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Verordnung, betreffend die in den Geschäftsräumen einer Bremischen Behörde oder einer Verkehrsanstalt gefundenen Sachen

Veröffentlichungsdatum:18.07.1899 Inkrafttreten01.04.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2005 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 18 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)
Fundstelle Brem.GBl. 1899, S. 156
Gliederungsnummer:403-b-1

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juris-Abkürzung: BehFundV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 403-b-1
juris-Abkürzung:BehFundV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:403-b-1
Verordnung, betreffend die in den Geschäftsräumen
einer Bremischen Behörde oder einer Verkehrsanstalt gefundenen Sachen
Vom 18. Juli 1899
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2005 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 18 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)

Der Senat verordnet auf Grund des § 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

§ 1

In Ansehung solcher Sachen, welche in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer Bremischen öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden werden, erfolgt die in den §§ 980, 981 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Bekanntmachung durch Einrückung in einem öffentlichen Blatte. Die Bekanntmachung ist zu wiederholen, wenn der Wert der gefundenen Sache 50 Euro übersteigt.

Diese Vorschrift findet auf die im § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Bekanntmachung gleichfalls Anwendung.

§ 2

Die Bekanntmachung muß die Aufforderung an die Empfangsberechtigten enthalten, ihre Rechte innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet bei der Behörde anzumelden. Erfolgt die Bekanntmachung durch mehrmaliges Einrücken in einem öffentlichen Blatte, so beginnt die sechswöchige Frist mit der letzten Einrückung.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.


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