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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
Dieses Ortsgesetz gilt für die in der Anlage dargestellten und benannten Grundstücke in den Stadtteilen Lebe, Mitte und Geestemünde. Es handelt sich um die nachfolgend aufgeführten bebauten Grundstücke:
Fritz-Reuter-Straße 13- 15
Potsdamer Straße 10
Schillerstraße 86
Rickmersstraße 77a
Lutherstraße 38
Heinrichstraße 38
Schillerstraße 84
Krumme Straße 40
Schleusenstraße 25
Schleusenstraße 27
Zollinlandstraße 45
Heinrichstraße 34
Moltkestraße 26
Lutherstraße 24
Gartenstraße 2
Rickmersstraße 51
Zollinlandstraße 54
Bgm.-Smidt-Straße 218
Die Anlage ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes.
(1) Der Stadt Bremerhaven steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch zu.
(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.