Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2015 vom 11. März 2015

Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2015

Veröffentlichungsdatum:24.03.2015 Inkrafttreten24.06.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.06.2015 bis 31.12.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 17.06.2015 (Brem.GBl. S. 372)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 102

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: VKStBRHV BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:VKStBRHV BR 2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen
in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2015
Vom 11. März 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.06.2015 bis 31.12.2015

durch Zeitablauf erledigt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 17.06.2015 (Brem.GBl. S. 372)

Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:

§ 1

In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

1.

im Stadtteil Lehe
am 7. Juni und 6. September 2015 jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

2.

im Stadtteil Geestemünde
am 3. Mai, 5. Juli und 27. September 2015 jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

3.

im Stadtteil Wulsdorf
am 31. Mai, 12. Juli, 27. September und 1. November 2015 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

4.

im Stadtteil Mitte
am 31. Mai, 16. August, 20. September und 1. November 2015 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr.


§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 3

Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 11. März 2015

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.