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Ortsgesetz über Ton- und Bildaufzeichnungen von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (TBAOG)

Veröffentlichungsdatum:09.09.2014 Inkrafttreten10.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.09.2014 bis 30.11.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 400

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juris-Abkürzung: TBAOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:TBAOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über Ton- und Bildaufzeichnungen
von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven
(TBAOG)
Vom 10. Juli 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.09.2014 bis 30.11.2022

aufgeh. durch Artikel 2 Satz 2 des Ortsgesetzes vom 22. September 2022 (Brem.GBl. S. 793)

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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

Von allen öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung im Friedrich-Schiller-Haus (Ella Kappenberg Saal) werden Ton- und Bildaufzeichnungen gefertigt. Die Aufzeichnungen werden im Internetangebot der Stadt bereitgestellt und archiviert.

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§ 2
Aufzeichnung

(1) Die von jeder öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gefertigten Ton- und Bildaufzeichnungen dienen sowohl der Information der Bürger als auch der Erstellung der Niederschrift und der Dokumentation.

(2) Die Aufzeichnungen sind auf das Rednerpult und den Bereich des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung zu beschränken. Nahaufnahmen dürfen nur vom Rednerpult gemacht werden. Eine Veränderung des Aufnahmefokus ist nicht zulässig, auch nicht auf Besucher im Rahmen der Saalöffentlichkeit und auf anwesende Verwaltungsangehörige.

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§ 3
Einverständniserfordernis

(1) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung muss mit einer Aufzeichnung seines Redebeitrages und seiner Person einverstanden sein. Das Einverständnis wird durch schriftliche Erklärung zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode gegenüber dem Büro der Stadtverordnetenversammlung erklärt. Sollte das Einverständnis eines Mitglieds fehlen oder auf Dauer widerrufen werden, dürfen über ihn gefertigte Ton- und Bildaufzeichnungen nicht im Internetangebot der Stadt bereitgestellt werden. Satz 3 gilt auch, wenn ein Redner während einer Sitzung oder innerhalb eines Monats nach Schließung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung für einzelne Wortbeiträge sein Einverständnis widerruft. Eine Begründung kann nicht verlangt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des Magistrats.

(3) Eine schriftliche Einverständniserklärung muss auch vorliegen, wenn andere Personen in der Stadtverordnetenversammlung zu hören sind. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß.

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§ 4
Untersagung von Aufzeichnungen

Personenbezogene Daten im Sinne des Bremischen Datenschutzgesetzes auch von nicht anwesenden Personen, die Inhalt der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sind oder in deren Ablauf genannt werden, sind ohne Einwilligung des Betroffenen in einer Aufzeichnung zu anonymisieren.

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§ 5
Niederschrift

Auf die Aufzeichnungen zur Fertigung der Niederschrift sind die §§ 3 und 4 nicht anzuwenden. Ton- und Bildaufzeichnungen, die nicht im Internetangebot der Stadt bereitgestellt werden, sind nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen.

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§ 6
Bereitstellung und Archivierung

(1) Die unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 gefertigten Ton- und Bildaufzeichnungen sind frühestens einen Monat nach Schließung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der laufenden Wahlperiode im Internetangebot der Stadt bereitzustellen. Danach werden sie im Stadtarchiv der Stadt aufbewahrt.

(2) Abspeicherungen bereitgestellter Ton- und Bildaufzeichnungen durch Nutzer sind unzulässig.

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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 10. Juli 2014

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

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