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Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter

Veröffentlichungsdatum:28.07.1970 Inkrafttreten05.07.2011 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)
Fundstelle Brem.ABl. 1970, S. 267
Gliederungsnummer:715-a-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter vom 28. Juli 1970 (Brem.ABl. 1970, S. 267), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24)"

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juris-Abkürzung: EichörtZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 715-a-2
juris-Abkürzung:EichörtZustBek BR
Ausfertigungsdatum:28.07.1970
Gültig ab:29.07.1970
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1970, 267
Gliederungs-Nr:715-a-2
Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter
Vom 28. Juli 1970
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Das Eichamt Bremen ist zuständig für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des Gebietes der stadtbremischen Häfen in Bremerhaven.

Das Eichamt Bremerhaven ist zuständig für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des Gebietes der stadtbremischen Häfen in Bremerhaven.

§ 2

Abweichend von der Regelung in § 1 ist das Eichamt Bremen für die Eichung der nachstehenden Meßgeräte im gesamten Lande Bremen zuständig:

1.

Feingewichte

2.

Manometer, mit Ausnahme von Reifendruckmeßgeräten

3.

elektrische Temperatur-Fernmeßgeräte

4.

Augentonometer

5.

Gaskalorimeter

6.

Zustandsmengenumwerter

7.

Meßanlagen für Flüssiggas

8.

Bremsverzögerungsmeßgeräte.


§ 3

Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wird ermächtigt, die Liste der in § 2 genannten Geräte bei Bedarf durch Bekanntmachung zu ändern.

Beschlossen, Bremen, den 28. Juli 1970

Der Senat


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