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Verordnung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens in beruflichen Vollzeitbildungsgängen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.01.2005 Inkrafttreten19.01.2005
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 15
Gliederungsnummer:223-b-15
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens in beruflichen Vollzeitbildungsgängen im Lande Bremen vom 22. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2005, S. 15)"

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juris-Abkürzung: VzBiGAufnRegV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-15
juris-Abkürzung:VzBiGAufnRegV BR
Ausfertigungsdatum:22.12.2004
Gültig ab:19.01.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2005, 15
Gliederungs-Nr:223-b-15
Verordnung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens
in beruflichen Vollzeitbildungsgängen im Lande Bremen
Vom 22. Dezember 2004
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 6 Abs. 6 in Verbindung mit § 93 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 342, 1995 S. 129 - 223-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (Brem.GBl. S. 139) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in berufliche Vollzeitbildungsgänge im Lande Bremen. Sie wird angewendet, wenn die Aufnahme aller Zugangsberechtigten, die sich fristgerecht beworben haben, zu einer nicht mehr vertretbaren Überschreitung der Aufnahmekapazität führen würde.

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§ 2
Zuständigkeit

(1) Das Aufnahmeverfahren wird in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven getrennt durchgeführt.

(2) Ist ein Bildungsgang an mehreren Standorten innerhalb einer Stadtgemeinde eingerichtet, so kann das Aufnahmeverfahren dieses Bildungsganges für jeden Standort gesondert durchgeführt werden. Die Regelungen hierüber und die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu den Standorten werden von den betroffenen Schulen vorgenommen.

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§ 3
Grundsätze des Aufnahmeverfahrens

(1) Das Aufnahmeverfahren wird von der Schule durchgeführt, wenn nach Bewerbungsschluss auf Grund der Zahl der Bewerbungen für den Bildungsgang angenommen werden kann, dass zum Schuljahresbeginn eine nicht mehr vertretbare Überbelegung der maximalen Klassengrößen eintritt. Hierüber und über die Zahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Vor der Entscheidung sind bei gleichen Bildungsgängen an verschiedenen Standorten unmittelbar nach Bewerbungsschluss alle Bewerbungen für den Bildungsgang an allen Standorten, an denen er angeboten wird, abzugleichen und zu bereinigen.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes nicht versetzt werden können, ist eine entsprechende Anzahl von Plätzen freizuhalten. Die Zahl der Plätze wird von der Schule vor Beginn des Aufnahmeverfahrens festgelegt.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Bildungsanspruch nach § 34 des Bremischen Schulgesetzes haben, werden in beruflichen Bildungsgängen, die zu einem Berufsausbildungsabschluss führen, höchstens anteilmäßig zur Gesamtzahl der sich Bewerbenden berücksichtigt. In allen anderen beruflichen Vollzeitbildungsgängen werden sie ausschließlich im Härteverfahren berücksichtigt, sofern sie berechtigt einen Härtefall haben geltend machen können.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die außerhalb des Landes Bremen ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben (auswärtige Bewerberinnen und Bewerber), dürfen nur aufgenommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung von ihrer Hauptwohnung kein anderer vergleichbarer Bildungsgang besteht. Dies wird in der Regel durch eine Erklärung der zuständigen Schulbehörde, mit einer Beschulung in Bremen oder Bremerhaven einverstanden zu sein, nachgewiesen. Sie werden anteilmäßig zur Gesamtzahl der sich für einen Bildungsgang Bewerbenden höchstens bis zu einem Anteil von 5 vom Hundert der Plätze, in der Stadtgemeinde Bremerhaven für Bewerberinnen und Bewerber aus dem Altkreis Wesermünde bis zu 35 vom Hundert der Plätze berücksichtigt.

(5) Auswärtige Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Bildungsweg durch den Besuch eines aufbauenden Bildungsgangs an derselben Schule fortsetzen wollen, an der sie ihre Ausbildung begonnen haben, werden im Aufnahmeverfahren den Bremer oder Bremerhavener Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt. Absatz 4 Satz 2 bleibt davon unberührt.

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§ 4
Durchführung des Aufnahmeverfahrens

(1) Die Aufnahme erfolgt in der nachstehenden Reihenfolge:

1.

Bis zu 25 vom Hundert der Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich bereits einmal oder mehrmals für den jeweiligen Bildungsgang beworben haben. Die Rangfolge richtet sich nach der Durchschnittsnote des berechtigenden Zeugnisses.

2.

Bis zu 10 vom Hundert der Plätze werden ausschließlich an Bremer oder Bremerhavener Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Ablehnung eine besondere Härte bedeuten würde und die dieses schriftlich geltend machen. Überschreitet die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, den genannten Umfang, so entscheidet das Los. Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Ablehnung der Zulassung mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen würde. Über das Vorliegen eines besonderen Härtefalles entscheidet ein an den jeweiligen Schulen zu bildender Ausschuss für alle dort eingerichteten Bildungsgänge. Der Ausschuss setzt sich aus einem Mitglied der Schulleitung, einer Lehrerin oder einem Lehrer sowie einem Mitglied des Ausbildungsbeirates zusammen.

3.

Die übrigen Plätze werden nach Leistung vergeben. An dem Verfahren nehmen alle noch nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber teil. Die Rangfolge ergibt sich aus der Durchschnittsnote des berechtigenden Zeugnisses. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet und nicht gerundet. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los.

(2) Alle nach Abschluss des Verfahrens nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber, auch diejenigen, die sich nicht fristgerecht beworben haben, werden in eine Warteliste mit Rangfolge genommen.

(3) Mit dem Ablehnungsbescheid ist mitzuteilen, auf welchem Platz der Warteliste die Bewerberin oder der Bewerber steht.

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§ 5
Vergabe nicht in Anspruch genommener Plätze

Plätze, die nach Schulbeginn nicht in Anspruch genommen worden sind, werden in der Reihenfolge der nach § 4 Abs. 2 entwickelten Warteliste vergeben.

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§ 6
Entscheidung über die Aufnahme

Über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule.

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§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens in beruflichen Vollzeitbildungsgängen vom 20. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 39 - 223-b-15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 1999 (Brem.GBl. S. 28), außer Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 2004

Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

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