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Satzung des Stadt Bremerhaven über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Alte Bürger" in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:29.06.1990 Inkrafttreten30.06.1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.1990 bis 28.06.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1990, S. 167
Bezug (Rechtsnorm)BBauG § 142, BBauG § 144, BBauG § 152, BBauG § 156, BBauG § 214, BBauG § 215

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:03.05.1990
Fassung vom:09.05.1990
Gültig ab:30.06.1990
Gültig bis:28.06.2010  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 142 BBauG, § 144 BBauG, § 152 BBauG, § 156 BBauG, § 214 BBauG, § 215 BBauG
Fundstelle:Brem.ABl. 1990, 167
Satzung des Stadt Bremerhaven über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Alte Bürger" in Bremerhaven

Satzung des Stadt Bremerhaven über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Alte Bürger“ in Bremerhaven

Vom 3. Mai 1990

Der Magistrat verkündet die nachstehend von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) beschlossene Satzung:

§ 1

Zur Behebung städtebaulicher Mißstände im Gebiet „Alte Bürger“ sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Deshalb wird das in § 2 näher bezeichnete Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch festgelegt.

§ 2

Das Sanierungsgebiet ist durch die nachfolgend beschriebenen Grundstücksgrenzen und Linien begrenzt:

Von der Nordwestecke des Grundstücks Am Gitter 3, 3a in nordöstlicher Richtung zur Nordostecke des Grundstücks Am Gitter 1/Bürgermeister-Smidt-Str. 220, dessen Nordostgrenze, über die Bürgermeister-Smidt-Str. in nordöstlicher Richtung bis zur Westecke des Grundstücks Waldemar-Becké-Platz 1/Bürgermeister-Smidt-Str. 171, dessen Nordwestgrenze, rückwärtige Grenzen der Grundstücke Bürgermeister-Smidt-Str. 161 bis 171 bis zur Nordwestecke des Grundstücks Sommerstr. 5, rückwärtige Grenzen der Grundstücke Sommerstr. 5 bis 7 bis zur Gildemeisterstr., Südwestseite der Gildemeisterstr. in südöstlicher Richtung über die Sommerstr. bis zur Nordecke des Grundstücks Gildemeisterstr. 16, Nordwestgrenze des Grundstücks Gildemeisterstr. 16, Ostseite der Gartenstr. in südöstlicher Richtung bis zur Nordwestecke des Grundstücks Gartenstr. 2/Schleusenstr. 29, dessen Nordwest- und Nordostgrenze, Nordwestseite der Schleusenstr. in nordöstlicher Richtung bis zum Bürgermeister-Martin-Donandt-Platz, Ostgrenze des Grundstücks Schleusenstr. 33/Gildemeisterstr. 2, Südwestseite der Gildemeisterstr. in südöstlicher Richtung verlängert bis zum Schnitt mit der Westseite des Bürgermeister-Martin-Donandt-Platzes, in südlicher Richtung die Westseite des Bürgermeister-Martin-Donandt-Platzes, verlängert bis zu einem Punkt 28 Meter südlich des Gebäudes Bürgermeister-Martin-Donandt-Platz 22, in südwestlicher Richtung zur Ostecke des Grundstücks Bürgermeister-Smidt-Str. 168, 170, 172, dessen Südostgrenze bis zur Südecke, in nordwestlicher Richtung bis zur Westecke des Grundstücks Bürgermeister-Smidt-Str. 184/Schleusenstr. 22, Südseite der Schleusenstr. 6 Meter in südwestlicher Richtung, über die Schleusenstr. zur Nordostecke des Grundstücks Schleusenstr. 17, 19, Nordostseite der Flurstücke 67/5 und 64 in nordwestlicher Richtung bis zur Straße Am Gitter.

§ 3

Auf die §§ 144 und 152 bis 156 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBL.I S. 2253) wird hingewiesen.

§ 4

Die Satzung wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bremerhaven, den 3. Mai 1990


Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung der Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 214 i. V. m. § 215 BauGB).


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