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Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG)

Veröffentlichungsdatum:25.03.2015 Inkrafttreten26.03.2015
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 118
Gliederungsnummer:2127-b-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG) vom 24. März 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 118)"

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juris-Abkürzung: BremBIüKDG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-b-2
Amtliche Abkürzung:BremBIüKDG
Ausfertigungsdatum:24.03.2015
Gültig ab:26.03.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 118
Gliederungs-Nr:2127-b-2
Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen
mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte
(BremBIüKDG)
Vom 24. März 2015
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es Betroffenen zu ermöglichen, unverzüglich notwendige ärztliche Behandlungen einleiten zu können, sobald der Verdacht einer Infektion mit übertragbaren Krankheiten gemäß den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes durch eine Person nach § 2 Nummer 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Dieses Gesetz gilt nicht für die Abwehr von Gefahren, die durch einvernehmliches Zusammenwirken des oder der Betroffenen und der anderen Person verursacht worden sind.

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§ 2
Zuständigkeit

Neben den nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger auf eine andere Person stattgefunden hat, für diese daher eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bestehen könnte und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

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§ 3
Übermittlung

Eine Übermittlung des Untersuchungsergebnisses ist nur zu dem in § 1 bezeichneten Zweck an die betroffene andere Person, einen sie behandelnden Arzt oder eine sie behandelnde Ärztin und an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden im Rahmen deren gesetzlichen Aufgaben zulässig.

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§ 4
Datenlöschung

Untersuchungsdaten aus Maßnahmen nach § 2 sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in § 1 genannten Zweck nicht mehr benötigt werden.

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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 24. März 2015

Der Senat

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