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Gesetz, betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft

Veröffentlichungsdatum:24.04.1957 Inkrafttreten25.04.1957
Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 41
Gliederungsnummer:1100-c-1
Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft vom 9. April 1957 (Brem.GBl. 1957, S. 41)"

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juris-Abkürzung: Wi/LwKAnhG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-c-1
juris-Abkürzung:Wi/LwKAnhG BR
Ausfertigungsdatum:09.04.1957
Gültig ab:25.04.1957
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1957, 41
Gliederungs-Nr:1100-c-1
Gesetz, betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft
Vom 9. April 1957
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

(1) Die Handelskammer Bremen, die Handwerkskammer Bremen, die Landwirtschaftskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, zur Beratung eines Gesetzes, das sie vorgeschlagen oder begutachtet haben, einen Vertreter in die Bürgerschaft zu entsenden.

(2) Dem Vertreter der beteiligten Kammer ist Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Kammer mündlich vorzutragen und zu erläutern.

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§ 2

Die in § 1 genannten Kammern sind vor Erlaß landesrechtlicher Vorschriften über Angelegenheiten, die ihr Aufgabengebiet betreffen, zu hören.

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§ 3

§ 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 13) wird aufgehoben.

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§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 9. April 1957.

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