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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Rohrniederung" in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:03.03.2006 Inkrafttreten04.03.2006
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 77
Gliederungsnummer:791-a-49
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Rohrniederung" in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 77)"

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juris-Abkürzung: WulsdLSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-49
juris-Abkürzung:WulsdLSchGebV BR
Ausfertigungsdatum:16.02.2006
Gültig ab:04.03.2006
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 77
Gliederungs-Nr:791-a-49
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Rohrniederung"
in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 16. Februar 2006
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S.103) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung "Rohrniederung".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft:

Im Westen: Entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 46 und 8 der Flur 50 sowie auf deren Verlängerung nach Norden um 15 Meter.

Im Norden: Im Abstand von 5 Metern zur Oberkante des nördlichen Rohrufers bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 516/1, Flur 51; der östlichen Grenzen der Flurstücke 516/1 und 516/2, Flur 51, in nördlicher Richtung folgend bis zum Flurstück 193, Flur 59; von dort in östlicher Richtung bis zur Westgrenze des Flurstücks 7, Flur 59; der Westgrenze folgend bis zur südlichen Grenze des Kleinbahnweges. Dieser folgend in östlicher Richtung bis zum Flurstück 65/9, Flur 59, entlang dessen Südseite bis zum Flurstück 14/1 (Graben); an dessen östlicher Grenze nach Süden verlaufend bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 18/2 (Kleingartenanlage Wulsdorf), Flur 59; entlang dessen südlicher Flurstücksgrenze 50 Meter in östlicher Richtung; dann entlang des äußeren Böschungsfußes der Kleingartenanlage in östlicher und nordöstlicher Richtung folgend bis zur B 71 / Lindenallee (südlichen und östlichen Grenzen des im Bebauungsplan Nr. 311 "Lindenallee/Hagener Weg" - in Kraft ab 31. März 1994 - ausgewiesenen Kleingartengebietes). Diese in Verlängerung überquerend bis zu ihrer nordöstlichen Grenze; dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Westgrenze der Flur 58, dieser in nordöstlicher Richtung folgend bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 111, Flur 59; weiter geradlinig in östlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 113/1, Flur 65; entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 112, Flur 65; dieser folgend bis zur Westgrenze des Osterwiesenweges, von dort in nördlicher Richtung bis zur Einmündung des Osterwiesenweges/Weg 88, an dessen nördlicher Grenze weiter in östlicher Richtung bis zum Flurstück 153, Flur 65. Dann abknickend nach Norden bis zur Nordgrenze des Flurstücks 152, Flur 65, nach Osten abzweigend bis zur BAB 27 Walsrode-Cuxhaven.

Im Osten: Vom nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 147/1, Flur 65, in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Autobahnflurstücks bis zum Weg 88; diesen überquerend bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 123/7, Flur 65; entlang dessen östlicher Grenze bis zur Landesgrenze Bremen/Niedersachsen; dieser westwärts folgend bis zum Flurstück 116/2, Flur 65; entlang dessen Nordgrenze bis zur Bahnlinie Bremen-Cuxhaven. Dann nach Südosten entlang der Landesgrenze bis zur Westseite der Lärmschutzwand; dieser in südlicher Richtung folgend bis zum Flurstück 144/13, Flur 59; auf dessen Nordwestgrenze und der des Flurstücks 140/2, Flur 59, bis zur Nordgrenze der Lindenallee. Dieser ca. 172 m in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Verlängerung der südöstlichen Kante des Grabens auf dem Flurstück 77/2, Flur 59; dieser entlang in südwestlicher Richtung bis zum Wirtschaftsweg, Flurstück 65/9, Flur 59; entlang dessen Südwestseite in südöstlicher Richtung bis zur künftigen südlichen Grenze der B 71 neu, wie sie im Bebauungsplan 346 (Stand 9. Februar 1999) festgelegt ist. Dann dieser künftigen Grenze in östlicher Richtung folgend bis zur nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 83/9, Flur 59; dieser nach Süden folgend und weiter auf der im Bogen zur Landesgrenze Bremen/Niedersachsen zulaufenden Ostgrenze des Flurstücks 85/3 der Flur 59 bis zur Landesgrenze Bremen/Niedersachsen.

Im Süden: Der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen nach Südwesten folgend bis zur Nordgrenze des Flurstücks 49, Flur 50. Dieser und der des Flurstücks 48, Flur 50 folgend, bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 46, Flur 50.

(2) Die Grenze ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung als Anlage beiliegenden Deutschen Grundkarte, Maßstab 1.5000, eingetragen. Sie verläuft an der Innenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(3) Eine Ausfertigung der Verordnung nebst Karte ist beim Magistrat der Stadt Bremerhaven - untere Naturschutzbehörde - verwahrt und kann dort während der üblichen Sprechzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Verordnung und der Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

(4) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 137 ha.

(5) Große Teile des Gebietes sind bereits Kompensationsflächen für Eingriffe in Bremerhaven. Weitere Bereiche können dafür vorgesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die Rohrniederung als einen wesentlichen Teil der noch offenen, unverbauten Bremerhavener Niederungslandschaft, insbesondere das (Feucht-)Gründland und die Gräben als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tiergemeinschaften sowie -arten wie zum Beispiel Sumpfdotterblume, Wasser-Greiskraut, Breitblättriges Knabenkraut, Großer Klappertopf, Krebsschere, Kiebitz, Bekassine, Braunkehlchen und Weißstorch sowie Libellen, Amphibien und Fische zu erhalten und zu entwickeln. Schutzzweck ist auch, in dem Gebiet die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, auch im Hinblick auf die Schaffung eines Biotopverbundes, zu erhalten, zu entwickeln und in Teilen des Gebietes wiederherzustellen sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu gewährleisten. Entwicklungsmaßnahmen sollen unter anderem im Rahmen von Förderprogrammen für die Landwirtschaft umgesetzt werden. Das Gebiet soll zudem der Erholung der Bevölkerung dienen.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

1.

das Schutzgebiet außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, im Schutzgebiet zu parken oder Fahrzeuge abzustellen sowie an den Ufern, außer an den dafür rechtmäßig geschaffenen Einrichtungen, mit Wasserfahrzeugen aller Art anzulegen;

2.

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, zu fischen oder Tiere auszusetzen;

3.

Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen;

5.

offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören; insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Lenkdrachen;

8.

bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Masten und Zäune), auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

9.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen;

10.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Wasserläufe, zu verändern;

11.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben oder Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

12.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können;

13.

das Gründland umzubrechen;

14.

im offenen Grünlandbereich Gehölzanpflanzungen vorzunehmen.

(2) Durch die Verbote des Absatzes 1 werden weitergehende Regelungen durch bestehende öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, nicht berührt.

§ 5
Zulässige Handlungen

Im Schutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4; mit Ausnahme der Nummern 1 und 3, die Errichtung von Zäunen und Einfriedigungen, soweit sie üblicherweise in der Landwirtschaft Verwendung finden, das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2.

der Bau der B 71 neu im Rahmen der genehmigten Trasse, die Nutzung und Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie der Bahnlinie Bremen - Cuxhaven im Rahmen eisenbahnrechtlicher Vorschriften; die Anlage neuer Wege und deren Nutzung, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erfolgt; die Nutzung der Rohr im Rahmen der wasserrechtlichen Bestimmungen;

3.

die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger Straßen und Wege, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; die untere Naturschutzbehörde ist vor Durchführung der Maßnahmen zu unterrichten;

4.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

5.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und Deiche sowie sonstiger Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen;

6.

das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;

7.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen und Messstellen für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzwecks nach § 3; die untere Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

8.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

9.

die Ausübung der Jagd und der Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.


§ 6
Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die untere Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage (einschließlich Masten und Zäune) innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

§ 7
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a)

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b)

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Verkehrssicherungspflicht / Gefahrenabwehr

(1) Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.

(2) Nicht mehr schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der unteren Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden.

§ 9
Anordnung von Maßnahmen

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverpflichtung ergehen.

§ 10
Wiederherstellung

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung der Veränderung nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder Ausgleichabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes finden entsprechend Anwendung.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4, 5 oder 6 zuwiderhandelt;

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 9 oder 10 zuwiderhandelt.


§ 12
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde Bremerhaven.

§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 16. Februar 2006

Der Senator für Bau,
Umwelt und Verkehr

- oberste Naturschutzbehörde -

Anlage

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