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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - Brem VerfSchG) vom 28. Februar 200616.03.2006 bis 31.12.2013
Eingangsformel16.03.2006 bis 31.12.2013
Inhaltsverzeichnis16.03.2006 bis 31.12.2013
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 1 - Zweck und Auftrag des Verfassungsschutzes16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 2 - Zuständigkeit16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 3 - Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 4 - Aufklärung der Öffentlichkeit16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 5 - Begriffsbestimmungen16.03.2006 bis 31.12.2013
Abschnitt 2 - Befugnisse, nachrichtendienstliche Mittel, Datenverarbeitung16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 6 - Allgemeine Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 7 - Besondere Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 8 - Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 9 - Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich von Artikel 13 Grundgesetz01.01.2009 bis 31.12.2013
§ 10 - Weiterverarbeitung; Mitteilung an Betroffene16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 11 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 12 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 13 - Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Dateien16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 14 - Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Akten16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 15 - Verfahrensbeschreibungen16.03.2006 bis 31.12.2013
Abschnitt 3 - Auskunft16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 16 - Auskunft an Betroffene16.03.2006 bis 31.12.2013
Abschnitt 4 - Informationsübermittlung16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 17 - Grenzen der Übermittlung personenbezogener Daten16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 18 - Übermittlung von Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 19 - Registereinsicht durch das Landesamt für Verfassungsschutz16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 20 - Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 21 - Übermittlung von Informationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 22 - Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 23 - Übermittlungsverbote, Minderjährigenschutz16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 24 - Pflichten der empfangenden Stelle16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 25 - Nachberichtspflicht16.03.2006 bis 31.12.2013
Abschnitt 5 - Parlamentarische Kontrolle16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 26 - Parlamentarische Kontrollkommission16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 27 - Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder27.06.2012 bis 31.12.2013
§ 28 - Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 29 - Geschäftsordnung, Geheimhaltung19.05.2012 bis 31.12.2013
§ 30 - Eingaben16.03.2006 bis 31.12.2013
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 31 - Geltung des Bremischen Datenschutzgesetzes16.03.2006 bis 31.12.2013
§ 32 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2013 bis 31.12.2013

Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - Brem VerfSchG)

Bremisches Verfassungsschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:15.03.2006 Inkrafttreten01.01.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2012 (Brem.GBl. S. 501)*
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 87
Gliederungsnummer:12-b-1

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juris-Abkürzung: Brem VerfSchG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 12-b-1
Amtliche Abkürzung:Brem VerfSchG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:12-b-1
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen
(Bremisches Verfassungsschutzgesetz - Brem VerfSchG)
Vom 28. Februar 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

G aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2012 (Brem.GBl. S. 501)*

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 des Gesetzes gilt: „Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden durch Artikel 1 dieses Gesetzes eingeschränkt.“]

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck und Auftrag des Verfassungsschutzes
§ 2Zuständigkeit
§ 3Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 4Aufklärung der Öffentlichkeit
§ 5Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Befugnisse, nachrichtendienstliche Mittel, Datenverarbeitung
§ 6Allgemeine Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 7Besondere Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 8Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
§ 9Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich von Artikel 13 Grundgesetz
§ 10Weiterverarbeitung; Mitteilung an Betroffene
§ 11Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 12Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 13Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Dateien
§ 14Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Akten
§ 15Verfahrensbeschreibungen
Abschnitt 3 Auskunft
§ 16Auskunft an Betroffene
Abschnitt 4 Informationsübermittlung
§ 17Grenzen der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 18Übermittlung von Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz
§ 19Registereinsicht durch das Landesamt für Verfassungsschutz
§ 20Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz
§ 21Übermittlung von Informationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 22Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit
§ 23Übermittlungsverbote, Minderjährigenschutz
§ 24Pflichten der empfangenden Stelle
§ 25Nachberichtspflicht
Abschnitt 5 Parlamentarische Kontrolle
§ 26Parlamentarische Kontrollkommission
§ 27Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder
§ 28Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission
§ 29Geschäftsordnung, Geheimhaltung
§ 30Eingaben
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 31Geltung des Bremischen Datenschutzgesetzes
§ 32In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck und Auftrag des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er erfüllt diesen Auftrag durch

1.

die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1,

2.

die Unterrichtung der Landesregierung und die Mitwirkung an der Aufklärung der Öffentlichkeit über diese Bestrebungen und Tätigkeiten,

3.

die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten sonstigen Mitwirkungsaufgaben sowie

4.

den in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationsaustausch mit anderen Stellen.


§ 2
Zuständigkeit

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Landesamt für Verfassungsschutz im Geschäftsbereich des Senators für Inneres und Sport.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz und polizeiliche Dienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.

(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Lande Bremen nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden. Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(4) Hat sich das Bundesamt für Verfassungsschutz wegen beabsichtigter eigener Maßnahmen im Lande Bremen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz ins Benehmen gesetzt (§ 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes), so unterrichtet das Landesamt für Verfassungsschutz den Senator für Inneres und Sport über die Herstellung des Benehmens.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

§ 3
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.

Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

2.

sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,

3.

Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4.

Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

Die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder die Vertreterin oder der Vertreter bestimmt die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten und aufzuklären sind (Beobachtungsobjekte). § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes ist regelmäßig zu überprüfen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 3 entfallen ist. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes bedarf der persönlichen Zustimmung des Senators für Inneres und Sport oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet den Senator für Inneres und Sport regelmäßig und umfassend über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und seine Auswertungsergebnisse. Die Unterrichtung soll die zuständigen Stellen in die Lage versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit

1.

bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

2.

bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,

3.

bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.


§ 4
Aufklärung der Öffentlichkeit

(1) Der Senator für Inneres und Sport klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage der Auswertungsergebnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auf. Hierzu gehört ein regelmäßiger Verfassungsschutzbericht, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel für das Landesamt für Verfassungsschutz sowie die Gesamtzahl seiner Bediensteten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt ergänzend durch eigene Maßnahmen an der Aufklärung der Öffentlichkeit mit; es kann dabei zugleich über die Wahrnehmung seiner Aufgaben unterrichten.

§ 5
Begriffsbestimmungen

(1) Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 oder 4, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

(2) Im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind

1.

Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes:

solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen;

2.

Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes:

solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;

3.

Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung:

solche, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zählen:

1.

das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

2.

die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

3.

das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

4.

die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

5.

die Unabhängigkeit der Gerichte,

6.

der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

7.

die im Grundgesetz und in der Landesverfassung konkretisierten Menschenrechte.

(4) Eine Gefährdung auswärtiger Belange im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 liegt nur dann vor, wenn die Gewalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder vorbereitet wird und sie sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richtet oder richten soll.

(5) Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen und die gewalttätige Einwirkung auf Sachen.

(6) Sammlung von personenbezogenen Daten ist das Erheben im Sinne des Bremischen Datenschutzgesetzes.

Abschnitt 2
Befugnisse, nachrichtendienstliche Mittel, Datenverarbeitung

§ 6
Allgemeine Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sowie besonderer Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 6 des Bremischen Datenschutzgesetzes erheben und weiter verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht besondere Regelungen treffen. Regelungen dieses Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten gleichermaßen. Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen.

(2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben, es sei denn, dass die Erhebung für Zwecke des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht bekannt werden darf. Die Betroffenen sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.

(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

(5) Bei der Sammlung und Verarbeitung von Informationen hat das Landesamt für Verfassungsschutz von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 7
Besondere Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen. Absatz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und die zukünftige Nutzung von Telediensten eingeholt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind

1.

Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennungen sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

2.

Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

3.

Angaben über die Art der von der Kundin oder dem Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,

4.

Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(5) Über das Einholen von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 4 entscheidet der Senator für Inneres und Sport auf Antrag des Landesamtes für Verfassungsschutz. Der Antrag ist zu begründen und von der Leiterin oder dem Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder der Vertreterin oder dem Vertreter zu unterzeichnen. Die Entscheidung des Senators für Inneres und Sport bedarf der Zustimmung der nach § 1 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes bestehenden Kommission (G-10-Kommission). Bei Gefahr im Verzuge kann der Senator für Inneres und Sport anordnen, dass die Entscheidung bereits vor der Zustimmung der G-10-Kommission vollzogen wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.

(6) Die G-10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung gemäß Absatz 5 Satz 3 sowie auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 4. § 3 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Entscheidungen über Auskünfte, die die G-10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Senator für Inneres und Sport unverzüglich aufzuheben. Wird die nachträgliche Zustimmung im Fall des Absatzes 5 Satz 4 versagt, so ist die Anordnung aufzuheben und die auf Grund der Anordnung erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen weder den Betroffenen noch Dritten vom Auskunftsgeber mitgeteilt werden.

(7) Der Senator für Inneres und Sport unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über die Durchführung der Absätze 1 bis 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet der Bürgerschaft jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.

(8) Der Senator für Inneres und Sport unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Maßnahmen; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 eingeschränkt.

§ 8
Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, einschließlich der heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:

1.

Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten und Gewährspersonen;

2.

Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamtinnen und Beamten;

3.

Observationen und für besondere Observationszwecke bestimmte technische Mittel;

4.

heimliche Bildaufzeichnungen;

5.

verdeckte Ermittlungen und Befragungen;

6.

heimliches Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;

7.

heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel;

8.

Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen;

9.

fingierte biographische, berufliche oder gewerbliche Angaben (Legenden);

10.

Tarnpapiere und Tarnkennzeichen;

11.

Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel-10-Gesetzes;

12.

technische Mittel, mit denen zur Ermittlung des Standortes und zur Ermittlung der Geräte- und der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden.*

(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur angewendet werden, wenn

1.

sich ihr Einsatz gegen Personenzusammenschlüsse, in ihnen oder für sie tätige Personen oder gegen Einzelpersonen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vorliegen;

2.

sich ihr Einsatz gegen Personen richtet, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für eine der in Nummer 1 genannten Personen bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben;

3.

ihr Einsatz gegen andere als die in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unumgänglich ist, um Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder über Bestrebungen zu gewinnen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Schutzgüter wenden;

4.

durch sie die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Quellen in den in Nummer 1 genannten Personenzusammenschlüssen gewonnen oder überprüft werden können oder

5.

dies zum Schutz der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz vor Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht erforderlich ist.

(3) In den Fällen des § 53 der Strafprozessordnung ist die Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 7 unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 der Strafprozessordnung vorliegt, dürfen die Erkenntnisse nicht verwendet werden. In den Fällen des § 53a der Strafprozessordnung gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

(4) Technische Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 darf das Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. § 7 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Eine Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Ersuchen nach § 18 Abs. 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels nach Absatz 1 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ausgeht oder ausgehen kann. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(6) Von einem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, das in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, ist die Parlamentarische Kontrollkommission in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten.

(7) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz technische Hilfe für Tarnmaßnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 10) zu leisten.

(8) Die näheren Voraussetzungen für die Anwendung der Mittel nach Absatz 1 und die Zuständigkeit für ihre Anordnung sind in Dienstvorschriften durch den Senator für Inneres und Sport umfassend zu regeln. Für die Anordnung des Einsatzes eines Mittels nach Absatz 1 Nr. 2 im Schutzbereich des Artikel 13 des Grundgesetzes ist die Zuständigkeit der Leiterin oder des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz oder der Vertreterin oder des Vertreters vorzusehen. Vor Erlass solcher Dienstvorschriften ist die Parlamentarische Kontrollkommission rechtzeitig zu unterrichten.

Fußnoten

*

Nr. 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 9
Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich von Artikel 13 Grundgesetz

(1) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung und Informationsaufzeichnung im Schutzbereich des Artikel 13 des Grundgesetzes ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Er darf nur in Wohnungen der verdächtigen Person erfolgen. In Wohnungen anderer Personen ist der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die verdächtige Person sich darin aufhält.

(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit nicht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass dadurch Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über Straftaten.

(3) Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwendet werden, Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen, so darf sie unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100d Abs. 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des § 53 der Strafprozessordnung ist die Maßnahme unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 der Strafprozessordnung vorliegt, gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a der Strafprozessordnung dürfen aus der Maßnahme gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts steht.

(5) Die Maßnahmen bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen, und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag des Landesamtes für Verfassungsschutz abgelehnt wird, steht diesem die Beschwerde zu. Bei Gefahr im Verzuge kann die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder die Vertreterin oder der Vertreter die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter der Aufsicht einer oder eines Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(6) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikel 13 des Grundgesetzes ist auch zulässig, soweit dieser Einsatz zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen unerlässlich ist. Verdeckte Einsätze nach Satz 1 bedürfen der Anordnung durch die Leiterin oder den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder durch die Vertreterin oder den Vertreter.

(7) Von einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 6 ist die Parlamentarische Kontrollkommission in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten.

(8) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 eingeschränkt.

§ 10
Weiterverarbeitung; Mitteilung an Betroffene

(1) Die durch Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 4 des Artikel-10-Gesetzes weiterverarbeitet werden.

(2) Die mit Mitteln nach § 8 Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn das zur Erhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen. Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 erhoben wurden, gilt § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 und 6 des Artikel-10-Gesetzes entsprechend. Die Daten dürfen außer zu den in § 9 Abs. 1 genannten Zwecken nur zur Verfolgung der in § 100c Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten, sofern die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, und zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person übermittelt werden. Für personenbezogene Daten, die durch solche Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 erhoben wurden, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, gilt § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 des Artikel-10-Gesetzes entsprechend.

(3) Die durch Maßnahmen nach § 9 Abs. 6 erhobenen Daten dürfen außer zu den dort genannten Zwecken nur zu den in Absatz 2 Satz 4 genannten Zwecken verwertet werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Verwertung bedarf der richterlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. § 9 Abs. 5 Satz 2 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nachträglich richterlich bestätigt, so sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in den Absätzen 1, 2 Satz 3 und Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen den Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Kann eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, so ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald diese Voraussetzung gegeben ist. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, so erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle. Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn

1.

die Voraussetzung aus Satz 1 auch fünf Jahre nach Einstellung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,

2.

sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und

3.

die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.

Bei den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen stellt die G-10-Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 fest; § 3 Abs. 1 und 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung. Bei den übrigen Maßnahmen unterrichtet der Senator für Inneres und Sport die Parlamentarische Kontrollkommission innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung über die Mitteilung an die Betroffenen oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist auch über die nach Satz 4 unterbliebenen Mitteilungen zu unterrichten.

§ 11
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn

1.

tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 beteiligt ist, und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,

2.

dies für die Erforschung und Bewertung gewalttätiger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlich ist oder

3.

dies zur Schaffung nachrichtendienstlicher Zugänge zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist.

In Akten dürfen über Satz 1 Nr. 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

§ 12
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
von Minderjährigen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 11 Daten über das Verhalten Minderjähriger aus der Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, nur speichern, verändern oder nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In automatisierten Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zulässig.

(2) Die nach Absatz 1 über Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, dass weitere Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 hinzugekommen sind. Die nach Absatz 1 über Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung auf die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung zu überprüfen. Sie sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Informationen über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 hinzugekommen sind.

§ 13
Berichtigung, Löschung und Sperrung von
personenbezogenen Daten in Dateien

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; es hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn

1.

ihre Speicherung unzulässig war oder

2.

ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der Betroffenen weiter verarbeitet werden.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach Nr. 3 oder 4 spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung einer Information über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu löschen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Bremischen Datenschutzgesetz weiter verarbeitet werden.

§ 14
Berichtigung, Löschung und Sperrung von
personenbezogenen Daten in Akten

(1) Stellt das Landesamt für Verfassungsschutz fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, berichtigt es diese; sofern die Daten durch die Berichtigung unverständlich würden, ist die Berichtigung mittels eines ergänzenden Vermerks vorzunehmen. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken.

(2) Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, gilt § 13 Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen hat das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten zu sperren, wenn es bei der Einzelfallbearbeitung feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden, und die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr weiter verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

§ 15
Verfahrensbeschreibungen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, in einer Beschreibung für jedes automatisierte Verfahren, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, festzulegen:

1.

die Bezeichnung des Verfahrens und die Zweckbestimmung der Verarbeitung,

2.

die Art der verarbeiteten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung,

3.

den Kreis der Betroffenen,

4.

die Empfänger oder den Kreis von Empfängern, denen Daten mitgeteilt werden können,

5.

Fristen für das Sperren und Löschen der Daten,

6.

die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 BremDSG,

7.

eine geplante Datenübermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union.

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Verfahren in einer Verfahrensbeschreibung zusammenfassen. Satz 1 gilt nicht für Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.

(2) Verfahrensbeschreibungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Senators für Inneres und Sport. Vor ihrem Erlass ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(4) In der Verfahrensbeschreibung über personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.

Abschnitt 3
Auskunft

§ 16
Auskunft an Betroffene

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt Betroffenen auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Angaben zur Herkunft der Daten sowie im Falle von Übermittlungen auf Angaben zu den empfangenden Stellen. Über Daten aus Akten, die nicht zur Person der Betroffenen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die Daten, namentlich auf Grund von Angaben der Betroffenen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Das Landesamt für Verfassungsschutz bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit

1.

die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

2.

die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheim gehalten werden müssen oder

3.

durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist.

Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz unter Abwägung der in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Interessen mit dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung. Die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen.

(3) Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen. Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage dafür zu nennen. Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt der Senator für Inneres und Sport fest, dass durch die Erteilung der Auskunft nach Satz 5 die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten persönlich erteilt werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt.

(4) Auskunftsrechte, die in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind, finden auf dieses Gesetz keine Anwendung.

Abschnitt 4
Informationsübermittlung

§ 17
Grenzen der Übermittlung personenbezogener Daten

Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts um die Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, so dürfen nur solche Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde oder Stelle bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

§ 18
Übermittlung von Informationen an
das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden, insbesondere die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Behörden des Polizeivollzugsdienstes, sowie die sonstigen der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus das Landesamt für Verfassungsschutz über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden.

(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Behörden des Polizeivollzugsdienstes sowie die Ausländerbehörden übermitteln darüber hinaus von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die in Absatz 1 genannten Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel-10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten findet § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 des Artikel-10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund anderer strafprozessualer Zwangsmaßnahmen (§§ 94 bis 100, 100c bis 111p, 163e und 163f der Strafprozessordnung) bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 oder 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestehen. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Erforschung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten genutzt werden.

§ 19
Registereinsicht durch das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Gewinnung von Informationen über gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 oder 4 oder über Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die von öffentlichen Stellen geführten Register, insbesondere Grundbücher, Personenstandsbücher, Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenerlaubnisregister, einsehen.

(2) Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

1.

eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle den Zweck der Maßnahme gefährden würde oder

2.

die betroffene Person durch eine anderweitige Informationsgewinnung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihr eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder eine Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen entgegensteht.

(3) Die Einsichtnahme ordnet die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, im Falle der Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter, an.

(4) Die durch Einsichtnahme in Register gewonnenen Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(5) Über jede Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, das eingesehene Register und die registerführende Stelle sowie die Namen der Betroffenen hervorgehen, deren Daten für eine weitere Verarbeitung erforderlich sind. Diese Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Anfertigung folgt, zu vernichten.

§ 20
Übermittlung personenbezogener Daten durch das
Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung benötigt. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststellen der alliierten Streitkräfte übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) erforderlich ist. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt ist. Eine Übermittlung darf auch erfolgen, wenn sie

1.

zum Schutz von Leib oder Leben erforderlich ist oder

2.

zur Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere in Fällen grenzüberschreitender Tätigkeiten des Landesamtes, unumgänglich ist und im Empfängerland gleichwertige Datenschutzregelungen gelten.

Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen personenbezogenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiter verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen.

(4) Personenbezogene Daten dürfen an einzelne Personen oder an andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen erforderlich ist und der Senator für Inneres und Sport der Übermittlung zugestimmt hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über jede Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 einen gesonderten Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und die empfangende Stelle hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Anfertigung folgt, zu vernichten. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die Zustimmung nach Satz 1 und das Führen eines Nachweises nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz zum Zweck von Datenerhebungen an andere Stellen übermittelt werden.

§ 21
Übermittlung von Informationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz
an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes von sich aus die ihm bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von folgenden Straftaten erforderlich ist:

1.

die in § 74a Abs. 1 und § 120 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten,

2.

sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielrichtung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation anzunehmen ist, dass sie sich gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Schutzgüter wenden.

(2) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Straftaten nach Absatz 1 das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.

§ 22
Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit

Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Veröffentlichung für die Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.

§ 23
Übermittlungsverbote, Minderjährigenschutz

(1) Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn

1.

die Informationen zu löschen sind,

2.

für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die Informationen für die empfangende Stelle nicht erforderlich sind,

3.

für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen, insbesondere ihres Bezuges zu der engeren Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person, und der Umstände ihrer Erhebung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person das Interesse der Allgemeinheit an der Übermittlung überwiegt,

4.

überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder

5.

besondere Regelungen in Rechtsvorschriften, in Standesrichtlinien oder Verpflichtungen zur Wahrung besonderer Amtsgeheimnisse der Übermittlung entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten Minderjähriger über ihr Verhalten vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. Dasselbe gilt für Informationen über Personenzusammenschlüsse, deren Mitglieder überwiegend Minderjährige sind, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 24
Pflichten der empfangenden Stelle

Die empfangende Stelle prüft, ob die ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so hat sie die entsprechenden Unterlagen zu vernichten und gespeicherte Daten zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung können unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.

§ 25
Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist. Werden personenbezogene Daten wegen ihrer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nach ihrer Übermittlung gelöscht oder gesperrt, so ist dies der empfangenden Stelle unter Angabe der Gründe, die zu der Löschung oder Sperrung geführt haben, unverzüglich mitzuteilen.

Abschnitt 5
Parlamentarische Kontrolle

§ 26
Parlamentarische Kontrollkommission

(1) Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte der Bürgerschaft und ihrer sonstigen Ausschüsse eine besondere, von der Bürgerschaft gebildete Parlamentarische Kontrollkommission aus.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode der Bürgerschaft hinaus aus, bis die nachfolgende Bürgerschaft eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat.

§ 27
Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Die Bürgerschaft wählt sie zu Beginn jeder Wahlperiode aus ihrer Mitte. Hiernach nicht vertretene Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen.

(2) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus in der Parlamentarischen Kontrollkommission; die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen.

§ 28
Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Der Senator für Inneres und Sport ist verpflichtet, die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission hat das Recht, Auskünfte des Senators für Inneres und Sport einzuholen, von diesem Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie Zugang zu Einrichtungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zu verlangen und Auskunftspersonen anzuhören. Sie übt diese Rechte auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder aus.

(3) Das Kontrollbegehren ist an den Senator für Inneres und Sport zu richten; dieser kann widersprechen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz gefährden würde; dies hat er vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen.

(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann sie der Bürgerschaft Mitteilung machen.

§ 29
Geschäftsordnung, Geheimhaltung

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt eine Person, die den Vorsitz ausübt und gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und -protokolle von den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission oder ihren stellvertretenden Mitgliedern eingesehen werden können. Beschlüsse der Parlamentarischen Kontrollkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz ausübt.

(2) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und die ständigen Gäste der Parlamentarischen Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Parlamentarischen Kontrollkommission.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied und den ständigen Gästen des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.

(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.

§ 30
Eingaben

Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz sind der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 31
Geltung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

§ 32
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1982 (Brem.GBl. S. 91 - 12-b-1) außer Kraft.

(2) § 7, § 8 Abs. 1 Nr. 12 und § 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Sie sind vorher zu evaluieren.

Bremen, den 28. Februar 2006

Der Senat


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