Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung über befriedete Bezirke im Sinne des Bundesjagdgesetzes vom 11. Februar 1957

Bekanntmachung über befriedete Bezirke im Sinne des Bundesjagdgesetzes

Veröffentlichungsdatum:28.02.1957 Inkrafttreten01.03.1957
Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 9
Gliederungsnummer:792-a-5
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über befriedete Bezirke im Sinne des Bundesjagdgesetzes vom 11. Februar 1957 (Brem.GBl. 1957, S. 9)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BJagdGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 792-a-5
juris-Abkürzung:BJagdGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:11.02.1957
Gültig ab:01.03.1957
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1957, 9
Gliederungs-Nr:792-a-5
Bekanntmachung über befriedete Bezirke im Sinne des Bundesjagdgesetzes
Vom 11. Februar 1957
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gemäß § 7, Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Bremisches Jagdgesetz) vom 14. Juli 1953 (Brem. Ges.-Bl. S 73) sind zu befriedeten Bezirken erklärt worden:

1.

innerhalb der Stadtgemeinde Bremen

a)

das Gebiet der unterhalb der Eisenbahnbrücke auf dem rechten Weserufer gelegenen Häfen (Europahafen einschl. Weserbahnhof, Überseehafen, Holz- und Fabrikenhafen, Getreidehafen, Werfthafen und Industriehafen),

b)

der Flughafen,

c)

die Wallanlagen,

d)

der Botanische Garten,

e)

das eingezäunte Gelände des Wasserwerks an der Werderstraße,

2.

innerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven

a)

das stadtbremische Überseehafengebiet (Anl. 1,1 Ziff. 5 zur Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke vom 23. Februar 1951 (Brem. Ges.-Bl. S. 23) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Abgrenzung des Hafengeländes Bremerhaven vom 14. November 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 211),

b)

der Stadtpark in Speckenbüttel,

c)

der Bürgerpark in Geestemünde und

d)

das eingezäunte Gelände der Donar-Werke in Wulsdorf.

Gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952 (BGBl. I, S. 780) ruht in befriedeten Bezirken die Jagd. Eine beschränkte Ausübung kann im Einzelfall von der Unteren Jagdbehörde gestattet werden.

Bremen, den 11. Februar 1957.

 

 

Der Senator für die Wirtschaft
- Abt. Ernährung und Landwirtschaft -
- Landesjagdbehörde -

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.