträger obliegende Aufgabe der Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Die Seniorentreffpunkte sind öffentliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

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§ 2
Widmungszweck

(1) Durch den Betrieb der Seniorentreffpunkte soll allen älteren Menschen, unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten, die Gelegenheit zum Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder der Bildung dienen, ermöglicht werden. Die Seniorentreffpunkte beziehen die Bremerhavener Seniorinnen und Senioren in die Programmgestaltung mit ein. Zu den angebotenen Veranstaltungen gehören zum Beispiel Musikveranstaltungen, Gesundheitsveranstaltungen, Spiele, Vorträge, Informationsveranstaltungen, Lesungen.

(2) Die Seniorentreffpunkte können von allen Seniorinnen und Senioren grundsätzlich ab dem 55. Lebensjahr besucht werden. Für Veranstaltungen, die sich an einen bestimmten Personenkreis richten (zum Beispiel Menschen mit Behinderung, Arbeitslose) können Ausnahmen zugelassen werden.

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§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Seniorentreffpunkte verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

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§ 4
Ehrenamtliche Mitwirkung

(1) Zur Unterstützung der hauptamtlichen Leitung der Seniorentreffpunkte werden vom Magistrat für längstens zwei Jahre ehrenamtliche Treffpunktkoordinatorinnen und Treffpunktkoordinatoren bestellt.

(2) Personen, welche die Leitung der Seniorentreffpunkte ehrenamtlich unterstützen, erhalten für den mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwand eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe bestimmt der Magistrat allgemein durch Beschluss.

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§ 5
Benutzungsgebühren

(1) Der Besuch der Seniorentreffpunkte im Rahmen des Widmungszwecks ist kostenfrei. Die angebotenen Veranstaltungen sind in der Regel unentgeltlich, Ausnahmen sind möglich.

(2) Für Getränke und Verzehr ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgelts ist unter sozialen Gesichtspunkten festzulegen. Näheres regelt eine Preisliste, die für alle Seniorentreffpunkte verbindlich ist.

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§ 6
Benutzungsordnung

Einzelheiten der Benutzung der Seniorentreffpunkte werden in einer in den Seniorentreffpunkten auszuhängenden Benutzungsordnung geregelt.

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§ 7
Vermietung/Werbung

(1) Gemeinnützige Organisationen, Träger der Wohlfahrtspflege, Vereine oder Selbsthilfeorganisationen können im Rahmen der Verfügbarkeit die Seniorentreffpunkte für eigene Veranstaltungen nutzen. Näheres regelt eine Vermietungsrichtlinie.

(2) Gewerbliche und politische Werbung ist in Seniorentreffpunkten nicht gestattet.

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§ 8
Haftung

Bei Unfällen oder sonstigen Schädigungen der Besucherinnen und der Besucher bzw. bei Diebstahl oder Schädigung ihrer Sachen während des Besuchs eines Seniorentreffpunktes haftet die Stadt Bremerhaven nur bei ihr zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Unfälle während des Hin- bzw. Rückweges zu bzw. von Veranstaltungen in Seniorentreffpunkten übernimmt die Stadt Bremerhaven keine Haftung.

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§ 9
Übergangsvorschriften

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ortsgesetzes bestehende regelmäßige Veranstaltungen können weiterhin erlaubt werden. Die Erlaubnis darf nicht mehr erteilt werden, wenn eine Nutzung zwei Jahre nicht mehr ausgeübt wurde. § 7 bleibt unberührt.

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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 13. Juni 2013

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Teiser
Bürgermeister

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