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(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Ausnahme von Arbeitsverträgen und Aufträgen nach § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Abschnitt 2 gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswerte die Schwellenwerte des § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreichen, mit Ausnahme der öffentlichen Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekommunikation (Sektorentätigkeiten) vergeben werden.
(3) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen.
(1) Für die Schätzung der Auftragswerte nach diesem Gesetz ist die Regelung des § 3 Absatz 1 der Vergabeverordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Der Wert des beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen. Die Verpflichtung gemäß § 4 bleibt davon unberührt.
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, nach Art und Menge so in Lose zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit Angeboten beteiligen können. Generalunternehmervergaben stellen die Ausnahme dar und bedürfen einer gesonderten Begründung.
(2) Die Organisation von Vergaben erfolgt ab dem 1.5.2015 nach einheitlichen Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften über eine zentrale Service- und Koordinierungsstelle, soweit es sich nicht um Liefer- oder Dienstleistungen handelt. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
Aufträge über Bauleistungen oder über Leistungen, welche nach Maßgabe des § 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen in den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung für Leistungen fallen, können, soweit diese einen Auftragswert von 10 000 Euro nicht erreichen, im Wege einer freihändigen Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichsangeboten vergeben werden. Dies ist in der Vergabeakte zu dokumentieren. Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen der Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen eine freihändige Vergabe zulassen. Dies ist zu begründen und in der Vergabeakte zu dokumentieren.
(1) Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind ab einem Auftragswert von 10 000 Euro die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden.
(2) Die Vergabe von Bauaufträgen nach Absatz 1 in einem anderen Verfahren als einer öffentlichen Ausschreibung ist zu begründen. Die Begründung ist in der Vergabeakte zu dokumentieren.
(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, welche nach Maßgabe des § 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen in den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung für Leistungen fallen, sind ab einem Auftragswert von 10 000 Euro die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen anzuwenden.
(2) Die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 in einem anderen Verfahren als einer öffentlichen Ausschreibung ist zu begründen. Die Begründung ist in der Vergabeakte zu dokumentieren.
(3) Aufträge nach Absatz 1, die einen Auftragswert von 40 000 Euro nicht erreichen, können ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung vergeben werden. Das Verfahren ist in transparenter und nicht diskriminierender Weise durchzuführen.
(1) Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes zu bezahlen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert die Erklärung nach Absatz 1 nicht, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung ist. Satz 1 gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene.
(1) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene werden nur an Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist der maßgebliche Tarifvertrag anzugeben.
(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Haustarifverträge sind hiervon ausgenommen. Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne der Sätze 1 und 2 anzusehen sind. Die Rechtsverordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung des Beirats.
(3) Gelten für eine Leistung mehrere Tarifverträge (gemischte Leistungen), ist der Tarifvertrag maßgeblich, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.
Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst, dürfen Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.
Der öffentliche Auftraggeber verpflichtet die Bieter, bei Abgabe der Angebote anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Der öffentliche Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mit den Nachunternehmern zu vereinbaren, dass diese die für den Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 und § 12 geltenden Pflichten im Rahmen der Nachunternehmerleistung erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser die Einhaltung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmer überwacht.
(1) Erscheint ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, im Hinblick auf die Lohnkalkulation unangemessen niedrig, so hat der öffentliche Auftraggeber das Angebot vertieft zu prüfen. Dies gilt unabhängig von der nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen vorgegebenen Prüfung unangemessen niedrig erscheinender Angebote.
(2) Eine vertiefte Prüfung ist durchzuführen, wenn die Lohnkalkulation der rechnerisch geprüften Angebotssumme um mindestens 20 Prozent unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 Prozent von der des nächst höheren Angebotes abweicht. Der Bieter ist im Fall einer vertieften Prüfung verpflichtet, seine Urkalkulation im Hinblick auf die Entgelte, einschließlich der Überstundenzuschläge, vorzulegen.
(3) Kommt der Bieter der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des öffentlichen Auftraggebers an seiner Absicht, die Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 zu erfüllen, nicht beseitigen, so wird sein Angebot ausgeschlossen.
(1) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Mindestlohnerklärung nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1 oder eine Erklärung über die Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen nach § 11 nicht abgibt. Ein Angebot soll auch dann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über die Verpflichtung seiner Nachunternehmer nach § 13 Sätze 2 und 3 nicht abgibt.
(2) Ein Angebot für eine Bauleistung soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse, der er kraft Tarifbindung angehört, nicht abgibt. Die Bescheinigung enthält mindestens die Zahl der zurzeit gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gibt Auskunft darüber, ob den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wurde. Ausländische Unternehmen haben einen vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Bei Aufträgen über Bauleistungen, deren Auftragswert 10 000 Euro nicht erreichen, tritt an Stelle des Nachweises nach Satz 1 die Erklärung des Bieters, seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen zu sein.
(3) Soll die Ausführung eines Teils der Leistung einem Nachunternehmer übertragen werden, so soll das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 vorlegt.
(4) Die in der einschlägigen Vergabe- und Vertrags- oder Verdingungsordnung genannten Nachweispflichten bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(5) Hat ein Bieter im Kalenderjahr einem öffentlichen Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 2 oder andere Eignungsnachweise nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder nach Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen vorgelegt, so fordert derselbe öffentliche Auftraggeber von dem Bieter dieselben Eignungsnachweise nur noch einmal an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen. Satz 1 gilt für Nachunternehmer entsprechend.
(1) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 Sätze 2 und 3 vereinbarten Vertragsbedingungen zu überprüfen.
(2) Der Senat richtet eine Sonderkommission für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen ein, zu deren Gewährung sich der Auftragnehmer gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 und § 12 oder der Nachunternehmer gemäß § 13 Sätze 2 und 3 verpflichtet hat.
(3) Der öffentliche Auftraggeber hat die Sonderkommission unverzüglich über alle von ihm vergebenen Aufträge zu unterrichten. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, der Sonderkommission auf Anforderung weitere Informationen über den Auftrag und seine Ausführung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Sonderkommission ordnet auf der Grundlage der Informationen des öffentlichen Auftraggebers Kontrollen an, die der öffentliche Auftraggeber auf Anforderung der Sonderkommission unverzüglich durchzuführen hat. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Sonderkommission jeweils über die Ergebnisse der von ihm gemäß Absatz 7 durchgeführten Kontrollen sowie über verhängte Sanktionen gemäß § 17. Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen kann die Sonderkommission auch selbst Empfehlungen für Sanktionen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber aussprechen.
(5) Der Senat kann das weitere Verfahren zur Vornahme der Kontrollen durch Richtlinien regeln.
(6) Der Senat wird ermächtigt, der Sonderkommission weitere Kontrollaufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung öffentlicher Aufträge notwendig erscheint.
(7) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er befugt ist, Kontrollen nach Absatz 1 durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen, welche die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, sowie in die zwischen dem Auftragnehmer und dem Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge zu nehmen. Es ist zu vereinbaren, dass der öffentliche Auftraggeber befugt ist, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der Auftragnehmer ist durch den öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Wird ein Nachunternehmer eingesetzt, so ist der Auftragnehmer zu verpflichten, eine solche Befugnis des öffentlichen Auftraggebers auch mit dem Nachunternehmer zu vereinbaren.
(8) Erhält der öffentliche Auftraggeber durch eine Kontrolle nach Absatz 7 oder auf sonstige Weise Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers bei dem zuständigen Hauptzollamt verpflichtet. Der Auftragnehmer ist bei Zuschlagserteilung hierauf hinzuweisen und zu verpflichten, seine Nachunternehmer entsprechend zu unterrichten.
(9) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass dieser für sich und seine Nachunternehmer vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen nach Absatz 7 bereithält und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich zur Prüfung vorlegt.
(10) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht.
(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 Sätze 2 und 3, § 16 Absatz 7 Sätze 3 und 4, § 16 Absatz 8 Satz 2 und § 16 Absatz 9 zu sichern, hat der öffentliche Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 10 Prozent vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten.
(2) Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 Sätze 2 und 3, § 16 Absatz 7 Sätze 3 und 4 oder § 16 Absatz 8 Satz 2 durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 16 Absatz 9 durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem öffentlichen Auftraggeber aus der fristlosen Kündigung nach Satz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
(3) Hat ein Auftragnehmer seine Pflichten nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 Sätze 2 und 3, § 16 Absatz 7 Sätze 3 und 4 oder § 16 Absatz 8 Satz 2 oder mehrfach seine Pflichten aus § 16 Absatz 9 verletzt, so kann ein öffentlicher Auftraggeber ihn von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausschließen.
(4) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register,
die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 3 an das Register zu melden und
die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.
(1) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen können diese Anforderungen an den Herstellungsprozess gestellt werden.
(2) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:
dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202),
dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung den Mindestinhalt der vertraglichen Regelungen nach Satz 1, insbesondere die Einbeziehung von Produktgruppen oder Herstellungsverfahren. Die Rechtsverordnung trifft Vorgaben zu Zertifizierungen und Nachweisen sowie zur Ausgestaltung von Kontrollen und von Sanktionen bei der Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen erhält bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter Menschen nach § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern. Ausbildungsplätze nach Satz 1 sind Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem Ziel geschlossen werden, den Auszubildenden den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.
(4) Werden von ausländischen Bietern Angebote abgegeben, findet ihnen gegenüber eine Bevorzugung nach Absatz 3 nicht statt.
(5) Als Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Bietern Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen oder darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern.
(6) Die Regelung nach Absatz 3 ist den Bietern in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen. Dabei ist auf die Nachweispflicht nach Absatz 5 hinzuweisen.
(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen müssen Umwelteigenschaften einer Ware, die Gegenstand der Leistung ist, berücksichtigt werden.
(2) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn
diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale derjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definieren, die Gegenstand des Auftrags sind,
die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Information ausgearbeitet werden,
die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können, und
die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind.
Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen nach Satz 1 ausgestattet sind, davon ausgegangen wird, dass sie den in der Leistungs- und Aufgabenbeschreibung festgelegten Spezifikationen genügen. Er muss jedes andere Beweismittel, wie geeignete technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
(3) Anerkannte Stelle nach Absatz 2 Satz 2 sind Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils anwendbaren europäischen Normen erfüllen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen nach Absatz 2 von staatlich anerkannten Stellen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, anerkennen.