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Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes

Veröffentlichungsdatum:07.12.2007 Inkrafttreten21.11.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.11.2007 bis 01.07.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2007, S. 1193

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juris-Abkürzung: ImSchZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
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juris-Abkürzung:ImSchZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
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Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes
Vom 20. November 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.11.2007 bis 01.07.2011

aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Bekanntmachung vom 31. Mai 2011 (Brm.ABl. S. 647)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa ist die zuständige Behörde und zuständige oberste Landesbehörde für

1.

die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen, die in den Nummern 8.5 bis 8.15 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV aufgeführt sind,

2.

die Bekanntgabe von Stellen, die Messungen aus besonderem Anlass ausführen im Sinne von § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

3.

die Bekanntgabe von Sachverständigen für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen im Sinne von § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

4.

die Herstellung des Einvernehmens mit der Straßenverkehrsbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und für die Feststellung der Notwendigkeit verkehrsbeschränkender Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

5.

die Festsetzung von Entschädigungen für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

6.

die Durchführung von regelmäßigen Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Festlegung von Untersuchungsgebieten durch Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

7.

die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne von § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

8.

die Aufstellung und den Vollzug von Luftreinhalteplänen im Sinne von § 47 Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie von Aktionsplänen im Sinne von § 47 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

9.

den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

10.

die Ausarbeitung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und 4, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Ausarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete nach § 47c Abs. 3, die Mitteilungen der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecke und der Großflughäfen nach § 47c Abs. 5 und die Informationen aus den Lärmkarten nach § 47c Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Bremen, soweit nicht in § 2 abweichend geregelt,

11.

die Aufstellung von Lärmaktionsplänen und die Festlegung von Maßnahmen nach § 47d Abs. 1 sowie die Mitteilung der Informationen nach § 47d Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit nicht in § 2 abweichend geregelt,

12.

die Aufgaben des Sechsten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 47e Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

13.

die Prüfung der vom Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk vorzulegenden Zusammenstellung der Messergebnisse im Sinne von § 16 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV,

14.

die Bekanntgabe von Kalibrierstellen im Sinne des § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV,

15.

die Bewilligung von Ausnahmen zur Begrenzung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft oder Brennstoffe nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV,

16.

die Anerkennung von Lehrgängen im Sinne von § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV,

17.

die Bekanntgabe von Kalibrierstellen im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV,

18.

die Bekanntgabe von Kalibrierstellen im Sinne von § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV,

19.

die Durchführung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV,

20.

die Bekanntgabe von Kalibrierstellen nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV,

21.

für die Bestimmung weitergehender Regelungen nach § 8 Nr. 1 und Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen nach § 8 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV,

22.

die Festlegung von Ballungsräumen nach § 3 Abs. 1, das Erstellen von Listen nach § 3 Abs. 10, die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 4 Abs. 2 und die Berichterstattung nach § 6 der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV.

Die Bekanntgabe nach Nummer 3 erfolgt im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

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§ 2

(1) Zuständige Behörde für die Ausarbeitung und Überarbeitung von Lärmkarten für das Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven nach § 47c Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(2) Zuständige Behörde für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen und die Festlegung von Maßnahmen nach § 47d Abs. 1 sowie die Mitteilung der Informationen nach § 47d Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

a)

im Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven,

b)

für den Flughafen Bremen und für landeseigene und kommunale Schienenwege der Senator für Wirtschaft und Häfen.


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§ 3

Zuständige Behörde für die Zulassung des Verkehrs mit nicht gekennzeichneten Fahrzeugen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV ist

a)

im Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven,

b)

im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen die Straßenverkehrsbehörde.


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§ 4

(1) Genehmigungsbehörden und zuständige Behörden für alle übrigen Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV, mit Ausnahme der Vorschriften über Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Straßen- und Schienenwegen sowie der durch Rechtsverordnung geregelten Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sind

1.

für die auf Volksfesten, Messen und Märkten betriebenen Anlagen die Ortspolizeibehörden,

2.

für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld,

3.

im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(2) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde für die Durchführung

1.

der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV, § 1 Abs. 1 Nr. 14 bleibt unberührt,

2.

der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV, § 1 Abs. 1 Nr. 15 bleibt unberührt,

3.

der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV, § 1 Abs. 1 Nr. 16 bleibt unberührt,

4.

der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV,

5.

Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV,

6.

der Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV,

7.

der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV,

8.

der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV, § 1 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt,

9.

der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV, § 1 Abs. 1 Nr. 18 bleibt unberührt,

10.

der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV,

11.

der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV,

12.

der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV,

13.

der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV,

14.

der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV,

15.

der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV, § 1 Abs. 1 Nr. 20 bleibt unberührt,

16.

der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV,

17.

der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV,

18.

der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV, § 1 Abs.1 Nr. 21 bleibt unberührt.

Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für die Durchführung von Satz 1 Nr. 3, 6, 7, 8, 14 und 18 für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld.

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§ 5

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach den bundes-immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vom 8. Mai 2001 (Brem.ABl. S. 467 - 2129-a-4), geändert durch Artikel 5 der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (Brem.ABl. S. 215), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. November 2007

Der Senat

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