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Verordnung über die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei den Trägern der Sozialversicherung

Veröffentlichungsdatum:25.05.1983 Inkrafttreten26.05.1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.05.1983 bis 31.12.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 276
Gliederungsnummer:8220-b-1

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juris-Abkürzung: SozVVollStrBeantBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8220-b-1
juris-Abkürzung:SozVVollStrBeantBestV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8220-b-1
Verordnung über die Bestellung
von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei den Trägern der Sozialversicherung
Vom 26. April 1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.05.1983 bis 31.12.2020

V aufgeh. durch § 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1423)

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Aufgrund von § 66 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980 BGBl. I S. 1469 ), zuletzt geändert durch Artikel II § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), verordnet der Senat:

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§ 1

Die für die Aufsicht über die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung und die Kassenverbände nach § 406 RVO zuständigen Behörden dürfen nach Anhören des Versicherungsträgers oder des Kassenverbandes als Vollstreckungsbeamte deren geschäftsleitende Bedienstete und als Vollziehungsbeamte sonstige Bedienstete dieses Versicherungsträgers oder Kassenverbandes bestellen.

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§ 2

Die zu Vollstreckungsbeamten bestellten Bediensteten führen ein Dienstsiegel mit einer den Namen des Trägers der Sozialversicherung oder des Kassenverbandes enthaltenen Umschrift und mit der Aufschrift "Der Vollstreckungsbeamte".

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§ 3

Die zu Vollziehungsbeamten bestellten Bediensteten sind eidlich zu verpflichten. Der Eid lautet wie folgt:

"Ich schwöre, die Pflichten eines Vollziehungsbeamten gewissenhaft zu erfüllen."

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§ 4

Das Vollstreckungsverfahren wird nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (Brem GVG) vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283 202-b-2) durchgeführt.

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§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Versicherungsämter zur Bestellung von Krankenkassenangestellten zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten vom 17. Dezember 1932 (SaBremR 8220-b-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. April 1983

Der Senat

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