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Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen

Veröffentlichungsdatum:30.12.1958 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 407)
Fundstelle SaBremR 312-a-2
Gliederungsnummer:312-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen vom 30. Dezember 1958 (SaBremR 312-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 407)"

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juris-Abkürzung: SühnevV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 312-a-2
juris-Abkürzung:SühnevV BR
Ausfertigungsdatum:30.12.1958
Gültig ab:01.01.1959
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:SaBremR 312-a-2, ,
SaBremR 312-a-2
Gliederungs-Nr:312-a-2
Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen
Vom 30. Dezember 1958
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 407)

Aufgrund des § 380 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. S. 629) und des § 2 des Gesetzes zur Ausführung der Strafprozeßordnung vom 18. Dezember 1958 (Brem. Ges.-Bl. S. 103) wird verordnet:

§ 1
Vergleichsbehörden

(1) Bei den Amtsgerichten werden Beamte des gehobenen Justizdienstes (Rechtspfleger) zu Sühnebeamten bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven durch die Präsidenten der Amtsgerichte, im übrigen durch den Präsidenten des Landgerichts.

(2) Die Sühnebeamten sind Vergleichsbehörden in Privatklagesachen.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Sühneverhandlung ist der Sühnebeamte des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt.

(2) Ein an sich unzuständiger Sühnebeamter wird durch Vereinbarung der Parteien zuständig. Das Einverständnis des Antragsgegners muß schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden, dem der Sühnebeamte angehört.

§ 3
Zulässigkeit der Klageerhebung ohne Sühneversuch

Die Privatklage kann ohne Sühneversuch erhoben werden, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Parteien zwar in verschiedenen Gemeinden, aber im Bezirk desselben Amtsgerichts wohnen.

§ 4
Ausschließung und Ablehnung des Sühnebeamten

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung des Sühnebeamten sind die für den Richter geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Ablehnungsrecht steht den Parteien zu. Eine Partei kann den Sühnebeamten nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Sühneverhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(3) Über die Ablehnung des Sühnebeamten entscheidet das Amtsgericht, dem der Sühnebeamte angehört. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist endgültig.

§ 5
Antragsberechtigte

(1) Den Antrag auf Sühneverhandlung (Sühneantrag) kann nur stellen, wer nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung (§ 374) zur Erhebung der Privatklage berechtigt ist.

(2) Der Sühneantrag ist auch dann zulässig, wenn die Privatklage ohne Sühneversuch erhoben werden könnte.

§ 6
Form und Inhalt des Sühneantrages

(1) Der Sühneantrag muß schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden, dem der Sühnebeamte angehört.

(2) Der Antrag muß den Namen, den Stand, den Wohnort und die Anschrift der Parteien enthalten und die dem Antragsgegner zur Last gelegte Tat unter Anführung der Tatzeit bezeichnen. Er ist von dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist ausreichend, wenn die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen und die Vollmacht zu den Akten des Sühnebeamten eingereicht wird. Der Sühnebeamte kann eine öffentliche Beglaubigung der Vollmachtsurkunde verlangen.

§ 7
Zurückweisung des Sühneantrages

Ist der Sühneantrag unzulässig, so weist der Sühnebeamte den Antrag zurück. Beruht die Unzulässigkeit des Antrags auf einem Mangel, den der Antragsteller beheben kann, so ist die Zurückweisung erst statthaft, wenn der Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos zur Beseitigung des Mangels aufgefordert worden ist.

§ 8
Ladung

(1) Die Ladung zu der Sühneverhandlung ist den Parteien von Amts wegen zuzustellen. Auf die Zustellung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann aus wichtigem Grund bis auf 24 Stunden abgekürzt werden.

§ 9
Sühneverhandlung

(1) In der Sühneverhandlung ist eine Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte unzulässig. Beistände können von Sühnebeamten in jeder Lage der Verhandlung zurückgewiesen werden. Das gilt nicht für Rechtsanwälte, die als Beistände auftreten.

(2) Der Sühnebeamte hat auf eine Aussöhnung der Parteien hinzuwirken. Er kann im Einverständnis der Parteien Zeugen hören, wenn die Zeugen freiwillig vor ihm erschienen und zur Aussage bereit sind.

(3) Die Sühneverhandlung ist nicht öffentlich.

§ 10
Erscheinenspflicht des Antragsgegners; Ausbleiben des Antragsgegners

(1) Der Antragsgegner ist verpflichtet, zur Sühneverhandlung zu erscheinen. Ist der Antragsgegner ohne ausreichende Entschuldigung ausgeblieben, so wird angenommen, daß er sich nicht auf die Sühneverhandlung einlassen will. Der Sühnebeamte kann wegen des Ausbleibens gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 5 Euro bis 40 Euro festsetzen.

(2) Ist der nicht erschienene Antragsgegner nicht ordnungsgemäß geladen oder entschuldigt er sein Ausbleiben ausreichend, so ist ein neuer Termin zur Sühneverhandlung anzuberaumen, sofern der Antragsteller erschienen ist.

(3) Der Antragsgegner ist in der Ladung auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

§ 11
Ausbleiben des Antragstellers

(1) Ist der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung ausgeblieben, so gilt der Sühneantrag als zurückgenommen (§ 13).

(2) Ist der nicht erschienene Antragsteller nicht ordnungsmäßig geladen oder entschuldigt er sein Ausbleiben ausreichend, so ist ein neuer Termin zur Sühneverhandlung anzuberaumen.

(3) Gilt ein Sühneantrag nach Absatz 1 als zurückgenommen, so stellt der Sühnebeamte dies in einer Entscheidung fest.

(4) Der Antragsteller ist in der Ladung auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen. Der Hinweis hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der Sühneantrag, wenn er nach Absatz 1 als zurückgenommen gilt, nicht von neuem gestellt werden kann (§ 13 Abs. 2).

§ 12
Erfolglosigkeit des Sühneversuchs

(1) Der Sühneversuch ist erfolglos,

a)

wenn der Antragsteller erschienen, aber nach § 10 Abs. 1 anzunehmen ist, daß der Antragsgegner sich nicht auf die Sühneverhandlung einlassen will,

b)

wenn beide Parteien erschienen sind und eine Aussöhnung zwischen ihnen nicht zustande gekommen ist.

(2) Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so ist dem Antragsteller hierüber eine vom Sühnebeamten unterschriebene Bescheinigung (Sühnebescheinigung) zu erteilen. Die Sühnebescheinigung soll die Parteien, die dem Antragsgegner zur Last gelegte Tat unter Anführung der Tatzeit, den Zeitpunkt der Einreichung des Sühneantrages sowie den Ort und die Zeit der Ausstellung angeben.

§ 13
Zurücknahme des Sühneantrages

(1) Der Sühneantrag kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden.

(2) Ein zurückgenommener Sühneantrag kann nicht von neuem gestellt werden.

§ 14
Protokoll

(1) Über die Sühneverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält:

a)

den Ort und Tag der Verhandlung,

b)

den Namen des Sühnebeamten,

c)

den Namen und den Wohnsitz der Parteien,

d)

die Angabe, ob der Antragsteller und der Antragsgegner erschienen sind oder nicht,

e)

die Namen der etwa erschienenen gesetzlichen Vertreter und Beistände.

(2) Das Protokoll soll das Ergebnis der Sühneverhandlung angeben. Der Inhalt eines etwa abgeschlossenen Vergleichs ist durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(3) Das Protokoll ist, soweit in ihm ein Vergleich festgestellt ist, den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben sind.

(4) Das Protokoll ist von dem Sühnebeamten zu unterschreiben.

§ 15
Antrag auf Entscheidung des Gerichts

(1) Gegen folgende Entscheidungen des Sühnebeamten kann die Entscheidung des Gerichts beantragt werden:

a)

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes,

b)

die Zurückweisung eines Sühneantrages,

c)

die Ablehnung einer Terminsanberaumung,

d)

die Feststellung der Zurücknahme eines Sühneantrages,

e)

die Erteilung einer Sühnebescheinigung,

f)

die Ablehnung der Erteilung einer Sühnebescheinigung.

(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, dem der Sühnebeamte angehört. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist endgültig. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.

§ 16
Bekanntmachung der Entscheidungen des Sühnebeamten

(1) Entscheidungen des Sühnebeamten, die während des Termins zur Sühneverhandlung in Anwesenheit der betroffenen Partei ergehen, werden durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen sind den Parteien Abschriften zu erteilen.

(2) Bei anderen Entscheidungen erfolgt die Bekanntmachung durch formlose Mitteilung an die Parteien oder ihre Vertreter.

§ 17
Zwangsvollstreckung aus Vergleichen

(1) Aus den vor dem Sühnebeamten geschlossenen Vergleichen ist die Zwangsvollstreckung zulässig.

(2) Die Vollstreckungsklausel wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, dem der Sühnebeamte angehört. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen sind entsprechend anzuwenden. Soweit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet das Amtsgericht, dem der Sühnebeamte angehört.

§ 18
Kostenfestsetzung

(1) Erstreckt sich der von den Parteien abgeschlossene Vergleich auf die Kosten des Sühneverfahrens, so ist auf Grund des Vergleichs die Kostenfestsetzung zulässig.

(2) Zur Entscheidung über das Kostenfestsetzungsgesuch ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zuständig, dem der Sühnebeamte angehört. Auf das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung und auf den Umfang der Kostenerstattungspflicht sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

§ 19
Anwendung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Für die Kosten des Sühneverfahrens gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, der § 1 Abs. 1 und der § 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 11. März 1958 (Brem. Ges.-Bl. S. 26).

§ 20
Gebühren

(1) Im Sühneverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für das Sühneverfahren einschließlich der Sühneverhandlung eine Gebühr von 15 Euro (Verfahrensgebühr),

b)

für die Erteilung der Sühnebescheinigung eine Gebühr von 5 Euro.

(2) Das Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist gebührenfrei.

§ 21
Ermäßigung der Gebühr

(1) Der Sühnebeamte kann die Verfahrensgebühr bis auf 7 Euro ermäßigen,

a)

wenn zwischen den Parteien eine Aussöhnung zustande kommt,

b)

wenn der Antragsteller den Sühneantrag durch Erklärung gegenüber dem Sühnebeamten zurücknimmt.

(2) Die Befugnis des Sühnebeamten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in Verbindung mit § 12 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) die Gebühren zu ermäßigen oder die Kosten niederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 22
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.

(2) Sühneverfahren, in denen der Sühneantrag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei den Sühnebeamten der Amtsgerichte Bremen oder Bremerhaven eingereicht worden ist, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung weitergeführt. Für die Höhe der Gebühren bleibt das bisher geltende Recht maßgebend. Soweit Ladungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, ist hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Ausbleibens der Parteien gleichfalls das bisher geltende Recht anzuwenden.

(3) Sühneverfahren, in denen der Sühneantrag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem Schiedsmann eingereicht worden ist, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Sühnebeamten beim Amtsgericht Bremerhaven über. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Bremen, den 30. Dezember 1958

Der Senator
für Justiz und Verfassung


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