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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 200523.12.2005 bis 12.09.2018
Eingangsformel23.12.2005 bis 12.09.2018
Inhaltsverzeichnis23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 1 - Anwendungsbereich und Anzeigepflicht23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 2 - Begriffsbestimmungen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 3 - Grundsatzanforderungen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 4 - Besondere Anforderungen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 5 - Allgemein anerkannte Regeln der Technik23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 6 - Gefährdungspotential23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 7 - Weitergehende Anforderungen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 8 - Anlagen in Schutzgebieten23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 9 - Betriebs- und Verhaltensvorschriften23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 10 - Kennzeichnungspflicht23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 11 - Anlagendokumentation23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 12 - Rohrleitungen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 13 - Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger oder gasförmiger Stoffe23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 14 - Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 15 - Verfahren23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 16 - Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 17 - Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 18 - Vorzeitiger Einbau23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 19 - (weggefallen)23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 20 - Befüllen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 21 - Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 22 - Sachverständige23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 23 - Überprüfung von Anlagen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 24 - Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 25 - Technische Überwachungsorganisationen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 26 - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 28 - Bestehende Anlagen23.12.2005 bis 12.09.2018
§ 29 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten23.12.2005 bis 12.09.2018
Anlage23.12.2005 bis 12.09.2018
Anhang - Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen23.12.2005 bis 12.09.2018

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS)

Anlagenverordnung

Veröffentlichungsdatum:26.04.1995 Inkrafttreten23.12.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2005 bis 12.09.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 1
Gliederungsnummer:2180-b-1

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juris-Abkürzung: VAwS
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-b-1
Amtliche Abkürzung:VAwS
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-b-1
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(Anlagenverordnung - VAwS)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2005 bis 12.09.2018

V aufgeh. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 421)

Auf Grund des § 150 in Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 (Brem.GBl. S. 351) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
§ 1Anwendungsbereich und Anzeigepflicht
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Grundsatzanforderungen
§ 4Besondere Anforderungen
§ 5Allgemein anerkannte Regeln der Technik
§ 6Gefährdungspotential
§ 7Weitergehende Anforderungen
§ 8Anlagen in Schutzgebieten
§ 9Betriebs- und Verhaltensvorschriften
§ 10Kennzeichnungspflicht
§ 11Anlagendokumentation
§ 12Rohrleitungen
§ 13Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger oder gasförmiger Stoffe
§ 14Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
§ 15Verfahren
§ 16Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 17Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 18Vorzeitiger Einbau
§ 19(weggefallen)
§ 20Befüllen
§ 21Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
§ 22Sachverständige
§ 23Überprüfung von Anlagen
§ 24Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
§ 25Technische Überwachungsorganisationen
§ 26Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
§ 27Ordnungswidrigkeiten
§ 28Bestehende Anlagen
§ 29In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1
Anwendungsbereich und Anzeigepflicht

(1) Die Verordnung gilt für Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie für Rohrleitungsanlagen, soweit sie den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften für Anlagen und Rohrleitungen auch für einzelne Anlagen- und Rohrleitungsteile, insbesondere Lagerbehälter, Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, Sicherheitseinrichtungen und sonstige technische Schutzvorkehrungen sowie für Flächen, die dem Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dienen einschließlich ihrer Einrichtungen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen

1.

zum Umgang mit

a)

Abwasser,

b)

Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersaft oder

c)

Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,

2.

zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe im Geltungsbereich der Tiefbohrverordnung.

(4) Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Ist die Anlage Bestandteil einer privilegierten Organisation, kann die Anzeigepflicht durch Sammelmeldungen über abgestimmte elektronische Medien erfüllt werden. Die Wasserbehörde kann Verfahren nach Satz 2 auf Antrag auch für andere Betriebe zulassen.

(5) Die Anzeige wird ersetzt durch eine vorherige Anzeige oder Genehmigung nach bau-, berg-, gewerbe- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften oder durch eine behördlichen Anordnung auf Grund dieser Gesetze. Die jeweils zuständige Bau-, Berg-, Gewerbe- oder Immissionsschutzbehörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung.

(6) Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen und für Grundstücke, auf denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden

1.

die als giftig oder sehr giftig im Sinne der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind in einem Umfang von Verbrauchsverpackungen in haushaltsüblichen Mengen,

2.

im Übrigen in einem Gesamtumfang von bis zu 50 Litern.

Die Anzeigepflicht besteht auch nicht im Falle von oberirdischen Anlagen, die einem vorübergehenden Gebrauch dienen. Darüber hinaus sind oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten von der Anzeigepflicht befreit, soweit die Anlage Bestandteil einer privilegierten Organisation ist.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbstständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie das Laden und Löschen von Schiffen.

(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(5) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt wird. Die Zuordnung behält ihre Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechungen.

(6) Rohrleitungen sind feste oder bewegliche Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern oder Verpackungen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(8) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(9) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten und baustellengefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(10) Schutzgebiete sind

1.

Wasserschutzgebiete nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes,

2.

Quellenschutzgebiete nach § 51 des Bremischen Wassergesetzes,

3.

Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 49 des Bremischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 166 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes erlassen ist und

4.

Überschwemmungsgebiete nach § 91 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.

(11) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, bei der wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(12) Privilegierte Organisation ist eine Einrichtung, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen ist oder die nach dem System DIN/EN/ISO 14001 ein Umweltmanagementsystem errichtet hat und zertifiziert worden ist.

§ 3
Grundsatzanforderungen

(zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)

Bei Einbau, Unterhaltung und Betrieb der dieser Verordnung unterliegenden Anlagen sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen:

1.

Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind in der Regel unzulässig; Ausnahmen können im Einzelfall durch die Wasserbehörde, für Fallgruppen durch die obere Wasserbehörde zugelassen werden.

2.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen muss leicht überprüfbar sein. Rohrleitungen sind so anzuordnen, dass ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3.

Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt sowie zurückgehalten und ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind.

4.

Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

5.

Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.

6.

Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan sowie mit Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzustellen und einzuhalten. Für Tankanlagen von Heizöl-EL-Verbrauchern und Anlagen der Gefährdungsstufe A wird die Betriebsanweisung durch das Merkblatt gemäß Anlage, das in der Nähe der Anlage gut sichtbar anzubringen ist, ersetzt. Personal ist über den Inhalt von Betriebsanweisung bzw. Merkblatt zu unterrichten. Die Betriebsanweisung kann bei einer privilegierten Organisation durch gleichwertige Unterlagen ersetzt werden, die im Rahmen eines Umweltmanagementsystems erstellt wurden.


§ 4
Besondere Anforderungen

(zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)

Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anhängen zu dieser Vorschrift.

§ 5
Allgemein anerkannte Regeln der Technik

(zu § 144 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 144 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die obere Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen eingeführt hat. Es reicht aus, wenn in der Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der technischen Bestimmung verwiesen wird. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 6
Gefährdungspotential

(zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihren unterschiedlichen Gefährdungspotentialen einzustufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und von der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie von der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird der Ermittlung der Gefährdungsstufe die WGK 3 zugrundegelegt. Die Wassergefährdungsklasse bestimmt sich nach der "Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit" (§ 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - Katalog wassergefährdender Stoffe) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Volumen in m3

oder Masse in t

Einstufung nach Wassergefährdungsklassen (WGK)
Gefährdungsstufe:

WGK 1

WGK 2

WGK 3

≤ 0,1

Stufe A

Stufe A

Stufe A

> 0,1 ≤ 1

Stufe A

Stufe A

Stufe C

> 1 ≤ 10

Stufe A

Stufe B

Stufe D

> 10 ≤ 100

Stufe A

Stufe C

Stufe D

> 100 ≤ 1000

Stufe B

Stufe D

Stufe D

> 1000

Stufe C

Stufe D

Stufe D

§ 7
Weitergehende Anforderungen

Können auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderungen des § 144 Abs. 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes nicht erfüllt werden, können die Wasserbehörden an Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 144 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in einer die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzenden sonstigen Regelung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes festgelegten Anforderungen hinausgehen.

§ 8
Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Quellenschutzgebieten sind Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes unzulässig. Die obere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Wasser- und Quellenschutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Abs. 3 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Quellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Die zuständige Behörde kann bei Fass- und Gebindelagern kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn wenigstens die Anforderungen nach den Tabellen 2.1 im Anhang zu § 4 Abs. 1 eingehalten werden.

(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen oder Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 47 des Bremischen Wassergesetzes (Wasserschutzgebiete) bleiben unberührt.

(5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Die Anlagen müssen so gesichert werden, dass sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen sie mit mindestens der 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden. Ausgenommen hiervon sind ortsfest genutzte schwimmende oder schwimmfähige Anlagen.

2.

Die Anlagen sind so aufzustellen, dass beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann.

3.

Die Möglichkeit einer Beschädigung durch Treibgut, Unterspülung, Abdrift, Eis- und Wasserdruck muss ausgeschlossen sein.

4.

Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 9
Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Sofern bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Gefährdung oder Schädigung der Gewässer nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann, hat der Betreiber die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, zu entleeren und zu reinigen. Im übrigen gilt die Anzeigepflicht nach § 155 des Bremischen Wassergesetzes.

§ 10
Kennzeichnungspflicht

Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

§ 11
Anlagendokumentation

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die Bestandteil einer privilegierten Organisation sind und deren wiederkehrende Anlagenerfassung die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Bei anderen Anlagen kann die Wasserbehörde eine Anlagendokumentation im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage allein oder in Wechselwirkung mit anderen Anlagen erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Die Anlagendokumentation muss mindestens folgende Angaben umfassen:

1.

eine Beschreibung der Anlage und ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können;

2.

eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Die Anlagendokumentation ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat die Anlagendokumentation ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Sie kann, insbesondere bei erheblichem Umfang der Anlagendokumentation, verlangen, dass das Anlagenverzeichnis mit Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagendokumentationen kann die Wasserbehörde verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung der Anlagendokumentation beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist keine weitere Anlagendokumentation zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12
Rohrleitungen

(1) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Anhang 1 zu § 4 ergeben. Die Anforderungen nach Satz 1 an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

(2) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich oder die unterirdische Anordnung technisch notwendig ist.

(3) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten, dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;

2.

sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;

3.

sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden. In diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung) führen. Kann für Rohrleitungen, die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind, keine dieser Anforderungen erfüllt werden, ist eine gleichwertige Sicherheit zu gewährleisten. Dazu kann insbesondere gehören, dass sichergestellt wird, dass

a)

die Betriebsdrücke überwacht und registriert werden,

b)

unzulässige Innendrücke nicht eintreten können,

c)

das Volumen an wassergefährdenden Stoffen, das im Schadensfall austreten kann, begrenzt wird,

d)

Verluste festgestellt und Schadensstellen geortet werden können.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

§ 13
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern,
Abfüllen und Umschlagen flüssiger oder gasförmiger Stoffe

(zu § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

1.

hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn die Lagerbehälter

a)

doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, oder

b)

einwandig sind und als oberirdische Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und der Auffangraum so bemessen ist, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann. Dient ein Auffangraum für mehrere oberirdische Lagerbehälter, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10% des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;

2.

hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder technischen Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft "einfach oder herkömmlich" eingeführt sind, und wenn die Rohrleitungen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entsprechen.

(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.

§ 14
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern,
Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

(zu § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anlagen eine gegen die zu lagernden, abzufüllenden oder umzuschlagenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

1.

in dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten sowie gegen Witterungseinflüsse und gegen die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, oder

2.

in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.


§ 15
Verfahren

(1) Eine Eignungsfeststellung nach § 145 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wassergesetzes wird auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

(2) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die Wasserbehörde, über wasserrechtliche Bauartzulassungen die obere Wasserbehörde. Soweit Anlagen im Sinne des § 144 des Bremischen Wassergesetzes im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, entscheidet die Bergbehörde über die Feststellung der Eignung (§ 145 des Bremischen Wassergesetzes) und über die Anordnung im Einzelfall, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 191 des Wasserhaushaltsgesetzes abzuschließen hat (§ 146 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Wassergesetzes).

(3) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen und Erläuterungen und nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Bauartzulassungen, baurechtliche Prüfzeichenbescheide oder bauaufsichtliche Zulassungsbescheide beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die Wasserbehörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten in deutscher Sprache von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanordnungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrages notwendig ist.

(4) Neben einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften, die ausdrücklich die Zulässigkeit der Verwendung nach dieser Verordnung umfasst, bedarf es keiner Eignungsfeststellung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes, soweit die behördliche Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt worden ist.

§ 16
Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(zu § 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17
Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Soweit eine Bauartzulassung oder eine die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzende sonstige Anforderung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes vorliegt, ist für den darin bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich. Sind nur Teile einer Anlage, für die keine Bauartzulassung oder für die keine die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzende sonstigen Anforderung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes vorliegt, nicht einfacher oder herkömmlicher Art, so bedürfen nur sie einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung.

§ 18
Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 145 des Bremischen Wassergesetzes nur nach einer Eignungsfeststellung, mit einer Bauartzulassung oder mit einer die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzenden sonstigen Regelung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau mit Nebenbestimmungen erlauben, wenn mit der Erteilung des zulassenden Bescheides zu rechnen ist.

§ 19
(weggefallen)

§ 20
Befüllen

(zu § 147 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden, und für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl-EL, Dieselkraftstoff und Vergaserkraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die obere Wasserbehörde bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und auf eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

(5) Zum Befüllen und Entleeren müssen die Rohre und Schläuche dicht und tropfsicher verbunden sein. Schläuche müssen im Regelfall in ihrer gesamten Länge dauernd einsehbar und ausreichend beleuchtet sein.

§ 21
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei Anlagen zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 144 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes, wenn

1.

die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,

2.

die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen und

3.

der Betreiber Dichtheit und Beständigkeit der Abwasseranlage nachweist.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

§ 22
Sachverständige

(zu § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Sachverständige im Sinne des § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes und dieser Verordnung sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der oberen Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

1.

nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen

a)

auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

b)

zuverlässig sind,

c)

hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,

2.

Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

3.

die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,

4.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,

5.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen, und

6.

erklären, dass sie das Land Bremen und die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Die Anforderungen nach den Nummern 5 und 6 gelten nicht für Behörden der Stadtgemeinden und des Landes Bremen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbstständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der oberen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 23
Überprüfung von Anlagen

(zu § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Der Betreiber hat

1.

vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,

2.

spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,

3.

vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, oder

4.

wenn die Anlage stillgelegt wird

durch Sachverständige überprüfen zu lassen:

a)

unterirdische Anlagen und Anlagenteile,

b)

oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D,

c)

Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 Abs. 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes oder in einem Verfahren nach § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbetriebnahme.

(2) Der Betreiber hat über Absatz 1 hinaus oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen.

(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 146 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Bremischen Wassergesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Wassergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und der Wasserbehörde ein Prüfbericht vorgelegt wird, aus dem sich der ordnungsgemäße Zustand der Anlage im Sinne dieser Verordnung und der §§ 144 und § 145 des Bremischen Wassergesetzes ergibt. Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch, wenn eine Anlage Bestandteil einer Organisation ist, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl.EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen ist und im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung

1.

die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 145 des Bremischen Wassergesetzes und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und

2.

in den im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(6) Die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn der Betreiber der Wasserbehörde die Stillegung der Anlage schriftlich anzeigt und die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung sowie die Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 4 von einem Sachverständigen nach § 22 bescheinigt worden ist.

§ 24
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

(zu § 191 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
i.V.m. § 148 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes)

Tätigkeiten die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

1.

alle Tätigkeiten nach § 148 Abs.1 des Bremischen Wassergesetzes an

a)

Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,

b)

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3,

c)

Feuerungsanlagen.

2.

Tätigkeiten an Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

a)

Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,

b)

Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,

c)

Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,

d)

Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,

e)

Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen.

3.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.

4.

Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.


§ 25
Technische Überwachungsorganisationen

(zu § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Wassergesetzes)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Wassergesetzes sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

(zu den §§ 146 Abs. 1 und 148 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Fachbetriebe nach § 148 des Bremischen Wassergesetzes haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 148 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

1.

eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder

2.

eine Bestätigung einer technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 171 Abs. 2 Nr. 9 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

in Wasser- und Quellschutzgebieten Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet, die nach § 8 Abs. 1 oder 2 unzulässig sind oder wer den Vorschriften des § 8 Abs. 3 und 5 zuwiderhandelt; § 8 Abs. 4 bleibt unberührt,

2.

einer Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 10 Abs. 1 Anlagen oder Anlagenteile nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,

4.

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagendokumentation nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortführt,

5.

entgegen § 1 Abs. 4 bis 6 und § 28 Abs. 2 Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

6.

Auflagen nicht erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 15 festgesetzt sind,

7.

entgegen § 18 Satz 1 Anlagen oder Anlagenteile einbaut oder aufstellt, deren Eignung nicht festgestellt ist und für die auch keine Bauartzulassung besteht,

8.

entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt oder den Verpflichtungen nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt,

9.

Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,

10.

als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 4 oder 8 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt,

11.

als Betreiber die Bescheinigung über die Stilllegung der Anlage nach § 23 Abs. 6 nicht vorlegt.


§ 28
Bestehende Anlagen

(1) Sind am 23. Dezember 2005 sachliche, insbesondere technische Anforderungen und Pflichten bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach den bisher geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung vom 4. April 1995 (Brem.GBl. S. 251 - 2180-b-1) nicht erfüllt, kann die Wasserbehörde unbeschadet des Rechtes einer Beseitigungsverfügung nach § 62 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes die unverzügliche Umsetzung dieser Vorschriften anordnen.

(2) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die am 1. Mai 1995 bereits rechtmäßig eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), hat der Betreiber bis zum 31. Dezember 1995 der zuständigen Wasserbehörde unter Verwendung eines von der Wasserbehörde herausgegebenen Formblattes mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen, soweit eine solche Anzeige nicht bereits nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Behälter oder Anlagen für Stoffe mit einem Gesamtvolumen bis zu 20 Litern, im Falle von Dieselkraftstoff und Heizöl-EL bis zu 200 Litern, und außerhalb von Wasserschutzgebieten im Falle von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 bis zu einem Gesamtvolumen von 1000 Litern. Satz 1 und 2 gelten auch für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1976 errichtet worden sind.

(3) Soweit für am 23. Dezember 2005 rechtmäßig betriebene Anlagen durch diese Verordnung oder in Folge einer Veränderung der Einstufung der in der Anlage enthaltenen Stoffe gemäß der Vorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz Pflichten oder Anforderungen an die Anlagen entstehen, gelten folgende Übergangsfristen:

1.

Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 4: sechs Monate,

2.

Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 10, 11 und 20: zwölf Monate,

3.

erstmalige Prüfung durch Sachverständige an Stelle der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2: zwölf Monate,

4.

wiederkehrende Prüfung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2: Wurde noch keine Prüfung vor Inbetriebnahme durchgeführt gilt Nr. 3, ansonsten die Regelungen des § 22,

5.

technische Maßnahmen zur Ertüchtigung der Anlage: vierundzwanzig Monate,

6.

Prüfung durch Sachverständige nach Ertüchtigung der Anlage: drei Monate nach Ablauf der Frist nach Nr. 5.

Die Fristen beginnen an dem Tag, an dem das die Pflichten bzw. die Anforderungen begründende Ereignis eintritt. In begründeten Fällen kann die Wasserbehörde die Fristen verkürzen oder auf Antrag des Betreibers verlängern.

§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlagenverordnung vom 16. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 303 - 2180-b-1) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1997; bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 11 der bisherigen Verordnung.

Der Senator für Bau,
Umwelt und Verkehr

- Obere Wasserbehörde -

Anlage

zu § 3 Nr. 6

An gut sichtbarer Stelle in der
Nähe der Anlage anbringen!

Bedienungspersonal über den Inhalt unterrichten!

Merkblatt
Betriebs- und Verhaltensvorschriften für den
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagenbezeichnung: ______________________________

Füllgut: _____________________________________________

Betriebsanweisung vom ____________________ beachten!

Bei Gefahr Anlage außer Betrieb nehmen

Bei Schadensfällen und Betriebsstörungen ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, zu entleeren, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann.

Schaden melden

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder deren Verunreinigung oder Gefährdung nicht auszuschließen ist.

□ Betrieblichen Alarmplan und Sofortmaßnahmen/Gefahrenabwehr beachten!

Meldestelle: _____________________________________________

Wichtige Telefonnummern:

Wasserbehörde

Polizei

Feuerwehr

Fachbetrieb

Verhalten bei Gefahr für Gewässer/Wichtige Telefonnummern

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gefährdet bei Bedienungsfehlern und Betriebsstörungen die Gewässer. Diesen Gefahren ist durch technische Maßnahmen, sichere Betriebsweisen und Verhaltensvorschriften entgegenzuwirken. Einzelheiten hierzu enthält die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS).

Die bei Behältern und Sicherheitseinrichtungen mitgelieferten Betriebsanleitungen und behördlichen Zulassungen enthalten für den Betrieb wichtige Hinweise sowie Vorschriften für den Betreiber und sind zu beachten. Sofern für die Anlage bau-, gewerbe- oder wasserrechtliche Bescheide erteilt wurden, gilt gleiches entsprechend.

Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage ständig zu überwachen. Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen müssen ununterbrochen wirksam sein. Wer selbst den Zustand nicht beurteilen kann, muss sich von einem Sachverständigen beraten lassen oder einen Fachbetrieb einschalten.

Sorgfalt beim Betrieb, Eigenüberwachung

Prüfpflichtig sind:

1.

unterirdische Anlagen und Anlagenteile,

2.

oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotenzial der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3 VAwS, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D, außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen der Stufe B vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung,

3.

Anlagen, für die Prüfungen in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einem baurechtlichen Prüfzeichenbescheid vorgeschrieben sind.

Der Betreiber hat die Anlage und Anlagenteile unaufgefordert auf eigene Kosten durch einen amtlich zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen:

1.

vor der ersten Inbetriebnahme,

2.

wiederkehrend in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren, bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten von höchstens zweieinhalb Jahren,

3.

nach einer wesentlichen Änderung,

4.

vor der Wiederinbetriebnahme nach einer länger als ein Jahr dauernden Stilllegung,

5.

bei einer Stilllegung.

Besonders festgelegte Prüfungszeitpunkte (Eignungsfeststellung, Bauartzulassung, ...) sind zu beachten.

Der Betreiber hat dem Sachverständigen sämtliche Bescheinigungen des Herstellers und der Behörden vorzulegen, die für die Anlage erteilt wurden. Der Sachverständige stellt über jede durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht aus und legt diesen dem Betreiber und der Wasserbehörde unverzüglich vor.

Diese Anlage ist

□ nicht prüfpflichtig,

□ prüfpflichtig bei Inbetriebnahme.

Durchgeführt am ___________________________________

□ wiederkehrend prüfpflichtig

□ alle fünf Jahre. alle zweieinhalb Jahre.

□ __________________________________________________

 

Nächste Prüfung: ___________________________________

 

__________________________________________________

Prüfung der Anlage durch Sachverständige

Vor dem Befüllen ist zu prüfen, wie viel Flüssigkeit der Behälter aufnehmen kann und ob die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Grenzwertgeber, in ordnungsgemäßem Zustand sind.

Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen. Es ist darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck eingehalten wird.

Behälter für wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden.

Behälter für Heizöl-EL, Diesel- und Vergaserkraftstoff dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks stets nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Behälter für Heizöl-EL oder Dieselkraftstoff bis zu einem Rauminhalt von 1000 Litern dürfen dagegen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden.

Es dürfen nur Rohre und Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Sie müssen im Regelfall in ihrer gesamten Länge dauernd einsehbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D nach § 6 Abs. 3 VAwS dürfen nur von Fachbetrieben nach § 191 WHG ausgeführt werden.

Reste von wassergefährdenden Stoffen und andere mit ihnen verunreinigte Stoffe sind entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu beseitigen.

Diese Anlage ist

□ fachbetriebspflichtig,

□ nicht fachbetriebspflichtig.

Wartung der Anlage durch Fachbetriebe

Anhang

(zu § 4)

Besondere Anforderungen an
oberirdische Anlagen zum Umgang
mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt. Sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.

1.

Erläuterungen

1.1

Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Flächen

Die wasserrechtlichen Anforderungen an Flächen für Anlagen bemessen sich nach der TRwS 132 "Ausführung von Dichtflächen"1).

1.2.1

Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R1 =

Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann nach Maßgabe der TRwS 131 "Bestimmung des Rückhaltvermögens R1" sowie "TRwS Oberirdische Rohrleitungen" (ATVDVWK-A 780 Teil 1 und 2)

R1* =

wie R1, auf Grund des geringen Anlagenvolumens ist jedoch in der Regel R2 anzusetzen.

R2 =

Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, die bei Betriebsstörungen freigesetzt werden können, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden

R3 =

Rückhaltung durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

1.3

Keine Anforderungen in den Tabellen

- =

Über die den a.a.R.d.T entsprechenden betrieblichen Anforderungen an die Fläche, das Rückhaltevermögen und Infrastrukturmaßnahmen hinaus werden keine Anforderungen gestellt.

1.4

Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5

Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2.

Anforderungen

2.1

Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

2.1.1

Allgemeine Regelung

Volumen der Anlage
in m3

WGK

1

2

3

≤ 0,1

-

-

R1*

> 0,1 ≤ 1

-

R1*

R2

> 1 ≤ 10

R1

R1

R2

> 10 ≤ 100

R1

R1

R2

> 100

R1

R2

R2

In Wasserschutzgebieten ist die vollständige Rückhaltung erforderlich - R1 ist nicht anwendbar (§ 8 Abs. 3).

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.

2.1.2

Anforderungen an Fass- und Gebindelager

Die Größe des nach 2.1.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtinhalt Vges in m3

Rauminhalt des Rückhaltevermögens

≤ 100

10 % von Vges., wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes

> 100 - ≤ 1000

3 % von Vges., wenigstens jedoch 10 m3

> 1000

2 % von Vges., wenigstens jedoch 30 m3

2.2

Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

2.2.1

Allgemeine Anforderungen

Behälter/Verpackungen

Wassergefährdungsklasse

1

2

3

Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern

R1

R1

R1

Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind

R1

R1

R1

Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind

R0

R1

R1

2.2.2

Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.

2.2.3

Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

1.

Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage im Regelfall mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.

2.

Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

2.3

Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

Wassergefährdungsklasse

Maßnahmen

1

-

2

R1

3

R1

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 3 Satz 2 entspricht.


Fußnoten

1)

Die TRwS (Technische Regeln wassergefährdender Stoffe) sind Bestandteil des DWA-Regelwerkes. Sie werden vertrieben von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, www.dwa.de und zur Ansicht bereitgehalten im Patent- und Normenzentrum der Hochschule Bremen.


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