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  • Landesstatistikgesetz (LStatG) vom 11. Juli 1989

Landesstatistikgesetz (LStatG)

Veröffentlichungsdatum:20.07.1989 Inkrafttreten23.10.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 277
Gliederungsnummer:280-a-1
Zitiervorschlag: "Landesstatistikgesetz (LStatG) vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. 1989, S. 277), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: LStatG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 280-a-1
Amtliche Abkürzung:LStatG
Ausfertigungsdatum:11.07.1989
Gültig ab:21.07.1989
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1989, 277
Gliederungs-Nr:280-a-1
Landesstatistikgesetz
(LStatG)
Vom 11. Juli 1989
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

1.

ergänzend zum Bundesstatistikgesetz für die Durchführung

a)

von Statistiken aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und

b)

von Statistiken des Bundes (Bundesstatistiken),

2.

für die Durchführung

a)

von Statistiken des Landes (Landesstatistiken) und

b)

von Statistiken der Gemeinden (Kommunalstatistiken),

3.

Für die Durchführung von Statistiken aus Daten, die bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen anfallen (Geschäftsstatistiken),

4.

für das statistische Informationssystem des Landes (Statistische Datenbank).


§ 2
Grundsätze der Landes- und Kommunalstatistik

(1) Statistiken nach § 1 Nr. 2 sollen nur angeordnet werden, wenn die erforderlichen Angaben nicht auf andere Art beschafft werden können, und sollen sich auf das notwendige Maß beschränken.

(2) Die für die Statistik erforderlichen Angaben sind unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken zu erheben, zu sammeln und aufzubereiten. Sie sind nach den Grundsätzen der Neutralität, Objektivität und in wissenschaftlicher Unabhängigkeit sowie unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse darzustellen und zu analysieren. Die erhobenen Angaben sind ausschließlich zu den Zwecken zu verwenden, die in der Rechtsvorschrift, die die Statistik anordnet, festgelegt sind.

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Die Durchführung der Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a obliegt, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, dem Statistischem Landesamt. Soweit für diese Statistiken Aufgaben von den Gemeinden durchzuführen sind und durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, ist zuständig

1.

für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen das Statistische Landesamt,

2.

für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Bei Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Gemeinden Aufgaben zu übertragen. Die Rechtsverordnung regelt Art und Umfang der Mitwirkung.

(3) Die zuständige Stelle für die Durchführung von Kommunalstatistiken ist im die Statistik anordnenden Ortsgesetz zu bestimmen.

§ 4
Anordnung von Statistiken

(1) Landes- und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, wenn Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die den Betroffenen zugeordnet werden können (Einzelangaben), erhoben werden. Die Rechtsvorschrift muß die Art der Erhebung, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 6), den Berichtszeitraum, die zeitlichen Abstände wiederkehrender Erhebungen (Periodizität) und den Kreis der zu Befragenden sowie den Träger der Kosten bestimmen. Werden laufende Nummern und Ordnungsnummern verwendet, die Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen, sind sie ebenfalls zu bestimmen. Ferner ist festzulegen, welche Merkmale freiwillig oder aufgrund einer Auskunftspflicht anzugeben sind.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung statistische Erhebungen mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren unter der Voraussetzung anzuordnen, daß

1.

nur ein beschränkter Personenkreis erfaßt wird und

2.

die Ergebnisse der Erhebung für bestimmte im Erhebungszeitpunkt schon festliegende Aufgaben des Landes oder der Gemeinden erforderlich sind oder

3.

zusätzliche Sachverhalte bei einer Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfaßt werden sollen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(3) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Ortsgesetz statistischer Erhebungen anordnen, wenn

1.

die benötigten Angaben nicht vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt werden können und

2.

die Erhebung nicht zeitlich oder organisatorisch mit Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a verbunden wird.

(4) Statistiken, bei denen Einzelangaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das gleiche gilt für Statistiken, bei denen Einzelangaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit in einer Rechtsvorschrift die Übermittlung der Einzelangaben aus diesem Register an die für die Durchführung der Aufgaben der Statistik zuständigen Stellen zugelassen ist.

§ 5
Organisatorische Anforderungen

(1) Mit der Durchführung der Aufgaben der Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 dürfen, solange Einzelangaben vorhanden sind, nur Stellen beauftragt werden, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen, mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen, getrennt sind. Das Personal der beauftragten Stelle darf während der Tätigkeit in dieser Stelle nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut sein und muß, soweit es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, schriftlich auf das Statistikgeheimnis (§ 8) verpflichtet sein. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.

(2) Einzelangaben dürfen anderen als mit der Durchführung der statistischen Aufgaben betrauten Personen und Stellen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht genutzt werden. § 9 bleibt unberührt.

(3) Personen, die mit der Durchführung statistischer Aufgaben betraut sind, dürfen die aus der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse während und nach ihrer Tätigkeit nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke nutzen.

§ 6
Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Landes- und Kommunalstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Nutzung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung der Statistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift dies zuläßt.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale dürfen der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle genutzt werden. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzung umschlossene Fläche. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung von Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluß der jeweiligen Erhebungen genutzt werden.

(3) Aus Erhebungen bei Unternehmen und Arbeitsstätten dürfen Beschäftigtengrößenklasse und Wirtschaftszweig als Grundlage weiterer Erhebungen genutzt werden, soweit die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift dies zuläßt.

(4) Hilfsmerkmale sind, soweit nicht in Satz 3 und 4 oder in der die Statistik anordnenden Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

§ 7
Aufgaben der Erhebungsstellen

Die für die Durchführung der Statistik nach § 3 zuständigen Stellen haben als Erhebungsstellen, soweit die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, insbesondere

1.

die Erhebungsbereiche abzugrenzen,

2.

Erhebungsbeauftragte auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen,

3.

die Betroffenen zur Auskunft aufzufordern,

4.

die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln,

5.

die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit sowie die formale Richtigkeit der Angaben zu prüfen,

6.

unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke aufgrund von Auskünften des Befragten oder Betroffenen oder aufgrund erkennbarer Zusammenhänge vorliegender Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.


§ 8
Geheimhaltung

Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung dieser Statistiken betrauten Personen geheimzuhalten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Einzelangaben, die von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle zusammengefaßt und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.

§ 9
Übermittlung

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben ist nur zulässig, soweit Absatz 2 oder Absatz 4 dies bestimmt oder wenn

1.

der Befragte schriftlich in die Übermittlung oder die Veröffentlichung eingewilligt hat,

2.

es sich um Einzelangaben über öffentliche Stellen handelt, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, soweit aus besonderem öffentlichen Interesse nichts anderes bestimmt ist oder

3.

sie zwischen den mit der Durchführung einer Landes- oder Kommunalstatistik betrauten Stellen erfolgt, soweit es zur Erstellung dieser Statistik erforderlich ist.

(2) Die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle darf den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben übermitteln, wenn diese Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einem Betroffenen zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 3 sind.

(3) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 2 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Den Gemeinden können für eigene statistische Zwecke Einzelangaben aus Statistiken nach § 1 Nr. 2 Buchstabe a übermittelt werden. Werden den Gemeinden nach Satz 1 oder aufgrund von Rechtsvorschriften nach § 1 Nr. 1 Einzelangaben übermittelt, so dürfen diese

1.

in der Stadtgemeinde Bremen nur vom Statistischen Landesamt verarbeitet,

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven nur der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle übermittelt werden.

Übermittlung und weiterer Verarbeitung dürfen nur erfolgen, wenn die organisatorischen Anforderungen nach § 5 erfüllt sind. Aus den übermittelten Einzelangaben dürfen nur aufgrund vorgegebener sachlicher Kriterien Zahlensummen (Tabellen) erstellt werden, aus denen kein Bezug auf einen Betroffenen hergestellt werden kann. Die Speicherung der übermittelten Einzelangaben in Dateien für andere als statistische Nutzung ist unzulässig.

(5) Die Übermittlung nach Absatz 2 oder 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(6) Die nach Absatz 1, 2 oder 4 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 2 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muß durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 3 Empfänger von Einzelangaben sind.

(7) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach § 8 Satz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1, 2 oder 4 sind.

§ 10
Vergabe statistischer Arbeiten

(1) Die für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen können andere Personen und Stellen mit Teilaufgaben beauftragen, sofern unter Berücksichtigung der Eignung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sichergestellt ist, daß die für die jeweilige Statistik maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die für Erhebungsbeauftragte geltenden Vorschriften sind auf den Auftragnehmer und die von ihm mit der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Personen entsprechend anzuwenden.

(2) Behörden des Landes und der Gemeinden dürfen privaten oder öffentlichen Stellen Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträge, deren Erledigung statistische Erhebungen oder die Auswertung von Angaben aus Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 erfordern, nur nach Anhörung des Statistischen Landesamtes und nur unter der Voraussetzung erteilen, daß dabei die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen ausgeschlossen ist. Vor der Auftragserteilung sind Art und Umfang der statistischen Erhebungen oder Auswertung mit dem Statistischen Landesamt abzustimmen. Können die benötigten Angaben vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt werden, darf der Auftrag insoweit nicht erteilt werden.

§ 11
Geschäftsstatistiken

(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes Unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen dürfen Einzelangaben, die bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind, für die Erstellung von Statistiken nutzen. Ergebnisse der Geschäftsstatistiken dürfen nur weitergegeben oder veröffentlicht werden, wenn sie keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf Betroffene zulassen.

(2) Geschäftsstatistiken sind in der Regel bei der Stelle zu führen, bei der die Vorgänge vorhanden sind oder anfallen. Ihre Durchführung kann dem Statistischen Landesamt mit Zustimmung des Senators für Inneres übertragen werden.

§ 12
Statistisches Landesamt

Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es insbesondere,

1.

bei der methodischen und technischen Verarbeitung der Statistiken nach § 1 mitzuwirken,

2.

die Angaben für die ihm übertragenen Statistiken zu erheben und in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung aufzubereiten sowie auszuwerten, im zulässigen Rahmen zu übermitteln und ohne Bezug auf Betroffene für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

3.

bei Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken, an deren Durchführung andere Stellen beteiligt sind, auf die einheitliche Durchführung hinzuwirken und die dazu erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen zu treffen,

4.

bei der Vorbereitung und Durchführung von Geschäftsstatistiken zu beraten,

5.

Ergebnisse aus Geschäftsstatistiken sowie statistische Ergebnisse aus Datenbanken, Dateien und sonstigen Unterlagen öffentlicher Stellen zu übernehmen und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

6.

die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen

a)

bei der statistischen Nutzung verfügbarer Daten,

b)

bei der Planung automatisierter Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gewinnung statistischer Informationen,

c)

bei der Entwicklung und Anwendung von Schlüsselsystemen zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit,

d)

bei der Vergabe von Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträgen bezüglich der Gewinnung, Bereitstellung und Auswertung statistischer Daten

zu beraten und zu unterstützen,

7.

in Zusammenarbeit mit den Datenverarbeitungsstellen des Landes, der Gemeinden und der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein statistisches Informationssystem (Statistische Datenbank) einzurichten und zu betreiben,

8.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen aufzustellen und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

9.

im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen sozio-ökonomische Untersuchungen sowie Prognose- und Modellrechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke durchzuführen,

10.

die Außenhandelsstatistik nach § 10 Abs. 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 1. Mai 1957 (BGBl. I S. 413) in dessen jeweiliger Fassung auch für die besonderen statistischen Zwecke und Bedürfnisse des Landes und der Gemeinden durchzuführen,

11.

die Seeverkehrsstatistik nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 739) in dessen jeweiliger Fassung auch für die besonderen statistischen Zwecke und Bedürfnisse des Landes und der Gemeinden durchzuführen,

12.

für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen

a)

im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen statistische Untersuchungen und Umfragen zur Stadtentwicklung und Stadtforschung zu betreiben,

b)

ein kleinräumiges Bezugssystem zu verwalten und fortzuschreiben sowie das amtliche Straßenverzeichnis zu führen und zu veröffentlichen.


§ 13
Statistische Datenbank

(1) Ergebnisse aus Statistiken nach § 1 und statistische Ergebnisse aus Datenbanken, Dateien und sonstigen Unterlagen öffentlicher Stellen, können unter der Voraussetzung, daß sie keinen Bezug auf Betroffene zulassen, vom Statistischen Landesamt in einer Statistischen Datenbank gespeichert werden. Das Nähere über die Einrichtung der Datenbank, insbesondere die Voraussetzungen für die Speicherung, die zu speichernden Angaben, ihre Gliederung und Löschung sowie die Benutzung der Datenbank (Benutzerordnung) regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, bei denen die Einzelangaben anfallen, sind verpflichtet, dem Statistischen Landesamt Auskunft über die statistische Erhebung der Einzelangaben sowie Einsichtnahme in die statistischen Unterlagen zu gewähren, soweit nicht Vorschriften, die dem Schutz der Einzelangaben dienen, entgegenstehen.

(3) Die Statistische Datenbank steht allen öffentlichen und privaten Stellen nach Maßgabe der Benutzerordnung zur Verfügung. Das Statistische Landesamt stellt die Einhaltung der Vorschriften über die statistische Geheimhaltung und sonstiger Vorschriften, die dem Schutz der Einzelangaben dienen, sicher. Für die Inanspruchnahme der Datenbank können Gebühren erhoben werden.

§ 14
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

Für die Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken finden die folgenden Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung:

1.

§ 11 für Erhebungsvordrucke,

2.

§ 14 für Erhebungsbeauftragte,

3.

§ 15 Abs. 1 bis 5 für die Auskunftspflicht,

4.

§ 17 für die Unterrichtung der zu Befragenden.


§ 15
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zu einer Auskunftserteilung, die durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, keine aufschiebende Wirkung.

§ 16
Strafvorschrift

Wer Einzelangaben aus Landes- oder Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 17
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 14 Nr. 3 bestehenden Auskunftspflicht eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen einer nach § 14 Nr. 1 bestehenden Verpflichtung die Antwort nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 18
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere zur organisatorischen und verfahrensmäßigen Sicherung der statistischen Geheimhaltung, erläßt der Senator für Inneres.

§ 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 11. Juli 1989

Der Senat


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