Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 19. November 1968

Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden

Veröffentlichungsdatum:19.11.1968 Inkrafttreten05.07.2011 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)
Fundstelle Brem.ABl. 1968, S. 347
Gliederungsnummer:7103-b-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 19. November 1968 (Brem.ABl. 1968, S. 347), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ArbGMiVerpflVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-b-1
juris-Abkürzung:ArbGMiVerpflVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:19.11.1968
Gültig ab:19.11.1968
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1968, 347
Gliederungs-Nr:7103-b-1
Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach
der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen
an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden
Vom 19. November 1968
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 1 der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) und für Auskunftsverlangen nach § 3 der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter.

§ 2

Für die Bestimmung des Stichtages und die Verlängerung des Zeitabstandes gemäß § 2 der Verordnung ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zuständig.

Beschlossen, Bremen, den 19. November 1968

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.