Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über die Gestaltung von Werbeanlagen vom 17. April 2012

Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über die Gestaltung von Werbeanlagen

Veröffentlichungsdatum:30.04.2012 Inkrafttreten01.05.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 157
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über die Gestaltung von Werbeanlagen vom 17. April 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 157)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WerbBRHG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WerbBRHG BR
Ausfertigungsdatum:17.04.2012
Gültig ab:01.05.2012
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 157
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über die Gestaltung von Werbeanlagen
Vom 17. April 2012
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Ortsgesetz gilt für alle Werbeanlagen im Sinne des § 10 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) in der Neufassung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401) in der jeweils geltenden Fassung im Stadtgebiet Bremerhaven mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten, in denen großflächiger Einzelhandel und/oder Fachmärkte zulässig sind.

(2) Das Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Innenstadt (Werbesatzung „Innenstadt“) vom 20. März 2012 (Brem.GBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung bleibt von den Regelungen dieses Ortsgesetzes unberührt.

(3) Besteht für ein Gebiet ein Bebauungsplan, der Festsetzungen für Werbeanlagen enthält, bleiben die Vorschriften des Bebauungsplanes unberührt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Gestaltung von Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen, die insgesamt mehr als 20 vom Hundert der maßgebenden Fassadenfläche bedecken, sind nicht zulässig. Bestehende Anlagen sind mitzurechnen. Als maßgebende Fassadenfläche wird eine Fassade oder ein Teil der Fassade bezeichnet, die bzw. der einheitlich gestaltet ist und in einer Ebene liegt.

(2) Zusätzlich zu den Einschränkungen nach § 10 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung sind Werbeanlagen, die Gliederungen innerhalb von Fassaden wie Fensterbänder, Gesimse, Säulen, Lisenen usw. überdecken, nicht zulässig.

(3) Belange des Denkmalschutzes sind nach den Bestimmungen des Bremischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 27. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen und gesondert zu würdigen. Ein geschütztes Denkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Pflichten des Bauherrn

Der Bauherr ist verpflichtet, zusätzlich zu den Bauvorlagen gemäß § 4 Bremische Bauvorlagenverordnung vom 11. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung den schriftlichen Nachweis über die Zulässigkeit der Werbeanlage nach diesem Ortsgesetz der Bauordnungsbehörde vorzulegen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Abweichungen

Die Bauordnungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Ortsgesetzes zulassen, wenn die Werbeanlagen künstlerischen Kriterien entsprechen und die Voraussetzungen des § 67 Bremische Landesbauordnung vorliegen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 1 Bremische Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Werbeanlagen im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes anbringt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 17. April 2012

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Grantz
Oberbürgermeister

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.